{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173951,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173951,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3951","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ist die Bundesanwaltschaft wirklich gewillt, die Verbrechen im Bereich des V\u00f6lkerstrafrechts zu verfolgen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Bundesanwaltschaft hat best\u00e4tigt, dass sie 2013 eine Strafuntersuchung gegen Rifaat Al-Assad wegen Kriegsverbrechen er\u00f6ffnet hat, und dies auf der Grundlage der universellen Zust\u00e4ndigkeit, welche die Schweiz verpflichtet, Personen, die sich auf ihrem Territorium aufhalten und die Verbrechen des V\u00f6lkerstrafrechts verd\u00e4chtigt werden, zu verfolgen. </p><p>Der Bundesrat wiederholt regelm\u00e4ssig, dass der Kampf gegen die Straflosigkeit ein wichtiges Ziel seiner Aussen- und Justizpolitik darstellt. In einem Interview mit \"La Libert\u00e9\" im Jahr 2012 hat die Bundesanwaltschaft namentlich ausgef\u00fchrt, dass sie seit dem 1. Januar 2011 \u00fcber eine gesetzliche Grundlage verf\u00fcge, die klar zum Ausdruck bringe, dass sie f\u00fcr die Verfolgung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die alle unverj\u00e4hrbar sind, zust\u00e4ndig sei. Diese gesetzliche Bestimmung verpflichte die Bundesanwaltschaft, Personen, die solcher Verbrechen verd\u00e4chtigt werden und sich - und sei es auch nur vor\u00fcbergehend - auf dem Territorium der Schweiz aufhalten, zu verfolgen. </p><p>In ihren Antworten auf die Interpellationen 11.4168, 14.3283, 15.3362 und 16.3745 hat die Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Bundesanwaltschaft wiederholt best\u00e4tigt, dass die der Bundesanwaltschaft zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Verfolgung solcher internationalen Verbrechen ausreichend seien. In ihrem T\u00e4tigkeitsbericht 2016 best\u00e4tigt die Bundesanwaltschaft dies ebenfalls: \"Im Rahmen der Umsetzung der Strategie 2016-2019 wurde insbesondere entschieden, dass der Deliktsbereich V\u00f6lkerstrafrecht strategische Bedeutung hat.\"</p><p>Allerdings wurde seit der Schaffung des betreffenden Kompetenzzentrums (zuerst CCV, dann RV) bis zum heutigen Tag noch keine Verfolgung eines Verbrechens des V\u00f6lkerstrafrechts vor dem Bundesstrafgericht zur Anklage gebracht. </p><p>Schweden beispielsweise hat eine Einheit mit acht Vollzeit-Staatsanw\u00e4ltinnen und -anw\u00e4lten f\u00fcr die Verfolgung von F\u00e4llen des V\u00f6lkerstrafrechts; diese Einheit hat schon rund zehn F\u00e4lle zu einem Abschluss gebracht.</p><p>Fragen:</p><p>1. Bleibt die Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Bundesanwaltschaft im Lichte der neuesten Entwicklungen bei ihrer Einsch\u00e4tzung, dass die zur Verfolgung von Kriegsverbrechen eingesetzten Mittel ausreichend sind?</p><p>2. Wie erkl\u00e4rt sich die Aufsichtsbeh\u00f6rde die anhaltende Kritik von Vereinigungen und von Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten der Zivilparteien und die Enth\u00fcllungen der Presse zu dieser Thematik?</p><p>3. Wie viel Prozent ihrer T\u00e4tigkeit wendet die Einheit RV f\u00fcr die Verfolgung von Verbrechen des V\u00f6lkerstrafrechts auf und wie viel f\u00fcr F\u00e4lle internationaler Rechtshilfe?</p><p>4. Wird eine Verselbstst\u00e4ndigung einer Einheit CCV endlich ein Thema, damit die Verbrechen des V\u00f6lkerstrafrechts mit der n\u00f6tigen Zeit, der n\u00f6tigen Spezialisierung und den n\u00f6tigen Ressourcen verfolgt werden k\u00f6nnen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Einleitend sei daran erinnert, dass sich Artikel\u00a07 des Parlamentsgesetzes (ParlG), welcher die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, nur auf Ausk\u00fcnfte des Bundesrates oder der Bundesverwaltung bezieht. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar f\u00fcr Auskunftsbegehren gegen\u00fcber den eidgen\u00f6ssischen Gerichten und der BA bzw. der AB-BA (von Wyss, in: Kommentar zum Parlamentsgesetz, N. 19 zu Art. 7 ParlG), da sich der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und der AB-BA nach Artikel\u00a0162 ParlG richtet. Dementsprechend sind f\u00fcr Auskunftsbegehren gegen\u00fcber der AB-BA ausschliesslich die Informationsrechte der Kommissionen massgebend.</p><p>Zweitens ist zu betonen, dass die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA gem\u00e4ss Artikel\u00a026 Absatz\u00a04 ParlG nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-)Aufsicht ist. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgen\u00f6ssischen Gerichte und der BA vor politischen Einflussnahmen auf deren Entscheidfindung.</p><p>Mit der Umsetzung des R\u00f6mer Statuts wurde die Strafverfolgung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen der BA zugewiesen. Der Bereich V\u00f6lkerstrafrecht wurde 2012 eingef\u00fchrt; seit 2016 ist dieser Bereich der Abteilung Rechtshilfe und V\u00f6lkerstrafrecht (RV) angegliedert. Die Abteilung RV besteht aus 18,5 Vollzeitstellen: sechs Staatsanw\u00e4lten, f\u00fcnf Assistenz-Staatsanw\u00e4lten, 1,5 Praktikanten und f\u00fcnf Verfahrensassistenten. Davon sind drei Staatsanw\u00e4lte und eine Assistenz-Staatsanw\u00e4ltin im Bereich V\u00f6lkerstrafrecht besonders spezialisiert.</p><p>Seit 2011 sind bei der BA \u00fcber 40 F\u00e4lle eingegangen. Die Verfahren wurden meistens mit Nichtanhandnahmen oder Einstellungen erledigt; eine Anklage beim Bundesstrafgericht wurde bis heute nicht erhoben. Zum heutigen Zeitpunkt sind 19 Verfahren h\u00e4ngig. Die M\u00f6glichkeiten der Strafverfolgung sind begrenzt und eng von der Kooperationsbereitschaft der involvierten Staaten abh\u00e4ngig. Die Tatorte befinden sich immer im Ausland; betroffen sind verschiedene L\u00e4nder, Regionen und Kulturen; und auch die Opfer oder Zeugen halten sich im Ausland auf. Die betreffenden Straftatbest\u00e4nde sind unverj\u00e4hrbar, sodass zum Teil auch lang zur\u00fcckliegende Vorf\u00e4lle zu untersuchen sind. Als besonders erschwerend erweist sich die Frage nach der Vereinbarkeit von privat erhobenen oder im Ausland gemachten Aussagen mit dem schweizerischen Prozessrecht und damit nach deren Verwertbarkeit in einem schweizerischen Strafverfahren.</p><p>Die BA setzt sich intensiv mit den besonderen Anforderungen im Bereich des V\u00f6lkerstrafrechts auseinander. Sie hat im Mai 2017 eine strategische Analyse des Deliktsfelds V\u00f6lkerstrafrecht in die Wege geleitet und im Januar 2018 ihr Reglement \u00fcber die interne Organisation der Abteilung RV in Kraft gesetzt. Der Prozess ist keineswegs abgeschlossen, da in einer ersten Phase der aktuelle Zustand erhoben, die anzustrebende Weiterentwicklung definiert und schliesslich die n\u00f6tigen Massnahmen zur Umsetzung des Konzepts entwickelt werden mussten. Die AB-BA ihrerseits hat die Abteilung RV der BA einer besonderen Inspektion unterzogen. Die entsprechenden Arbeiten sind zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. \u00dcber die endg\u00fcltigen Ergebnisse wird zusammenfassend im T\u00e4tigkeitsbericht 2018 der AB-BA berichtet werden.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt geht die AB-BA nach wie vor davon aus, dass die von der BA im Bereich V\u00f6lkerstrafrecht eingesetzten Mittel f\u00fcr eine sachgerechte Aufgabenerf\u00fcllung ausreichend sind. Da die BA auch noch andere Deliktsfelder zu bearbeiten hat (so etwa im Bereich des Terrorismus, des Staatsschutzes oder der internationalen Wirtschaftskriminalit\u00e4t), ist es aber letztlich eine Frage der strategischen Priorisierung des Bundesanwalts, wie viele Ressourcen f\u00fcr die einzelnen Bereiche einzusetzen sind.</p><p>Direkte L\u00e4ndervergleiche sind aufgrund unterschiedlicher Rechtssysteme und Beh\u00f6rdenorganisationen nur bedingt m\u00f6glich.</p><p>2. Es liegt in der Natur der Sache, dass die verschiedenen Verfahrensbeteiligten den Gang des Verfahrens teilweise unterschiedlich beurteilen. Wird in einem laufenden Verfahren beschwerdeweise Kritik ge\u00fcbt, nimmt die BA zuhanden des zust\u00e4ndigen Gerichtes Stellung. Im \u00dcbrigen besteht aber keine Veranlassung, ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelwege zu Einwendungen von Direktbetroffenen oder zu darauf beruhenden Medienberichten Stellung zu nehmen.</p><p>3./4. Wie in ihrem T\u00e4tigkeitsbericht 2016 ausgef\u00fchrt, hat sich die BA per 1. Februar 2016 auch in den Bereichen Rechtshilfe und V\u00f6lkerstrafrecht neu organisiert und die Abteilung RV gebildet. Deren Mitarbeitende werden je nach Bedarf und Arbeitslast in beiden Bereichen eingesetzt (vgl. die Stellungnahme der AB-BA auf die Interpellation 16.3745), wobei die im V\u00f6lkerstrafrecht besonders spezialisierten Staatsanw\u00e4lte vorwiegend in diesem Deliktsbereich eingesetzt werden.</p>  Antwort der Aufsichtsbeh\u00f6rde","FederalCouncilProposal":24,"FederalCouncilProposalText":"Antwort der Aufsichtsbeh\u00f6rde","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1517875200000)\/","SubmittedBy":"Markwalder Christa","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1569542400000)\/","ResponsibleDepartment":12,"ResponsibleDepartmentName":"Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Bundesanwaltschaft","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"AB-BA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|1231","Category":null,"Modified":"\/Date(1779241778463)\/","SubmissionDate":"\/Date(1506643200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Internationales Recht"}}