{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174199,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20174199,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.4199","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bauen ausserhalb der Bauzonen. Mit Augenmass und Eigentumsgarantie","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Antrag: Das Bundesgesetz \u00fcber die Raumplanung (RPG), die Raumplanungsverordnung (RPV) und die einschl\u00e4gigen Richtlinien und Weisungen seien anzupassen, sodass folgende Grunds\u00e4tze erf\u00fcllt sind:</p><p>1. Alle bestehenden, rechtm\u00e4ssig erstellten Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen sind in ihrem Bestand gesch\u00fctzt. (Eigentumsgarantie gem. Art. 26 der Bundesverfassung).</p><p>2. Wohnbauten d\u00fcrfen gem\u00e4ss kantonalen Bestimmungen, aber um maximal 100 Quadratmeter, bis zu einer Gesamtfl\u00e4che von 320 Quadratmetern Bruttogeschossfl\u00e4che (BGF) und um die zum zeitgem\u00e4ssen Wohnen sowie aus energetischen Gr\u00fcnden notwendigen Volumen erweitert werden. Altbauten mit einem Bestand von mehr als 320 Quadratmetern d\u00fcrfen fl\u00e4chengleich ersetzt werden.</p><p>3. Die Aufteilung bzw. die Anzahl Wohneinheiten innerhalb der Gesamtfl\u00e4che gem\u00e4ss Ziffer 2 ist frei w\u00e4hlbar.</p><p>4. Zeitgem\u00e4sse, sichere, zweckm\u00e4ssige und landschaftsschonend angelegte Verkehrserschliessungen f\u00fcr Bauten gem\u00e4ss Ziffer 1 k\u00f6nnen von den Kantonen bewilligt werden, sofern eine Anbindung an einen bestehenden Verkehrsweg in kurzer Distanz m\u00f6glich ist.</p><p>5. Zu Bauten gem\u00e4ss Ziffer 1 k\u00f6nnen die Kantone einen, sowie pro 100 Quadratmeter BGF einen weiteren gedeckten Abstellplatz oder Garagenplatz bewilligen.</p>","ReasonText":"<p>In den vergangenen Jahren haben Baut\u00e4tigkeiten an Wohngeb\u00e4uden ausserhalb der Bauzone immer wieder zu Diskussionen gef\u00fchrt. Sowohl bei qualitativen Aspekten (Erscheinungsbild) wie auch bei quantitativen Fragen (urspr\u00fcnglicher Bestand, Erweiterbarkeit) bestehen Unsicherheiten und unterschiedliche Interpretationen der geltenden Bestimmungen. Gest\u00fctzt auf entsprechende Richtlinien und Weisungen des Bundes werden Bestimmungen von RPG und RPV \u00e4usserst restriktiv ausgelegt, was den Handlungsspielraum der Kantone einengt, deren Kompetenzen beschneidet und oft zu schwer verst\u00e4ndlichen und unsachgem\u00e4ssen Entscheiden f\u00fchrt. Es ist ausdr\u00fccklich infrage zu stellen, ob diese Praxis dem politischen Willen entspricht.</p><p>1. Der Bestandesschutz ist namentlich bei nach dem 1. Juli 1972 erstellten Bauten nur teilweise gew\u00e4hrleistet. Durch einen umfassenden Bestandesschutz f\u00fcr alle rechtm\u00e4ssig erstellten Bauten soll deshalb Rechtssicherheit geschaffen, die Eigentumsgarantie gewahrt und die Bewilligungsverfahren vereinheitlicht werden. Alle rechtm\u00e4ssig erstellten Wohnbauten sollen mindestens in gleichem Umfang freiwillig ersetzt bzw. nach einem Schadenfall wiederaufgebaut werden d\u00fcrfen. Vorbehalten sind Ausnahmen in Gefahrenzonen oder bei denkmalgesch\u00fctzten Bauten.</p><p>Der Bestandesschutz soll sowohl f\u00fcr zonenkonforme Wohnbauten (landwirtschaftlich begr\u00fcndetes Wohnen) nach Artikel\u00a016 RPG wie auch f\u00fcr zonenwidrig gewordene Bauten (nicht oder nicht mehr landwirtschaftlich begr\u00fcndetes Wohnen) gem\u00e4ss Artikel\u00a024 RPG gelten. Die Unterscheidung zwischen altrechtlichen, vor 1972 erstellten und neurechtlichen, nach 1972 erstellten Bauten soll ebenfalls aufgehoben werden. Dies f\u00fchrt - im Einklang mit den Absichten des Raumplanungsgesetzes - nicht zu einer h\u00f6heren Anzahl Wohnbauten ausserhalb des Baugebietes oder zu einer zus\u00e4tzlichen Zersiedelung.</p><p>Die Anzahl der Landwirtschaftsbetriebe nimmt von Jahr zu Jahr markant ab. In der Regel kommt es deshalb ausserhalb der Bauzone zu Ersatzneubauten mit anschliessendem Abbruch des Altgeb\u00e4udes oder zu Umbauten von bestehenden H\u00e4usern. Familien, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden aufgeben m\u00fcssen, sollen f\u00fcr ein weiteres Verbleiben in ihren Wohnh\u00e4usern endlich echte</p><p>Rechtssicherheit und Bestandesgarantie erhalten. </p><p>2. Die Bestimmungen zur Erweiterung bestehender Bauten sollen - im Rahmen der Rechtsordnung - klarer umschrieben werden (Pr\u00e4zisierung von Art. 42 RPV). Mit der Festlegung einer Maximalfl\u00e4che soll der vielerorts herrschenden Unsicherheit begegnet und die aufwendige Festlegung der zul\u00e4ssigen Erweiterung im Einzelfall vereinfacht werden. Gleichzeitig werden auch die Bewilligungsverfahren vereinfacht, und die Rechtssicherheit kann verbessert werden. Die Grunds\u00e4tze der Identit\u00e4t der Baute (Proportionen, Baustil) und der Eingliederung in die Landschaft sind dabei weiterhin zu wahren.</p><p>3. Mit zus\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeiten bei der Aufteilung der Baute in Wohneinheiten soll - ohne zus\u00e4tzliche Schaffung von Bauvolumen - flexibler auf die spezifischen Bed\u00fcrfnisse im Einzelfall R\u00fccksicht genommen werden. Wohnt eine Familie mit kleinen Kindern im Haus, wird das Haus ggf. als Einfamilienhaus genutzt. Sind die Kinder erwachsen, soll die Aufteilung in zwei oder mehr Wohneinheiten eine sinnvolle, getrennte Nutzung erm\u00f6glichen. Das macht \u00f6kologisch (Wohnfl\u00e4che pro Kopf) und \u00f6konomisch Sinn (Mietzinseinnahmen, um Hypotheken zu tilgen).</p><p>4. Mit der Formulierung von Artikel\u00a043a Buchstabe\u00a0c RPV l\u00e4sst der Gesetzgeber \"h\u00f6chstens geringf\u00fcgige Erweiterungen\" von Erschliessungen zu und bezweckte damit, dass keine stark abgelegenen Bauten durch lange neue Zufahrten erschlossen werden. Dieser Grundsatz soll weiterhin gewahrt bleiben. Die heutige Praxis legt die Bestimmung \"h\u00f6chstens geringf\u00fcgige Erweiterungen\" sehr restriktiv aus. Auch bei sehr kurzen Distanzen zu einem bestehenden Verkehrsweg ist eine befahrbare Zufahrt zu einem rechtm\u00e4ssig erstellten Geb\u00e4ude heute nicht bewilligungsf\u00e4hig. F\u00fcr bauliche Massnahmen notwendige Zufahrten (Baupisten) m\u00fcssen in diesen F\u00e4llen wieder zur\u00fcckgebaut werden, was unverst\u00e4ndlich und unsachgem\u00e4ss ist. Das widerspricht den Grunds\u00e4tzen des zeitgem\u00e4ssen Wohnens und einer Bestandesgarantie.</p><p>5. Im Sinne des zeitgem\u00e4ssen Wohnens soll bei rechtm\u00e4ssig erstellten Bauten eine Erstellung gedeckter Abstellpl\u00e4tze oder Garagen in gen\u00fcgender Anzahl m\u00f6glich sein. Daf\u00fcr sollen in erster Linie Sockelgeschosse der Wohnbauten oder nicht mehr benutzte Nebenbauten genutzt werden. Wenn dies nicht m\u00f6glich ist, sollen gedeckte Unterst\u00e4nde (Carports) oder Garagen erstellt werden d\u00fcrfen. Diese gliedern sich bei geeigneter Bauweise besser ins Landschaftsbild ein als in der Umgebung der Wohnbauten frei abgestellte Fahrzeuge.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Anliegen des Motion\u00e4rs zielen darauf ab, den Kantonen in Bezug auf Bauten ausserhalb der Bauzonen einen gr\u00f6sseren Handlungsspielraum einzur\u00e4umen. Das Thema des Bauens ausserhalb der Bauzonen wird in der laufenden zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) umfassend angegangen. Aufgrund der R\u00fcckmeldungen aus dem Vernehmlassungsverfahren, welches 2014/15 stattfand, wurde die Vorlage \u00fcberarbeitet. Dabei wurde ein sogenannter Planungs- und Kompensationsansatz entwickelt, der Gegenstand der im Sommer 2017 durchgef\u00fchrten erg\u00e4nzenden Vernehmlassung bildete. Dieser wird derzeit in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen vertieft. Mit diesem Ansatz soll auf weitere Ausnahmeregelungen verzichtet werden. Hingegen w\u00fcrden die Kantone einen angemessenen Spielraum erhalten, um den regionalen Gegebenheiten besser Rechnung tragen zu k\u00f6nnen. Wo ein Kanton aufgrund planerischer \u00dcberlegungen Mehrnutzungen zulassen m\u00f6chte, m\u00fcssten diese Mehrnutzungen so kompensiert werden, dass insgesamt nicht gr\u00f6ssere oder st\u00f6rendere Nutzungen entstehen. Die detaillierten Regelungen, welche vom Motion\u00e4r verlangt werden, stehen somit dem in der laufenden Teilrevision vorgesehenen Ansatz entgegen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1518566400000)\/","SubmittedBy":"H\u00f6sli Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1576800000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1750798792997)\/","SubmissionDate":"\/Date(1513209600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5011,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Raumplanung und Wohnungswesen"}}