{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174021,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20174021,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.4021","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Massives Handelshemmnis und willk\u00fcrliche Beschr\u00e4nkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Kosmetikbranche angehen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Bundesamt f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und Veterin\u00e4rwesen (BLV) hat am 3. Oktober 2017 eine Allgemeinverf\u00fcgung (AV BLV) zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln erlassen. Dadurch wurde in der Schweiz ein massives Handelshemmnis f\u00fcr Kosmetika geschaffen, die in der EU und in der ganzen Welt legal erh\u00e4ltlich sind. Die neue Verf\u00fcgung stellt eine willk\u00fcrliche Beschr\u00e4nkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips dar und kann dazu f\u00fchren, dass diverse Kosmetikprodukte in der Schweiz gar nicht mehr erh\u00e4ltlich sein werden. Betroffen davon sind alle Hersteller und Importeure von kosmetischen Produkten, Detailh\u00e4ndler und Zulieferer.</p><p>Furocumarine sind Stoffe, die in nat\u00fcrlichen Substanzen wie Zitrusfr\u00fcchten, Petersilie oder Sellerie vorkommen und in der Kosmetikindustrie zur Herstellung von Duftstoffen verwendet werden. In der EU findet sich eine mengenm\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung betreffend Furocumarine nur bez\u00fcglich \"Sonnenschutzprodukte und Selbstbr\u00e4uner\". In der Schweiz unterliegen der mengenm\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkung nun neu alle furocumarinhaltigen Produkte, \"die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden k\u00f6nnen\". Dadurch unterliegen sehr viele Produkte einem Vermarktungsverbot, die in der EU und auf der ganzen Welt frei erh\u00e4ltlich sind (z. B. Parfums, K\u00f6rperreinigungsprodukte und dekorative Kosmetik).</p><p>Die Regelung in der AV BLV ist unn\u00f6tig. Die nun verbotenen Produkte waren jahrelang in der Schweiz frei erh\u00e4ltlich und sind es in der EU weiterhin. Es gibt keinen Grund f\u00fcr die Abweichung vom an sich schon hohen Schutzniveau der EU. Ausserdem k\u00f6nnen die Produkte weiterhin im Ausland eingekauft und bestellt und in die Schweiz gebracht werden. Falls die Produkte nun speziell f\u00fcr die Schweiz angepasst oder umformuliert werden m\u00fcssten, w\u00fcrde dies zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Verteuerung und zu finanziellen Verlusten f\u00fcr die Anbieter f\u00fchren. Viele Auslandhersteller k\u00f6nnten in der Folge die Produkte f\u00fcr die Schweiz nicht anpassen, sondern m\u00fcssen sie aus dem Verkehr ziehen. Es besteht keine wissenschaftlich hinreichende Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Einschr\u00e4nkung; auch sind in der Vergangenheit keine unerw\u00fcnschten Wirkungen bekanntgeworden.</p><p>Die Schweiz w\u00e4re weltweit der einzige Staat mit einer solch strengen Regelung. In anderen L\u00e4ndern entspricht die Regelung jener der EU, oder es bestehen keine Grenzwerte.</p><p>Unklar sind auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr die kurze \u00dcbergangsfrist. F\u00fcr die am 3. Oktober 2017 erlassene AV BLV ist die \u00dcbergangsfrist bis am 31. Oktober 2017 angesetzt. Um den Anforderungen zu gen\u00fcgen, m\u00fcssten f\u00fcr viele Produkte Verbote, R\u00fcckrufe und notwendige Umformulierungen von in der EU marktf\u00e4higen Produkten ausschliesslich f\u00fcr die Schweiz vorgenommen werden. Erst auf ein spezifisches Begehren hin wurde einer</p><p>Beschwerde gegen die AV BLV die aufschiebende Wirkung gew\u00e4hrt.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die Schaffung eines massiven Handelshemmnisses gegen\u00fcber der restlichen Welt n\u00f6tig?</p><p>2. Wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses weitreichenden Entscheids evaluiert?</p><p>3. Weshalb wurden die betroffenen Parfumhersteller, die Kosmetikhersteller und der Handel nie in diese</p><p>Entscheidung mit einbezogen bzw. angeh\u00f6rt?</p><p>4. Weshalb ist die \u00dcbergangsfrist so kurz?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Bundesgesetz \u00fcber Lebensmittel und Gebrauchsgegenst\u00e4nde und die entsprechenden Ausf\u00fchrungsbestimmungen bezwecken u. a., die Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsgef\u00e4hrdenden Kosmetika zu sch\u00fctzen. Sowohl das BLV als auch die europ\u00e4ische Risikobewertungsbeh\u00f6rde beurteilen furocumarinhaltige kosmetische Mittel, welche auf dem Sonnenlicht ausgesetzten Hautstellen appliziert werden, als nicht sicher. Diese k\u00f6nnen aufgrund ihrer Fototoxizit\u00e4t schon bei minimsten Mengen Krebs ausl\u00f6sen. Nicht nur Sonnenschutz- und Br\u00e4unungsmittel werden auf Hautstellen aufgetragen, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden, sondern regelm\u00e4ssig auch andere Kosmetika wie z. B. Gesichtscr\u00e8me oder Bodylotion. In der Schweiz ist daher bei Kosmetika, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden k\u00f6nnen, ein Grenzwert f\u00fcr Furocumarine von einem Milligramm pro Kilogramm zu beachten. Obwohl das von den obengenannten Produkten ausgehende Gesundheitsrisiko unbestritten ist, wurden in der EU die relevanten rechtlichen Regelungen noch nicht angepasst. Daher erscheint es unerl\u00e4sslich, dass die weiter gehende Schweizer Regelung auch f\u00fcr Produkte gilt, die nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.</p><p>2. Wo \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen es erfordern, r\u00e4umt Artikel\u00a019 des Bundesgesetzes \u00fcber die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) den zust\u00e4ndigen Vollzugsorganen die Kompetenz ein, Massnahmen zu beschliessen, die unter Umst\u00e4nden das Cassis-de-Dijon-Prinzip einschr\u00e4nken. Solche Einschr\u00e4nkungen sind m\u00f6glichst zu vermeiden und werden nur in begr\u00fcndeten F\u00e4llen angeordnet, da sie den Handel mit der EU einschr\u00e4nken und damit zur Hochpreisinsel Schweiz beitragen k\u00f6nnen. Vor Erlass der Allgemeinverf\u00fcgung betreffend Furocumarine hat das BLV mehrere Risikoanalysen durchgef\u00fchrt. Es hat zudem, wie stets bei Risikomanagementmassnahmen, eine sorgf\u00e4ltige G\u00fcterabw\u00e4gung vorgenommen. Dabei wurde u. a. ber\u00fccksichtigt, dass die weiter gehende Schweizer Regelung nicht neu ist. Bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung des EDI \u00fcber kosmetische Mittel (VKos; SR 817.023.31) am 1. Mai 2017 galt der Grenzwert von einem Milligramm pro Kilogramm f\u00fcr Furocumarine in tags\u00fcber anzuwendenden Pflege- und Sonnenschutzprodukten. Bis zum 31. M\u00e4rz 2008 galt f\u00fcr Furocumarine in Kosmetika gar ein Grenzwert von 0,1 Milligramm pro Kilogramm. Produkte, die nach ausl\u00e4ndischen technischen Vorschriften hergestellt sind, k\u00f6nnen erst seit 1. Juli 2010 grunds\u00e4tzlich auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Davor mussten somit s\u00e4mtliche Hersteller, welche ihre Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen wollten, die Schweizer Grenzwerte beachten. F\u00fcr die Hersteller war und ist es demnach m\u00f6glich, den Grenzwert f\u00fcr s\u00e4mtliche potenziell dem Sonnenlicht ausgesetzten Kosmetika einzuhalten. Zudem ist gem\u00e4ss Angaben der Marktteilnehmer eine Anpassung der Rezepturen innerhalb weniger Wochen m\u00f6glich. Insgesamt wurde angesichts der kanzerogenen Wirkung von Furocumarinen das Interesse am Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten h\u00f6her gewichtet als das wirtschaftliche Interesse der Marktteilnehmer an einem ungehinderten Import sowie der Konsumenten und Konsumentinnen an tieferen Preisen.</p><p>3. Eine Allgemeinverf\u00fcgung richtet sich in der Regel an eine Vielzahl nichtbekannter Adressaten. Eine vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung ist rechtlich weder vorgesehen noch w\u00e4re sie praktikabel. Ausl\u00f6ser f\u00fcr den Erlass der Allgemeinverf\u00fcgung betreffend Furocumarine bildete die Beanstandung eines spezifischen Kosmetikprodukts durch eine zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde. Der betroffene Inverkehrbringer wurde im Verfahren mehrfach angeh\u00f6rt.</p><p>4. Bei einer m\u00f6glichen Gesundheitsgef\u00e4hrdung l\u00e4uft eine lange \u00dcbergangsfrist dem Gesundheitsschutz zuwider. Die Allgemeinverf\u00fcgung ist aber vorliegend bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren nicht vollstreckbar.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1518566400000)\/","SubmittedBy":"Noser Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1521072000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690516878730)\/","SubmissionDate":"\/Date(1512432000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5011,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft|Gesundheit"}}