{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173962,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173962,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3962","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Besserer Einlegerschutz f\u00fcr Versicherte durch Einf\u00fchrung eines Sanierungsrechts f\u00fcr Versicherer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie sind die Anspr\u00fcche der Versicherten (z. B. aus Lebensversicherungen, Krankenzusatzversicherungen, Pensionskassen usw.) bei der Insolvenz eines Versicherers nach heutigem Recht gesichert?</p><p>1.1 Trifft es zu, dass die seit der Finanzkrise beschlossenen Verbesserungen des Einlegerschutzes (z. B. Sicherung der ersten 100 000 Franken pro Bank und Person, Sanierungsrecht) zwar bei der Insolvenz von Banken, nicht aber von Versicherungsunternehmen Anwendung finden?</p><p>1.2 Welchen Schutz bietet das \"gebundene Verm\u00f6gen\" gem\u00e4ss Artikel\u00a017 in Verbindung mit Artikel\u00a054a des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Konkursfall eines Versicherers? Auszahlungsfristen?</p><p>1.3 Wie kann verhindert werden, dass laufende Vertr\u00e4ge (z. B. Lebensversicherungen, Leib- und andere Rentenvertr\u00e4ge, Krankenzusatzversicherungen) mit dem Konkurs automatisch dahinfallen? Besteht ein Anspruch auf Vertrags\u00fcbernahme z. B. durch eine Auffanggesellschaft?</p><p>1.4 Wie ist der Einlegerschutz f\u00fcr Anlage- und Risikoprodukte insgesamt im Vergleich zwischen Bank- und Versicherungskunden zu bewerten? Wo sind L\u00fccken?</p><p>2. Trifft es zu, dass die Einf\u00fchrung eines Sanierungsrechts f\u00fcr Versicherer den Schutz der Versicherungskunden erheblich verbessern w\u00fcrde?</p><p>2.1 Warum kennt die Schweiz bisher kein Sanierungsrecht f\u00fcr Versicherer?</p><p>2.2 Plant der Bundesrat die Einf\u00fchrung eines solchen Sanierungsrechts (Arbeitsgruppe existiert)? Allf\u00e4llige Stossrichtung und Zeitplan?</p><p>2.3 Wird der durch ein Sanierungsrecht voraussichtlich nochmals erweiterte Ermessensspielraum der Finma gesetzlich definiert und allenfalls limitiert?</p><p>2.4 Sind zus\u00e4tzliche gesetzgeberische Einlegerschutzmassnahmen analog zum Bankenbereich n\u00f6tig und sinnvoll? Kosten-Nutzen-Rechnung f\u00fcr Versicherte und Versicherer?</p><p>3. Internationaler Vergleich</p><p>3.1 Welche Regelungen kennen vergleichbare L\u00e4nder betreffend den Fragen 1 und 2?</p><p>3.2 Inwieweit gelten die schweizerischen Regelungen auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Versicherte bzw. ausl\u00e4ndische Regelungen f\u00fcr Schweizer Kunden ausl\u00e4ndischer Versicherer?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Wesentlicher Zweck des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist der Schutz der Versicherten. Dieser erfolgt durch den Schutz vor Missbr\u00e4uchen und durch die Sicherung der Solvenz der Versicherungsunternehmen. Zur Sicherung der Solvenz erfolgt die Aufsicht vorausschauend sowie risiko- und prinzipienorientiert. Zus\u00e4tzlich zur geforderten Eigenmittelausstattung muss jedes Versicherungsunternehmen \u00fcber ausreichende R\u00fcckstellungen nach klar definierten Grunds\u00e4tzen verf\u00fcgen. Diese R\u00fcckstellungen m\u00fcssen jederzeit durch das gebundene Verm\u00f6gen gedeckt sein, welches im Insolvenzfall die Anspr\u00fcche der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen sichert.</p><p>1.1 Ja, bei den Versicherungen wurde keine durch die Branche finanzierte Sicherung \u00e4hnlich einer Einlagensicherung geschaffen. Eine Ausnahme gibt es mit dem Nationalen Garantiefonds im Bereich der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: Dieser deckt den Konkursausfall beschr\u00e4nkt auf alle Sch\u00e4den aus der Motorfahrzeughaftpflicht. Ebenso bestehen im geltenden Recht keine Normen f\u00fcr ein formelles Sanierungsverfahren.</p><p>1.2 Im Konkurs des Versicherungsunternehmens dient das gebundene Verm\u00f6gen zuerst dazu, Forderungen aus den Versicherungsvertr\u00e4gen zu erf\u00fcllen. Die Anspruchsberechtigten geniessen damit eine Vorzugsstellung gegen\u00fcber allen anderen Gl\u00e4ubigern.</p><p>Es bestehen keine gesetzlichen Auszahlungsfristen. Eine Auszahlung kann aber grunds\u00e4tzlich erst erfolgen, wenn die Forderungen im Konkursverfahren rechtskr\u00e4ftig festgestellt und anerkannt sind, was je nach Gr\u00f6sse und Komplexit\u00e4t des Konkurses Monate oder gar Jahre dauern kann. Dies ist unbefriedigend, weil die Versicherten in der Regel auf die rasche Auszahlung angewiesen sind. Daher sieht die aktuelle Versicherungskonkursverordnung der Finma vor, dass mit Einwilligung der Finma sofort nach Konkurser\u00f6ffnung mit der Auszahlung von festgestellten Forderungen begonnen werden kann. Damit sind aber Rechtsrisiken f\u00fcr den Auszahlenden verbunden, weil dieser nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellte Forderungen auszahlt. Im Zuge der Revision des VAG (vgl. Antwort auf die Frage 2.2) sollten deshalb entsprechende Normen auf Gesetzesstufe verankert werden.</p><p>1.3 Im Bereich der Schadenversicherung werden die Vertr\u00e4ge von Gesetzes wegen vier Wochen nach Konkurser\u00f6ffnung beendet (Art. 37 Versicherungsvertragsgesetz) - eine Bestandes\u00fcbertragung er\u00fcbrigt sich dadurch. Im Bereich der Lebensversicherung k\u00f6nnte die Finma im Konkurs theoretisch die Vertr\u00e4ge noch weiter laufen lassen und versuchen, den Bestand auf ein anderes Versicherungsunternehmen zu \u00fcbertragen. Hierzu m\u00fcsste sich vor Konkurser\u00f6ffnung eine Versicherungsgesellschaft finden, die den Bestand freiwillig \u00fcbernimmt. Eine \u00dcbertragung auf eine Auffanggesellschaft ist nach geltendem Recht nicht m\u00f6glich.</p><p>Mit der geplanten Revision des VAG soll im Sanierungsfall unter bestimmten Umst\u00e4nden eine (Teil-)Bestandes\u00fcbertragung m\u00f6glich sein.</p><p>1.4 Kunden von Banken und von Versicherungen unterliegen unterschiedlichen, schwer vergleichbaren Systemen. Bei den Banken erfolgt der Schutz vor Insolvenzrisiken durch eine durch die Branche getragene Einlagensicherung, allerdings in summenm\u00e4ssig begrenztem Umfang. Eine entsprechende Kollektivierung des Insolvenzschutzes gibt es bei Versicherungen einzig beschr\u00e4nkt auf die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (vgl. oben Ziff. 1.1). Das f\u00fcr Versicherungen geltende System des gebundenen Verm\u00f6gens geht hingegen insofern weiter als die Einlagensicherung der Banken, als es die gesamten Anspr\u00fcche der Kundinnen und Kunden sch\u00fctzt. Es fehlt aber ein Sanierungsrecht, welches insbesondere die Rettung der Versicherungsvertr\u00e4ge erm\u00f6glichen w\u00fcrde.</p><p>2. Ja, mit der Einf\u00fchrung eines Sanierungsrechts f\u00fcr Versicherungsgesellschaften best\u00fcnde bei Aussicht auf Sanierung die M\u00f6glichkeit, den Konkurs abzuwenden und ausserhalb des Konkursverfahrens f\u00fcr die Versicherten eine bessere L\u00f6sung zu finden. Insbesondere w\u00fcrde die Fortf\u00fchrung von Versicherungsvertr\u00e4gen m\u00f6glich (vor allem in der Lebens- und Krankenversicherung), sei dies durch eine \u00dcbertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder durch eine geordnete mitunter langfristige Beendigung und Abwicklung der Versicherungst\u00e4tigkeit. Zudem wendet eine Sanierung den Konkurs mit allen negativen Konsequenzen f\u00fcr den Versicherungsmarkt ab (so z. B. Vertrauensverlust in die Assekuranz).</p><p>2.1 Es handelt sich um eine L\u00fccke im System, welche mit einer \u00c4nderung des VAG im Jahre 2011 geschaffen wurde. Der Gesetzgeber ging wohl davon aus, dass Versicherungsgesellschaften kaum Konkurs gehen k\u00f6nnen. Die Praxis hat diese Annahme best\u00e4tigt; es gab bisher nur wenige Konkursf\u00e4lle. Gleichwohl ist es im Interesse der Versicherten wichtig, dass die M\u00f6glichkeit zur Sanierung geschaffen wird.</p><p>2.2 Der Bundesrat hat im letzten Herbst das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement beauftragt, unter Mitwirkung des Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartementes und der Finma sowie unter Einbezug der Versicherungsbranche die Projektarbeiten f\u00fcr eine \u00c4nderung des VAG aufzunehmen und eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten.</p><p>Zurzeit werden in verschiedenen Arbeitsgruppen Vorschl\u00e4ge - u. a. auch f\u00fcr ein Sanierungsrecht - erarbeitet. Nach heutiger Planung wird die Verabschiedung einer entsprechenden Vernehmlassungsvorlage durch den Bundesrat f\u00fcr April 2018 angestrebt.</p><p>2.3 Ein Sanierungsrecht muss einen weiten Ermessenspielraum f\u00fcr die agierende Beh\u00f6rde vorsehen, damit diese im Einzelfall die bestm\u00f6gliche L\u00f6sung f\u00fcr die Versicherten treffen kann. Auch das Bundesgesetz \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs sieht kaum Einschr\u00e4nkungen in der M\u00f6glichkeit zur Sanierung vor. H\u00e4tte die Finma ein zu enges Korsett, k\u00f6nnte im Ergebnis eine Sanierung im Einzelfall verunm\u00f6glicht werden. Indessen werden selbstverst\u00e4ndlich Eckpfeiler und Schranken aufgestellt werden m\u00fcssen, um den Ermessenspielraum der Finma dort, wo es sinnvoll ist, einzuschr\u00e4nken. Wichtig erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Transparenz \u00fcber die Handlungen der Finma und eine offensive Kommunikation \u00fcber die verf\u00fcgten Massnahmen.</p><p>2.4 Der Gesetzgeber hat entschieden, bei Versicherungen mittels des gebundenen Verm\u00f6gens besondere Sicherheit zu schaffen. Eine Fondsl\u00f6sung w\u00e4re mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden.</p><p>3.1 International besteht eine Vielzahl von unterschiedlichen Ans\u00e4tzen f\u00fcr den Schutz der Versicherten im Falle einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens. Es gibt staatliche Auffangeinrichtungen (so etwa in Deutschland), w\u00e4hrend andere L\u00e4nder beispielsweise \u00fcber einen Sicherungsfonds verf\u00fcgen. Sicherungsfonds werden in der Regel \u00fcber Pr\u00e4mienzuschl\u00e4ge finanziert.</p><p>3.2 Das Insolvenzrecht der Schweiz unterscheidet grunds\u00e4tzlich nicht zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Versicherten. Eine Ausnahme gilt beim gebundenen Verm\u00f6gen. Hat ein ausl\u00e4ndischer Versicherungsnehmer mit einer ausl\u00e4ndischen Zweigniederlassung einer Schweizer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen, so wird f\u00fcr diesen ein gebundenes Verm\u00f6gen in der Schweiz nur dann gebildet, wenn er im Ausland nicht gleichwertig gesch\u00fctzt wird (vgl. Art. 17 VAG). Versicherungsnehmer von Zweigniederlassungen ausl\u00e4ndischer Versicherungsgesellschaften in der Schweiz sind ebenfalls durch ein gebundenes Verm\u00f6gen abgesichert - eine insolvenzrechtliche Abwicklung der Zweigniederlassung erfolgt nach schweizerischem Recht.</p><p>Im Insolvenzfall eines ausl\u00e4ndischen Versicherers gelten die Regeln des Landes, in denen die Insolvenz \u00fcber das Versicherungsunternehmen er\u00f6ffnet wurde. Inwiefern dort Versicherte aus der Schweiz gesch\u00fctzt werden, h\u00e4ngt vom Recht des dortigen Staates ab.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1511308800000)\/","SubmittedBy":"Bischof Pirmin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1513036800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24|1211|2836|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517296373)\/","SubmissionDate":"\/Date(1506643200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen|Zivilrecht|Sozialer Schutz|Gesundheit"}}