{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173772,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173772,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3772","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Steuerung der Zulassung von schweizerischen und ausl\u00e4ndischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzten. Gleiche Kriterien f\u00fcr alle","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Medizinalberufegesetz mit folgenden Kriterien zur Steuerung der Zulassung von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten zu erg\u00e4nzen:</p><p>1. \u00c4rztliche T\u00e4tigkeit im f\u00fcr die Zulassung gefragten Fachgebiet. Die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte m\u00fcssen w\u00e4hrend mindestens drei Jahren zu mindestens 80 Prozent in einer f\u00fcr das Fachgebiet anerkannten Weiterbildungsst\u00e4tte analog den vom SIWF f\u00fcr die \u00e4rztliche Weiter- und Fortbildung anerkannten Weiterbildungsst\u00e4tten eine \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt haben.</p><p>2. Sprachkenntnisse. Die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte m\u00fcssen ihre Sprachkenntnisse in einer Amtssprache ihrer Region mit einer in der Schweiz abgelegten Sprachpr\u00fcfung nachweisen.</p><p>3. Fortbildungsnachweis. In jedem Fachgebiet muss regelm\u00e4ssig ein Fortbildungsnachweis verlangt werden, denn ein solcher stellt ein Qualit\u00e4tskriterium dar, das leicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann.</p>","ReasonText":"<p>Die Schweiz bildet nicht gen\u00fcgend \u00c4rztinnen und \u00c4rzte aus, um die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Sie ist daher davon abh\u00e4ngig, dass im Ausland diplomierte \u00c4rztinnen und \u00c4rzte hier ihre T\u00e4tigkeit aus\u00fcben m\u00f6chten. Es ist \u00e4usserst wichtig, dass die hohe Qualit\u00e4t der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit sichergestellt ist, denn sie tr\u00e4gt massgeblich zur Attraktivit\u00e4t unseres Landes und zur Eind\u00e4mmung der Gesundheitskosten bei. Meine Motion verlangt, dass strenge Kriterien f\u00fcr alle in der Schweiz t\u00e4tigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte eingef\u00fchrt und befolgt werden.</p><p>Das Hin und Her zwischen Bund und Kantonen betreffend die Berufsaus\u00fcbungsbewilligung f\u00fcr ausl\u00e4ndische \u00c4rztinnen und \u00c4rzte ist nachteilig f\u00fcr die Schweizer Bev\u00f6lkerung. So beauftragen Kantone und ihre Spit\u00e4ler Vermittler, die wenig auf die Qualit\u00e4t bedacht sind, um dem Mangel an \u00c4rztinnen und \u00c4rzten abzuhelfen, und der Bundesrat f\u00fchrt in der Antwort auf meine Interpellation 17.3147 aus, dass dies nicht seine Sache sei.</p><p>Die Zulassungskriterien m\u00fcssen den Anforderungen an \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die ihre Ausbildung in der Schweiz absolviert haben, entsprechen.</p><p>Gegenw\u00e4rtig gilt, dass berufst\u00e4tige ausl\u00e4ndische \u00c4rztinnen und \u00c4rzte nicht unbedingt im f\u00fcr die Zulassung gefragten Fachgebiet t\u00e4tig sein m\u00fcssen, sie k\u00f6nnen drei Jahre an einer von ihnen ausgew\u00e4hlten Weiterbildungsst\u00e4tte ihre T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Bei der Zulassung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird kein Fortbildungsnachweis gefordert. Und in der Schweiz t\u00e4tige ausl\u00e4ndische \u00c4rztinnen und \u00c4rzte unterliegen zudem noch den schw\u00e4chsten sprachlichen Anforderungen in Europa!</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion\u00e4rin, dass Personen in Medizinalberufen hohen Qualit\u00e4tsanspr\u00fcchen gen\u00fcgen m\u00fcssen.</p><p>1. Bereits heute gibt der - allerdings per 30. Juni 2019 befristete - Artikel\u00a055a des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) dem Bundesrat die M\u00f6glichkeit, eine Zulassung von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten zur T\u00e4tigkeit zulasten der Krankenversicherung vom kantonalen Bedarf abh\u00e4ngig zu machen. Vom Bedarfsnachweis ausgenommen sind Personen, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten Weiterbildungsst\u00e4tte in der Schweiz t\u00e4tig waren. Der Bundesrat hat am 5. Juli 2017 die Vernehmlassung \u00fcber die Nachfolgeregelung betreffend Zulassung von Leistungserbringern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung er\u00f6ffnet. Hierin schl\u00e4gt der Bundesrat ein Verfahren vor, mit dem \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte im Hinblick auf die Zulassung nach Erlangung des Facharzttitels \u00fcber die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verf\u00fcgen.</p><p>Nur diejenigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte w\u00e4ren von dieser Pr\u00fcfung dispensiert, welche in der Schweiz eine zweij\u00e4hrige praktische T\u00e4tigkeit im beantragten T\u00e4tigkeitsbereich nach Abschluss der Weiterbildung nachweisen k\u00f6nnen. Sollte das Parlament diesem Vorgehen zustimmen, w\u00e4re hier eine Erh\u00f6hung der qualitativen Zulassungskriterien erreicht. Dem Anliegen der Motion\u00e4rin wird mit den laufenden Arbeiten folglich bereits teilweise entsprochen.</p><p>2. Gem\u00e4ss Teilrevision des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11), die per 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, darf nur einen universit\u00e4ren Medizinalberuf aus\u00fcben, wer \u00fcber die daf\u00fcr notwendigen Sprachkenntnisse verf\u00fcgt. F\u00fcr die im \u00f6ffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht t\u00e4tigen Medizinalpersonen ist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der notwendigen Sprachkenntnisse der Arbeitgeber verantwortlich (vgl. Artikel\u00a033a Absatz\u00a03 Bst. b MedBG). F\u00fcr die in eigener fachlicher Verantwortung t\u00e4tigen Medizinalpersonen pr\u00fcft die kantonale Beh\u00f6rde im Rahmen der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung, ob die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c MedBG). Die revidierte Medizinalberufeverordnung sieht f\u00fcr die Aus\u00fcbung eines Medizinalberufes ein minimales Sprachniveau vor, welches dem Niveau B2 des gemeinsamen europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen entspricht. Das von der Motion verfolgte Ziel wird somit per 1. Januar 2018 mit der Inkraftsetzung der Gesetzes\u00e4nderung erreicht.</p><p>3. Das MedBG h\u00e4lt in Artikel\u00a040 die Berufspflichten f\u00fcr die in eigener fachlicher Verantwortung t\u00e4tigen Medizinalpersonen fest, darunter die lebenslange Fortbildungspflicht. Aufsichtsbeh\u00f6rde sind die Kantone, die bei Verletzung der Berufspflichten Disziplinarmassnahmen verh\u00e4ngen k\u00f6nnen (Art. 41 und 43 MedBG). Der Bundesrat sieht diesbez\u00fcglich aktuell keinen Handlungsbedarf und h\u00e4lt an der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen bez\u00fcglich der Aufsicht \u00fcber die Berufspflichten und damit die Fortbildungspflicht der in eigener fachlicher Verantwortung t\u00e4tigen Medizinalpersonen fest.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1512086400000)\/","SubmittedBy":"Glauser-Zufferey Alice","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1569542400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"32|2811|2831|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517374970)\/","SubmissionDate":"\/Date(1506470400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Bildung|Migration|Kultur|Gesundheit"}}