{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20174257,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20174257,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.4257","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrages w\u00e4hrend der Strafuntersuchung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die n\u00f6tigen Gesetzes\u00e4nderungen vorzuschlagen, damit die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen vor Abschluss der Strafuntersuchung zul\u00e4ssig wird.</p>","ReasonText":"<p>Gegen die Verf\u00fcgungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist grunds\u00e4tzlich Beschwerde zul\u00e4ssig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Um unabsehbare Verfahrensverz\u00f6gerungen zu verhindern (BBl 2006 1271, Ziff. 2.6.3.4), hat der Gesetzgeber jedoch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrages vor Abschluss der Untersuchung f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt (Art. 318 Abs. 3, 380 und 394 Bst. b StPO). </p><p>Es ist \u00e4usserst selten, dass aus Artikel\u00a0394 Buchstabe\u00a0b StPO die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Beschwerde abgeleitet werden kann; dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweismittel verlorengeht, oder wenn es darum geht, dass Elemente begutachtet werden m\u00fcssen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sp\u00e4ter ver\u00e4ndert oder verf\u00e4lscht werden (BGE 1B_17/2013, E. 1.1). Das Bundesgericht ist im \u00dcbrigen der Auffassung, dass Entscheide \u00fcber die Beweiserhebung im Allgemeinen keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 1B_17/2013, E. 1.2).</p><p>Als einziges Korrektiv sieht das Gesetz vor, dass die in der Untersuchung abgelehnten Beweisantr\u00e4ge im Hauptverfahren erneut gestellt werden k\u00f6nnen (Art. 318 Abs. 2 in fine StPO). Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese M\u00f6glichkeit praktisch immer illusorisch ist, denn die Gerichte lehnen praktisch immer Beweisantr\u00e4ge ab, die zu erneuten Untersuchungshandlungen f\u00fchren w\u00fcrden. De facto ist der Ausgang der Strafverfahren also schon vor Abschluss der Untersuchung besiegelt.</p><p>Eine solche Situation steht offensichtlich im Widerspruch zur Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) und zum Recht auf Beweiserhebung, das sich aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 29 Abs. 2 BV) ableitet.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 einen Vorentwurf zur Revision der Strafprozessordnung in die Vernehmlassung geschickt. Die Durchf\u00fchrung einer Vernehmlassung bildet einen der Schritte zur Erf\u00fcllung der Motion der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates 14.3383, \"Anpassung der Strafprozessordnung\". Diese Motion verlangt vom Bundesrat eine umfassende Pr\u00fcfung der Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung und die anschliessende Vorlage der notwendigen \u00c4nderungen bis Ende 2018. Sie hat ihren Ursprung im Umstand, dass bereits kurz nach Inkrafttreten der Strafprozessordnung zahlreiche Vorst\u00f6sse punktuelle \u00c4nderungen der Strafprozessordnung forderten. Die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates (RK-S) erachtete ein solches Vorgehen als unerw\u00fcnscht und beauftragte den Bundesrat mit einer umfassenden Pr\u00fcfung und der Ausarbeitung einer einzigen Revisionsvorlage. Somit widerspricht die Motion dem vom Parlament festgelegten Vorgehen.</p><p>Aber auch aus inhaltlichen Gr\u00fcnden spricht sich der Bundesrat gegen das Anliegen aus: Der grunds\u00e4tzliche Ausschluss der Beschwerde gegen abgelehnte Beweisantr\u00e4ge dient - gerade in komplexen F\u00e4llen - der Verfahrensbeschleunigung. Dies tr\u00e4gt auch dem Umstand Rechnung, dass es der Beschwerdeinstanz, die h\u00f6chstens punktuell in ein Verfahren involviert ist, oftmals an der umfassenden Sachkenntnis des Verfahrens mangelt, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob ein Beweisantrag zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen wurde.</p><p>Zudem vermag der Bundesrat die Ansicht nicht zu teilen, die geltende Regelung sei mit den Vorgaben der Bundesverfassung oder der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Auch hat die Pr\u00fcfung der Praxistauglichkeit im Rahmen der Umsetzung der erw\u00e4hnten Motion der RK-S keinen zwingenden \u00c4nderungsbedarf bei der Regelung des Beweisantragsrechts ergeben. Folglich sieht der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf keine \u00c4nderung im fraglichen Bereich vor. Sollte die Vernehmlassung ein \u00fcberwiegendes Bed\u00fcrfnis nach einer Ausweitung der Beschwerdem\u00f6glichkeit gegen abgelehnte Beweisantr\u00e4ge ergeben, so w\u00fcrde der Bundesrat seine Position \u00fcberpr\u00fcfen. Zudem werden die parlamentarischen Beratungen eine Diskussion der Frage erm\u00f6glichen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1518566400000)\/","SubmittedBy":"Addor Jean-Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1576800000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517036533)\/","SubmissionDate":"\/Date(1513296000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5011,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht"}}