{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173917,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173917,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3917","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Sicherheit der Verfahren im Zusammenhang mit der Wegweisung von abgewiesenen Asylbewerbern tibetischer Herkunft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Rund 130 000 Tibeterinnen und Tibeter leben weltweit im Exil, davon etwa 7500 in der Schweiz. Der gr\u00f6sste Teil lebt in Indien und Nepal - beides L\u00e4nder, welche die Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention nicht unterzeichnet haben. Heute (Stand September 2017) sind rund 300 Tibeter von einem Negativentscheid betroffen und erhielten eine Wegweisungsverf\u00fcgung aus der Schweiz. R\u00fcckf\u00fchrungen nach Tibet (Volksrepublik China) werden in der geltenden Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen. Demzufolge k\u00f6nnen Wegweisungen nur in einen Drittstaat erfolgen. Aufgrund der j\u00fcngsten Ausschaffungen nach Indien (Oktober 2016) und Nepal (Februar 2017) herrscht eine grosse Verunsicherung in der tibetischen Diaspora. In letzter Zeit tauchten Berichte in europ\u00e4ischen Medien auf, die besagen, dass diese 300 abgewiesenen Asylbewerber r\u00fcckgef\u00fchrt werden. Kurz darauf hat sich ein junger Tibeter das Leben genommen, um die Welt\u00f6ffentlichkeit auf die prek\u00e4re Lage seines Volkes aufmerksam zu machen. In seinem Abschiedsbrief hat er unter anderem auch die Schweizer Regierung gebeten, von der Ausschaffung dieser 300 abgewiesenen Asylsuchenden abzusehen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Tibeter wurden bisher r\u00fcckgef\u00fchrt und in welche Staaten?</p><p>2. Welche Vorkehrungen und Abkl\u00e4rungen im pers\u00f6nlichen Umfeld der Weggewiesenen finden in Bezug auf die Rechtm\u00e4ssigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz statt?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass gefundene oder abgegebene Ausweisdokumente bei den jeweiligen Botschaften der Drittstaaten auf die Echtheit und G\u00fcltigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen?</p><p>4. Wie beurteilt er die Lage hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes abgewiesener Asylsuchender bei R\u00fcckf\u00fchrungen nach Nepal und Indien? Was unternimmt er, um die Sicherheit und den Schutz der ausgewiesenen Personen bei der Einreise und auch l\u00e4ngerfristig in diesen Staaten zu garantieren?</p><p>5. Ist er bereit, r\u00fcckgef\u00fchrten Personen wieder Schutz in der Schweiz zu gew\u00e4hren, wenn sie aufgrund ihrer tibetischen Herkunft im Drittstaat keinen legalen Aufenthalt haben und deshalb verfolgt und verhaftet werden?</p><p>6. Zahlreiche abgewiesene Asylsuchende kommen der Mitwirkungspflicht nach, werden jedoch nicht von der indischen respektive nepalesischen Botschaft angeh\u00f6rt. Welche Kriterien m\u00fcssen erf\u00fcllt sein, um ihnen eine vorl\u00e4ufige Aufnahme wegen Unm\u00f6glichkeit der Wegweisung zu gew\u00e4hren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. F\u00fcr das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) ist bei der statistischen Erfassung von Personen die Staatsangeh\u00f6rigkeit massgebend, nicht die Ethnie. Ebenso wenig werden die genauen Drittstaaten, in welche Personen zur\u00fcckgef\u00fchrt wurden, statistisch festgehalten. Aufgrund der tiefen Fallzahlen kann allerdings best\u00e4tigt werden, dass seit dem Jahr 2010 lediglich die beiden in der Interpellation erw\u00e4hnten Personen tibetischer Ethnie in die jeweiligen Staaten zur\u00fcckgef\u00fchrt wurden.</p><p>2. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verf\u00fcgt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es ber\u00fccksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 des Asylgesetzes). Das SEM pr\u00fcft in jedem Einzelfall die Zul\u00e4ssigkeit, die Zumutbarkeit und die M\u00f6glichkeit eines Wegweisungsvollzugs. Grundlage f\u00fcr diese Pr\u00fcfung bilden die Aussagen, die die asylsuchende Person in ihrer Anh\u00f6rung zu den Asylgr\u00fcnden sowie in ihrer Befragung zur Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gemacht hat, sowie die dazu eingereichten Identit\u00e4tsdokumente und \u00fcbrigen Beweismittel.</p><p>3. Personendaten von Asylsuchenden d\u00fcrfen gegen\u00fcber Heimat- und Herkunftsstaaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angeh\u00f6rigen gef\u00e4hrdet w\u00fcrden (Art. 97 Abs. 1 des Asylgesetzes). Ist im Einzelfall nicht gekl\u00e4rt, ob es sich um einen Heimat- oder Drittstaat der asylsuchenden Person handelt, sieht das SEM von einer \u00dcberpr\u00fcfung von Ausweisdokumenten \u00fcber die entsprechenden staatlichen Beh\u00f6rden ab.</p><p>4. Das SEM pr\u00fcft in jedem Einzelfall, ob der Vollzug der Wegweisung in das konkrete Zielland zul\u00e4ssig, zumutbar und m\u00f6glich ist. Ein systematisches Monitoring weggewiesener Personen ist nicht vorgesehen. Bei der Durchf\u00fchrung einer begleiteten R\u00fcckf\u00fchrung in den Herkunftsstaat wird die zust\u00e4ndige schweizerische Vertretung vom SEM vorg\u00e4ngig informiert. Nach erfolgter Einreise in den Herkunftsstaat erl\u00f6schen die Befugnisse der schweizerischen Beh\u00f6rden.</p><p>5. Einer ausl\u00e4ndischen Person, welche sich in einem Drittstaat aufh\u00e4lt, steht die M\u00f6glichkeit offen, bei der zust\u00e4ndigen schweizerischen Vertretung aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden um Einreise in die Schweiz zu ersuchen. Die Pr\u00fcfung erfolgt im Einzelfall. Ein Visum aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden kann erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gef\u00e4hrdet ist.</p><p>6. Gem\u00e4ss Artikel\u00a083 Absatz\u00a02 des Ausl\u00e4ndergesetzes (AuG) ist der Vollzug der Wegweisung nicht m\u00f6glich, wenn die Ausl\u00e4nderin oder der Ausl\u00e4nder weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Verunm\u00f6glicht eine Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorl\u00e4ufige Aufnahme verf\u00fcgt (vgl. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber den Vollzung der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausl\u00e4ndischen Personen). Bei rechtskr\u00e4ftig weggewiesenen Personen tibetischer Ethnie sind die Angaben zur Identit\u00e4t und Herkunft aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung h\u00e4ufig nicht gesichert. Gleichzeitig werden ihre Vorbringen bez\u00fcglich des Sozialisierungsraums in der Volksrepublik China als unglaubhaft beurteilt. Daher besteht die Annahme, dass die betreffenden Personen in einen Drittstaat ausreisen k\u00f6nnen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1510704000000)\/","SubmittedBy":"Gysi Barbara","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1569542400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517016897)\/","SubmissionDate":"\/Date(1506643200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Migration"}}