{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180056,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20180056,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.056","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Wasserrechtsgesetz. \u00c4nderung","Description":"Botschaft vom 23. Mai 2018 zur \u00c4nderung des Wasserrechtsgesetzes","InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 23.05.2018</b></p><p><b>Bundesrat schl\u00e4gt Beibehaltung des Wasserzinsmaximums bis 2024 vor </b></p><p><b>Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2018 die Botschaft zur Revision des Wasserrechtsgesetzes verabschiedet. Das Wasserzinsmaximum soll bis Ende 2024 wie bisher maximal 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Fr./kWbr) betragen. Der Bundesrat h\u00e4lt fest, dass ein neues Wasserzinsmodell erarbeitet werden soll, sobald die Grundz\u00fcge des neuen Strommarktdesigns, die in der bevorstehenden Revision des Stromversorgungsgesetzes definiert werden, bekannt sind. </b></p><p>Das derzeit im Wasserrechtsgesetz (WRG) festgelegte Wasserzinsmaximum liegt bei 110 Franken/kWbr. Diese Regelung ist bis Ende 2019 befristet. Das Wasserrechtsgesetz beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf f\u00fcr die Festlegung der Maximalh\u00f6he des Wasserzinses f\u00fcr die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu unterbreiten.</p><p>Kantonen und der Branche wurde 2016 die Gelegenheit gegeben, gemeinsame Vorschl\u00e4ge f\u00fcr ein neues Wasserzinssystem einzubringen. Ihre Gespr\u00e4che endeten jedoch ergebnislos.</p><p>In der Vernehmlassung zur Revision des WRG schlug der Bundesrat vor, das Wasserzinsmaximum f\u00fcr drei Jahre auf 80 Fr./kWbr zu senken. Ebenfalls stellte er ein danach einzuf\u00fchrendes, flexibles Wasserzinsmodell sowie eine Herabsetzung des Wasserzinses nur f\u00fcr defizit\u00e4re Kraftwerke zur Diskussion.</p><p></p><p>Vernehmlassungsergebnisse</p><p>Die Vernehmlassung erfolgte vom 22. Juni bis 13. Oktober 2017. Es sind 215 Stellungnahmen eingegangen. Die tempor\u00e4re Senkung des Wasserzinsmaximums erwies sich als nicht mehrheitsf\u00e4hig. Die zur Diskussion gestellte Flexibilisierung des Wasserzinses wurde in den Grundz\u00fcgen zwar begr\u00fcsst, aber als verfr\u00fcht beurteilt. Den Grund f\u00fcr die in den vergangenen Jahren von den Betreibern und Energieversorgungsunternehmungen geltend gemachten finanziellen Defizite in der Wasserkraftbranche sieht die Mehrheit der Kantone und Gemeinden nicht im Wasserzins, sondern in politischen und unternehmerischen Fehlentscheiden. Deshalb sprachen sie sich in der Vernehmlassung f\u00fcr die Beibehaltung des bisherigen Wasserzinsmaximums aus. Der Grossteil der Strombranche bezeichnet die heutige Regelung - starres Wasserzinsmodell und Finanzierung durch die Produzenten in einem teilge\u00f6ffneten Markt - als Systemfehler. Sie spricht sich deshalb f\u00fcr die sofortige Einf\u00fchrung einer flexiblen Wasserzinsregelung aus sowie f\u00fcr eine solidarische Finanzierung von Teilen oder des ganzen Wasserzinses. Die Herabsetzung des Wasserzinses nur f\u00fcr defizit\u00e4re Kraftwerke wurde weitgehend abgelehnt, weil der Vollzug diskriminierend und aufw\u00e4ndig w\u00e4re. Mehrheitlich kritisiert wurde zudem die starre Befristung der Regelung auf drei Jahre. Es solle stattdessen zugewartet werden, wie die k\u00fcnftigen Rahmenbedingungen, z.B. mit einem ge\u00e4nderten Marktdesign, aussehen.</p><p></p><p>Grundz\u00fcge der Vorlage</p><p>Der Bundesrat schl\u00e4gt in der Botschaft zur Revision des WRG folgende Regelungen vor:</p><p>- Das seit 1. Januar 2015 geltende bundesrechtliche Wasserzinsmaximum von 110 Fr./kWbr wird bis Ende 2024 fortgeschrieben. </p><p>- F\u00fcr neue Wasserkraftwerke, die mit einem Investitionsbeitrag nach Artikel\u00a026 des Energiegesetzes gef\u00f6rdert werden, wird w\u00e4hrend zehn Jahren nach der Inbetriebnahme kein Wasserzins erhoben. Bei bestehenden Anlagen, die erheblich erweitert oder erneuert werden, wird w\u00e4hrend zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zus\u00e4tzlichen Bruttoleistung kein Wasserzins erhoben.</p><p>- Die Zust\u00e4ndigkeit des UVEK im Bereich Wasserkraftnutzung f\u00fcr Verfahren an Grenzgew\u00e4ssern wird pr\u00e4zisiert und im Gesetz abgebildet. Weiter wird die Zust\u00e4ndigkeit zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich der Wasserkraftnutzung an Grenzgew\u00e4ssern an den Bundesrat delegiert.</p><p></p><p>Begr\u00fcndung</p><p>Mit der beantragten Revision des WRG kommt der Bundesrat seinem Auftrag nach, rechtzeitig einen Erlassentwurf f\u00fcr die Zeit nach dem 1. Januar 2020 vorzulegen. Damit wird eine Regelungsl\u00fccke vermieden.</p><p>Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses ist das Festhalten an der Vernehmlassungsvariante nicht zielf\u00fchrend. Die bestehende Regelung soll deshalb bis Ende 2024 fortgeschrieben werden. Eine neue Regelung f\u00fcr den Wasserzins soll an die Hand genommen werden, sobald die k\u00fcnftigen Rahmenbedingungen klarer ersichtlich sind. Dazu geh\u00f6ren die laufenden Arbeiten zur Revision des Stromversorgungsgesetzes mit den Themen Strommarktdesign und Strommarkt\u00f6ffnung, die vom Energiegesetz verlangte Vorlage eines marktnahen Modells aber auch das geplante Stromabkommen mit der EU. Der Bundesrat beauftragt das UVEK bereits jetzt verschiedene neue Wasserzinsmodelle zu analysieren und weiterzuentwickeln. </p><p>1908 erhielt der Bund mit dem neuen Artikel\u00a024bis (heute Artikel\u00a076 Absatz\u00a02) in der Bundesverfassung die Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Wasserkraftnutzung. Die Gew\u00e4sser- und die Abgabenhoheit verblieb jedoch bei den Kantonen. Mit dem Erlass des Wasserrechtsgesetzes von 1916 legte der Bund allgemeine Vorschriften zur Nutzbarmachung der Wasserkr\u00e4fte fest und f\u00fchrte darin auch das Wasserzinsmaximum ein.Der Wasserzins ist eine \u00f6ffentliche Abgabe f\u00fcr das Recht, ein \u00f6ffentliches Gew\u00e4sser an einem bestimmten Standort exklusiv zur Erzeugung von elektrischer Energie zu nutzen. Der maximal zul\u00e4ssige Wasserzins f\u00fcr ein Wasserkraftwerk ergibt sich aus der mittleren mechanischen Bruttoleistung multipliziert mit dem Wasserzinsmaximum gem\u00e4ss Wasserrechtsgesetz. Die mittlere mechanische Bruttoleistung berechnet sich aus dem nutzbaren Gef\u00e4lle und der durchschnittlich nutzbaren Wassermenge eines Wasserkraftwerks.Im Bundesrecht werden lediglich die Berechnungsmethode und der maximale Wasserzins definiert. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgaben sind die Kantone frei, den bei ihnen geltenden Wasserzins festzulegen.</p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 20.09.2018</b></p><p><b>St\u00e4nderat will Wasserzins auf heutigem Niveau belassen </b></p><p><b>Der Wasserzins, den Kraftwerke f\u00fcr die Nutzung des Wassers bezahlen, soll vorerst nicht gesenkt werden. Der St\u00e4nderat ist mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden, beim heutigen Wasserzinsmaximum zum bleiben.</b></p><p>Mit 37 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen hat die kleine Kammer am Donnerstag das revidierte Wasserrechtsgesetz gutgeheissen. Eine Minderheit setzte sich f\u00fcr eine Senkung des Wasserzinsmaximums auf 90 Franken ein, um die Wasserkraftwerke zu entlasten. Sie unterlag aber mit 30 zu 13 Stimmen.</p><p>Vergeblich argumentierten die Bef\u00fcrworter der Senkung, diese sei notwendig f\u00fcr die Wasserkraft. In der Wasserzinsfrage stehen die Interessen der Wasserkraftwerke jenen der Bergkantone gegen\u00fcber. Beide Seiten sind im St\u00e4nderat vertreten. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.</p><p></p><p>Heutige Regelung verl\u00e4ngern</p><p>Der Wasserzins ist eine Abgabe f\u00fcr das Recht, ein \u00f6ffentliches Gew\u00e4sser zur Erzeugung von Strom zu nutzen. Die Kantone legen die H\u00f6he fest, doch setzt der Bund ein Maximum. Heute liegt dieses bei 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Vier Kantone haben einen tieferen Betrag beschlossen.</p><p>Die geltende Regelung ist befristet bis Ende 2019. Der Bundesrat wollte urspr\u00fcnglich ab 2023 ein neues Modell einf\u00fchren: Das Wasserzinsmaximum sollte aus einem fixen und einem vom Marktpreis abh\u00e4ngigen Teil bestehen. F\u00fcr die Jahre 2020 bis 2022 schlug der Bundesrat vor, das Maximum auf 80 Franken zu senken. Als Alternative stellte er zur Diskussion, den Wasserzins nur f\u00fcr jene Kraftwerke zu reduzieren, die klar defizit\u00e4r sind.</p><p>Senkung nicht mehrheitsf\u00e4hig</p><p>In der Vernehmlassung erwies sich eine Senkung aber nicht als mehrheitsf\u00e4hig. Im St\u00e4nderat wiesen die Bef\u00fcrworter tieferer Zinsen vergeblich auf die grosse Bedeutung und die schwierige finanzielle Lage der Branche hin.</p><p>Der Rat zeigte sich aber einverstanden mit weiteren Erleichterungen f\u00fcr den Ausbau der Wasserkraft: Neue Wasserkraftwerke, die mit einem Investitionsbeitrag gef\u00f6rdert werden, sollen f\u00fcr zehn Jahre vom Wasserzins befreit werden. Bestehende Anlagen, die erheblich erweitert oder erneuert werden, m\u00fcssen w\u00e4hrend zehn Jahren auf der zus\u00e4tzlichen Bruttoleistung keinen Wasserzins zahlen.</p><p></p><p>Flexibler Wasserzins</p><p>Einig waren sich die Ratsmitglieder, dass es sich bei der Gesetzesrevision um eine \u00dcbergangsl\u00f6sung handelt. F\u00fcr die Zeit ab 2025 will der Bundesrat eine neue Regelung erarbeiten, sobald die k\u00fcnftigen Rahmenbedingungen klar sind. Die Vernehmlassung zum Stromversorgungsgesetz mit einem neuen Strommarktmodell will er laut Energieministerin Doris Leuthard noch diesen Herbst er\u00f6ffnen.</p><p>Die Leitplanken f\u00fcr das k\u00fcnftige Wasserzinsregime hat der St\u00e4nderat bereits gesetzt und im Gesetz verankert, dass der Bundesrat einen flexiblen Wasserzins vorsehen soll - bestehend aus einem fixen und einem variablen Teil. Sollte das neue Strommarktmodell 2025 noch nicht in Kraft ein, w\u00fcrde das geltende Wasserzinsmaximum automatisch verl\u00e4ngert.</p><p></p><p>Wenig Alternativen</p><p>Eine Minderheit wollte dem Bundesrat freie Hand lassen. Leuthard stellte jedoch fest, es gebe nicht viele Alternativen zu einem flexiblen Modell. F\u00fcr den Bundesrat \u00e4ndere die Erg\u00e4nzung somit kaum etwas.</p><p>Wasserkraft bleibe das R\u00fcckgrat der Stromversorgung, sie m\u00fcsse konkurrenzf\u00e4hig und bezahlbar sein, betonte Leuthard. Die beiden Welten - Wasserkraft und Bergkantone - m\u00fcssten zusammenfinden. Die Energieministerin empfahl den Interessenvertretern, sich zu einem Abendessen zu treffen und zu diskutieren, bis weisser Rauch aufsteigt. Scherzend bot sie sich als Moderatorin an.</p><p></p><p>Wichtig f\u00fcr Bergkantone</p><p>Heute sp\u00fclen die Wasserzinsen den Standortkantonen und -gemeinden der Wasserkraftwerke j\u00e4hrlich rund 550 Millionen Franken in die Kassen. Mit der urspr\u00fcnglich vorgeschlagenen Senkung auf 80 Franken w\u00e4ren die Einnahmen auf 400 Millionen Franken gesunken. Ein Grossteil der Einnahmen entf\u00e4llt auf die Bergkantone Wallis, Graub\u00fcnden, Tessin und Uri sowie auf die Kantone Bern und Aargau.</p><p>Die Obergrenze war wegen steigender Strompreise erh\u00f6ht worden. 2008 erreichten die Strompreise mit einem Jahresdurchschnittswert von 118 Franken pro Megawattstunde einen H\u00f6chststand. Bis 2016 sanken sie dann aber auf 41 Franken pro Megawattstunde. Die Wasserzinsen machten \u00fcber die Jahre 2000 bis 2016 durchschnittlich ungef\u00e4hr einen Rappen pro Kilowattstunde beziehungsweise rund 20 Prozent der Gestehungskosten aus. Heute sind es laut Leuthard 25 Prozent.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 12.03.2019</b></p><p><b>Wasserzins bleibt auf heutigem Niveau </b></p><p><b>Der Wasserzins, den Kraftwerke f\u00fcr die Nutzung des Wassers bezahlen, wird voraussichtlich nicht gesenkt. Der Nationalrat ist mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden, beim heutigen Wasserzinsmaximum zum bleiben.</b></p><p>Nach dem St\u00e4nderat hat der Nationalrat am Dienstag mit 187 zu 2 Stimmen das revidierte Wasserrechtsgesetz gutgeheissen. Damit bleibt das Wasserzinsmaximum vorerst bis 2024 bei 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. </p><p>Der Wasserzins ist eine Abgabe f\u00fcr das Recht, ein \u00f6ffentliches Gew\u00e4sser zur Erzeugung von Strom zu nutzen. Die Kantone legen die H\u00f6he fest, doch setzt der Bund ein Maximum. Heute liegt dieses bei 110 Franken. Vier Kantone haben einen tieferen Betrag beschlossen. In der Wasserzinsfrage stehen die Interessen der Wasserkraftwerke jenen der Bergkantone gegen\u00fcber.</p><p>Die Abgeltung sei f\u00fcr die D\u00f6rfer und alpinen Regionen sehr wichtig, sagte Reynard Mathias (SP/VS) f\u00fcr die Kommissionsmehrheit. Bei den Wasserzinsen handle es sich nicht um eine Subvention.</p><p>Eine Minderheit setzte sich f\u00fcr eine Senkung des Wasserzinsmaximums auf 80 Franken ein. Dieser Vorschlag stammt urspr\u00fcnglich aus der Feder des Bundesrats, hatte aber in der Vernehmlassung keine Chance. Vergeblich argumentierte Christian Wasserfallen (FDP/BE) im Namen der Minderheit, dass der tiefere Zins n\u00f6tig sei, damit die Wasserkraft bestehen k\u00f6nne. Die Wasserkraft in der Schweiz bezahle derzeit eine zwei bis f\u00fcnf Mal h\u00f6here Abgabe als jene im umliegenden Ausland, sie habe grosse Nachteile.</p><p></p><p>Senkung sei nach Preiseinbruch n\u00f6tig</p><p>Auch die GLP unterst\u00fctzt die Senkung des Wasserzinses auf 80 Franken. Die Obergrenze sei wegen steigender Strompreise erh\u00f6ht worden, sagte Martin B\u00e4umle (GLP/ZH). In der Zwischenzeit sei der Preis zusammengebrochen, das solle jetzt korrigiert werden.</p><p>2008 erreichten die Strompreise mit einem Jahresdurchschnittswert von 118 Franken pro Megawattstunde einen H\u00f6chststand. Bis 2016 sanken sie dann aber auf 41 Franken pro Megawattstunde.</p><p>Eine Senkung dr\u00e4nge sich \u00fcberhaupt nicht auf, hielt Silvia Semadeni (SP/GR) dagegen, der Strompreis habe sich von diesem historischen Tief wieder erholt. Die Gr\u00fcnen bef\u00fcrchten derweil, dass eine solche \"Hauruck-\u00dcbung\" das System aus der Balance bringen w\u00fcrde, wie Bastien Girod (Gr\u00fcne/ZH) sagte. Es brauche einen Vorschlag der positiv f\u00fcr die Erneuerbaren sei und auch die Bergkantone an Bord hole.</p><p>Ein Systemwechsel erscheine dem Bundesrat verfr\u00fcht, sagte auch Umweltministerin Simonetta Sommaruga. Irgendwann werde man diesen aber beschliessen m\u00fcssen. Bis 2024 k\u00f6nne man sich nun Gedanken dazu machen, denn bei der Verl\u00e4ngerung des maximalen Wasserzinssatzes von 110 Franken handle es sich um eine \u00dcbergangsl\u00f6sung, betonte Sommaruga.</p><p></p><p>Neues Tarifmodell in Diskussion</p><p>Der St\u00e4nderat wollte im Gesetz zudem ein neues Modell einf\u00fchren: Das Wasserzinsmaximum sollte aus einem fixen und einem vom Marktpreis abh\u00e4ngigen Teil bestehen. Die Kommission des Nationalrats ist nicht grunds\u00e4tzlich gegen diesen Vorschlag, will die Diskussion \u00fcber das Modell aber im Rahmen der kommenden Revision der Stromversorgungsgesetzes zusammen mit den Beratungen zum neuen Strommarktdesign behandeln. Die Vorlage geht mit dieser Differenz zur\u00fcck in den St\u00e4nderat.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 18.03.2019</b></p><p><b>Wasserzinsh\u00f6he und Berechnungsmodell bleiben vorerst bestehen </b></p><p><b>Das Modell f\u00fcr die Berechnung des Wasserzinses, den Kraftwerke f\u00fcr die Nutzung des Wassers bezahlen, \u00e4ndert vorerst nicht. Der St\u00e4nderat ist nun auch damit einverstanden, die \u00c4nderung des Modells hinauszuschieben.</b></p><p>Zuvor hatte der St\u00e4nderat im Rahmen der Revision des Wasserrechtsgesetzes vorgeschlagen, ab 2025 ein neues Wasserzinsmodell mit einem fixen und einem vom Marktpreis abh\u00e4ngigen Teil einzuf\u00fchren.</p><p>Der Nationalrat hatte zwar grunds\u00e4tzlich nichts gegen diesen Vorschlag, wollte die Diskussion aber im Rahmen der kommenden Revision der Stromversorgungsgesetzes zusammen mit den Beratungen zum neuen Strommarktdesign behandeln. Er lehnte es daher ab, ins Gesetz zu schreiben, dass das Modell ab 2025 ge\u00e4ndert werden muss.</p><p>Auch der Bundesrat lehnt es vorerst ab, das Modell zu \u00e4ndern. Irgendwann sei ein Systemwechsel n\u00f6tig, hatte Umweltministerin Simonetta Sommaruga im Nationalrat gesagt, jetzt sei es aber noch zu fr\u00fch daf\u00fcr.</p><p>Am Montag hat der St\u00e4nderat nun nachgegeben und ist einverstanden, mit der Anpassung des Modells zuzuwarten. Er hat die Differenz stillschweigend bereinigt.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1553212800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|15|66|2446","Category":"IIIa/IV","Modified":"\/Date(1770754794930)\/","SubmissionDate":"\/Date(1527033600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":5013,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Wirtschaft|Energie|Steuer"}}