{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173997,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173997,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3997","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Halbierung der Wartefrist vor der Organentnahme bei Herz-Kreislauf-Stillstand","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit dem 15. November 2017 gilt im revidierten Transplantationsgesetz (TxG) Artikel\u00a09 Absatz\u00a01: \"Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.\"</p><p>In der Verordnung (VO) st\u00fctzt sich Artikel\u00a07 auf die SAMW-Richtlinien.</p><p>Diese wurden mit dem TxG revidiert und in die Vernehmlassung geschickt, offenbar ohne die Verk\u00fcrzung der Wartefrist zur Todesfeststellung von zehn auf f\u00fcnf Minuten.</p><p>Die Halbierung der Wartezeit ist wissenschaftlich umstritten, besonders bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nne der Hirnstamm eine \u00dcberlebensdauer von zehn Minuten und l\u00e4nger haben, sagen Fachleute. Die Zehn-Minuten-Wartezeit trug der unterschiedlichen Empfindlichkeit der Hirnstrukturen Rechnung und damit Artikel\u00a09 des Gesetzes.</p><p>Kritiker bef\u00fcrchten, die halbierte Wartefrist zwischen gesichertem Herz-Kreislauf-Stillstand und Hirntod sei zu kurz.</p><p>Die deutsche Bundes\u00e4rztekammer lehnt eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand ab. Die Todesfeststellung sei zu unsicher. Die deutschen Gesellschaften f\u00fcr Kardiologie und Neurologie teilen diesen Standpunkt.</p><p>Darum meine Fragen:</p><p>1. Hatte der Bundesrat vor Inkraftsetzung der neuen VO zum TxG Kenntnis von der Haltung der deutschen Bundes\u00e4rztekammer und der Gesellschaften f\u00fcr Kardiologie und Neurologie?</p><p>2. Stimmt es, dass die SAMW die Halbierung der Wartezeit nach Herz-Kreislauf-Stillstand erst nach der Vernehmlassung eingef\u00fcgt hat?</p><p>3. Wenn ja, hatte der Bundesrat Kenntnis von diesem Sachverhalt?</p><p>4. Wie beurteilt er den von der SAMW gew\u00e4hlten Ablauf der Vernehmlassung?</p><p>5. M\u00fcsste nicht wenigstens die Halbierung der Wartezeit Fachkreisen zur Stellungnahme unterbreitet werden (inklusive des SAMW-Arguments \"Hohe Anforderungen zur Hirntod-Feststellung\" vom 10. November 2017)?</p><p>6. Teilt er die Meinung, dass es schwierig wird, die Spendebereitschaft der Bev\u00f6lkerung zu steigern, wenn so umstrittene Fragen noch offen sind?</p><p>7. Ist er bereit, f\u00fcr eine breite Vernehmlassung in Fachkreisen und Patientenorganisationen zu sorgen betreffend die Halbierung der Wartezeit f\u00fcr die Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand?</p><p>8. Ist er bereit, die Thematik nochmals zu \u00fcberpr\u00fcfen, die neue Regelung in der VO so lange ausser Kraft zu setzen, sodass die bisherige Wartezeit gilt von zehn Minuten nach Feststellung des Herz-Kreislauf-Stillstandes vor Entnahme von Organen, bis die Frage eine Mehrheit in der Vernehmlassung gefunden hat?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Artikel\u00a09 des Transplantationsgesetzes (SR 810.21) ist der Mensch tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. Aufgrund der medizinisch-wissenschaftlichen Thematik verweist der Bundesrat bez\u00fcglich der Vorschriften \u00fcber die Feststellung des Todes in der Transplantationsverordnung auf die betreffenden Ziffern der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW). F\u00fcr Organspenden nach Herz-Kreislauf-Stillstand wurde in der geltenden Version der Richtlinien die Wartezeit zwischen Kreislaufstillstand und Todesdiagnostik aus medizinisch-fachlichen Gr\u00fcnden von zehn auf f\u00fcnf Minuten reduziert. Die nachfolgenden drei Prinzipien gew\u00e4hrleisten die sichere Feststellung des Todes nach Kreislaufstillstand:</p><p>a. Gem\u00e4ss Transplantationsgesetz d\u00fcrfen nur \u00c4rztinnen und \u00c4rzte eine solche Todesdiagnostik durchf\u00fchren, die weder an der Entnahme noch an der Transplantation mitwirken. Die Anforderungen an diese \u00c4rztinnen und \u00c4rzte sind in den SAMW-Richtlinien geregelt und beinhalten eine Weiterbildung in Todesdiagnostik und eine ausreichende Erfahrung.</p><p>b. Die Schweiz ist eines der wenigen L\u00e4nder, in denen der Kreislaufstillstand nicht nur durch Ertasten des fehlenden Pulses, sondern mittels Echokardiografie (Ultraschall des Herzens) diagnostiziert werden muss. Durch diese Untersuchung besteht Sicherheit, dass kein Blutfluss mehr vorhanden ist, der das Gehirn mit Sauerstoff versorgt. Wenn das Gehirn w\u00e4hrend drei Minuten keinen Sauerstoff erh\u00e4lt, f\u00fchrt dies zu irreversiblen Sch\u00e4den.</p><p>c. Nach der Wartezeit muss zudem eine Todesdiagnostik gem\u00e4ss SAMW-Richtlinien erfolgen (Nachweis von klinischen Zeichen). Auch hier geh\u00f6rt die Schweiz im internationalen Vergleich zu den Ausnahmen.</p><p>Deutschland ist eines der L\u00e4nder, in denen eine Organspende nach Kreislaufstillstand nicht vorgenommen wird. In der Mehrzahl der L\u00e4nder, in denen eine Organspende nach Kreislaufstillstand m\u00f6glich ist, betr\u00e4gt die Wartezeit bis zur Todesfeststellung f\u00fcnf Minuten oder weniger (z. B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Grossbritannien).</p><p>1. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Transplantationsgesetz vom 12. September 2001 die international unterschiedlichen Haltungen gegen\u00fcber einer Organspende nach Kreislaufstillstand dargelegt, auch die ablehnende Haltung der Bundes\u00e4rztekammer in Deutschland.</p><p>2. Es trifft zu, dass die Verk\u00fcrzung der Wartezeit erst nach der Vernehmlassung in die Richtlinien aufgenommen wurde.</p><p>3. F\u00fcr den Bundesrat ist nicht entscheidend, wann diese medizinisch-fachlich begr\u00fcndete Verk\u00fcrzung der Wartezeit in die SAMW-Richtlinie aufgenommen wurde, sondern ob auch mit dieser Verk\u00fcrzung ein sicherer Nachweis des Todes garantiert ist. Dies ist der Fall.</p><p>4./5. Es ist Sache der SAMW zu entscheiden, wie sie ihre Richtlinien erl\u00e4sst. Der Bundesrat verweist bez\u00fcglich der Begr\u00fcndung des Vorgehens deshalb an die SAMW. Die SAMW hat in ihrem Newsletter vom 10. November 2017 (<a href=\"https://www.samw.ch\">https://www.samw.ch</a> &gt; Ethik &gt; Transplantation: Kapitel \"Kl\u00e4rung zur Revision 2017\" &gt; Link auf \"Online-Archiv\") dazu \u00f6ffentlich Stellung genommen.</p><p>6. Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass eine Kontroverse \u00fcber die Todesfeststellung entstanden ist. Aus seiner Sicht garantieren die Regeln jedoch einen sicheren Nachweis des Todes.</p><p>7. Auch mit einer Halbierung der Wartezeit garantieren die Regeln einen sicheren Nachweis des Todes. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, f\u00fcr eine Vernehmlassung zu diesem Aspekt zu sorgen. Die SAMW hat in ihrem Newsletter mitgeteilt, dass sie das Gespr\u00e4ch mit den Patientenorganisationen aufnehmen wird.</p><p>8. Da das eingangs beschriebene Vorgehen eine sichere Feststellung des Todes gew\u00e4hrleistet, sieht der Bundesrat keinen Anlass, auf die per 15. November 2017 in Kraft getretene Regelung zur\u00fcckzukommen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1517356800000)\/","SubmittedBy":"Heim Bea","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1521158400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690516995300)\/","SubmissionDate":"\/Date(1512000000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5011,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}