{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174019,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20174019,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.4019","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Duldeten die Beh\u00f6rden Abu Nidal und andere Terroristen in der Schweiz?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Sabri al-Banna (Abu Nidal), der Namensgeber der Abu Nidal Organisation (ANO), einer pal\u00e4stinensischen Terrorgruppierung, war vor allem in den 1980er Jahren f\u00fcr Hunderte von Toten verantwortlich. Wie die \"NZZ\" in ihren Ausgaben vom 14. und 15. November 2017 aufdeckte, hielten sich Abu Nidal und einige seiner Mitarbeiter oft in der Schweiz auf. Gem\u00e4ss einem CIA-Dokument hatte die ANO einen Gesch\u00e4ftssitz in der Schweiz, die Intermador AG mit Sitz an der Giebeleichstrasse 82 in Opfikon. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer amtierte der Jordanier Ibrahim Elabed. Er und sein Nachfolger Kamal Khalil sollen vom Kanton Z\u00fcrich Arbeitsbewilligungen erhalten haben. Auch der Finanzchef der ANO, Samir Najmeddin, hielt sich offenbar h\u00e4ufig in der Schweiz auf, wo er im Waffenhandel t\u00e4tig war, ehe gegen ihn Anfang 1988 eine Einreisesperre verh\u00e4ngt wurde. Schliesslich soll die Bundesanwaltschaft 1998 der Frau Abu Nidals in einem Vergleich 8 Millionen Dollar beschlagnahmter Gelder zugesprochen haben. Die Gelder befanden sich auf zwei Konten, die zuvor wegen Verdachts auf Waffenhandel gesperrt waren. Es ergeben sich daher folgende Fragen:</p><p>1. Sind dem Bundesrat die verschiedenen Aufenthalte Sabri al-Bannas (Abu Nidal) in der Schweiz in den 1980er Jahren bekannt?</p><p>2. Ist es richtig, dass seine Terrororganisation, die Abu Nidal Organisation (ANO), Mitte der 1980er Jahre eine Niederlassung in Opfikon mit der Firma Intermador AG hatte und der Kanton Z\u00fcrich mindestens zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern Arbeitsbewilligungen erteilte (Ibrahim Elabed und Kamal Khalil)?</p><p>3. Sind dem Bundesrat die diversen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, die in den 1980er Jahren gegen Abu Nidal gef\u00fchrt wurden und die derzeit im Bundesarchiv unter Verschluss sind (Signatur E4268-06#2014/25#3608* ff.), bekannt?</p><p>4. Ist ihm die Einstellungsverf\u00fcgung der Bundesanwaltschaft vom 26. Januar 1998 bekannt, in welcher der Ehefrau Abu Nidals 8 Millionen Dollar zugesprochen werden?</p><p>5. Sind ihm die Umst\u00e4nde der Einreisesperre gegen Samir Najmeddin Anfang 1988 bekannt?</p><p>6. Sind ihm weitere F\u00e4lle bekannt, bei denen sich in den vergangenen Jahrzehnten international gesuchte Terroristen bekanntermassen in der Schweiz aufgehalten haben?</p><p>7. Kann er garantieren, dass in j\u00fcngster Vergangenheit keine Terrorverd\u00e4chtigen in der Schweiz geduldet worden sind bzw. aktuell geduldet werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass in den Medien angedeutet wurde, dass sich Sabri al-Banna, genannt Abu Nidal, in der Vergangenheit in der Schweiz aufgehalten habe. Die damaligen polizeilichen und nachrichtendienstlichen Nachforschungen ergaben jedoch keinerlei Hinweise, wonach sich Abu Nidal in der Schweiz aufgehalten h\u00e4tte.</p><p>2. Gem\u00e4ss Handelsregisterauszug des Kantons Z\u00fcrich war in den 1980er Jahren eine Unternehmung unter der Firma Intermador AG in Opfikon domiziliert. Dass diese Niederlassung unter Kontrolle der ANO stand, ist sehr wahrscheinlich. Zu den angesprochenen Arbeitsbewilligungen konnten aufgrund der inzwischen verstrichenen Aufbewahrungsfristen keine Informationen mehr gewonnen werden.</p><p>3. Das Verfahren wurde unter der Verantwortung der damaligen Strafbeh\u00f6rden gef\u00fchrt. Insoweit sind dem Bundesrat die unter der angegebenen Signatur beim Bundesarchiv vorhandenen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bekannt.</p><p>4. Dem Bundesrat ist die Einstellungsverf\u00fcgung der Bundesanwaltschaft bekannt.</p><p>5. Die Einreisesperre gegen Samir Najmeddin ist dem Bundesrat bekannt. Die weiteren Umst\u00e4nde sind jedoch nicht dokumentiert.</p><p>6./7. Gem\u00e4ss der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbek\u00e4mpfung vom 18. September 2015 (BBl 2015 7487) sorgen die Sicherheitsbeh\u00f6rden daf\u00fcr, dass Terrorismusverd\u00e4chtige von der Schweiz ferngehalten bzw., falls diese in der Schweiz angetroffen werden, aus der Schweiz ausgewiesen werden. Eine Garantie, dass sich zu keinem Zeitpunkt eine terrorismusverd\u00e4chtige Person in der Schweiz aufh\u00e4lt, kann allerdings nicht erteilt werden. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nutzen alle ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Instrumente, um Terrorismus und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Hinzuweisen ist hierbei insbesondere auf die gut funktionierende Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen wie Interpol und Europol sowie auf die starke Vernetzung der schweizerischen Beh\u00f6rden von Bund und Kantonen.</p><p>Die Sicherheits- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gehen Hinweisen \u00fcber Aktivit\u00e4ten von Personen mit Bezug zur Schweiz, welche terroristische Aktivit\u00e4ten f\u00f6rdern, aktiv nach. Sofern die Verdachtslage hinreichend ist, wird ein Strafverfahren er\u00f6ffnet. Falls die Anwesenheit einer Person in der Schweiz nach Einsch\u00e4tzung der Sicherheitsbeh\u00f6rden eine Gef\u00e4hrdung der inneren oder \u00e4usseren Sicherheit darstellt, kann sie gem\u00e4ss Artikel\u00a068 des Ausl\u00e4ndergesetzes (AuG; SR 142.20) ausgewiesen werden. Die Ausweisung stellt eine polizeiliche Pr\u00e4ventivmassnahme dar und ist deshalb auch ohne strafrechtliche Verurteilung m\u00f6glich. Sie wird mit einem Einreiseverbot verbunden. Vorbehalten bleibt das R\u00fcckschiebungsverbot gem\u00e4ss Artikel\u00a025 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung (SR 101) und Artikel\u00a03 der Uno-Antifolterkonvention (SR 0.105), wonach eine Ausweisung nicht vollzogen werden kann, wenn der Person nach der R\u00fcckf\u00fchrung im Heimatstaat Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Weiter kann der Bundesrat einer Person gem\u00e4ss Artikel\u00a073 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) eine T\u00e4tigkeit verbieten, welche die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische Aktivit\u00e4ten zu propagieren, zu unterst\u00fctzen oder in anderer Weise zu f\u00f6rdern. Bei Kenntnis \u00fcber neue F\u00e4lle treffen die Sicherheitsbeh\u00f6rden und der Bundesrat die entsprechenden Massnahmen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1518566400000)\/","SubmittedBy":"Burkart Thierry","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1521158400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1763108896993)\/","SubmissionDate":"\/Date(1512432000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5011,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Migration"}}