{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20180092,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20180092,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.092","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Erwerbsersatzgesetz. Mutterschaftsentsch\u00e4digung bei l\u00e4ngerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen","Description":"Botschaft vom 30. November 2018 zur \u00c4nderung des Erwerbsersatzgesetzes (Mutterschaftsentsch\u00e4digung bei l\u00e4ngerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen)","InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.11.2018</b></p><p><b>Mutterschaftsentsch\u00e4digung f\u00fcr M\u00fctter von kranken Neugeborenen l\u00e4nger auszahlen </b></p><p><b>M\u00fctter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital verbleiben m\u00fcssen, sollen l\u00e4nger Anspruch auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung haben. An seiner Sitzung vom 30. November 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber den Erwerbsersatz verabschiedet. Damit erf\u00fcllt er einen Auftrag des Parlaments. </b></p><p>Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht bereits heute vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentsch\u00e4digung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt l\u00e4nger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Allerdings sieht das EOG f\u00fcr die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz f\u00fcr die Mutter vor und auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt.</p><p></p><p>Verl\u00e4ngerung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Frauen</p><p>Mit der \u00c4nderung des EOG wird die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung um h\u00f6chstens 56 Tage verl\u00e4ngert (von 98 auf maximal 154 Tage), sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt f\u00fcr mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss. Die Anpassung setzt die Motion 16.3631 der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des St\u00e4nderates um. Auf die Verl\u00e4ngerung haben nur M\u00fctter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbst\u00e4tig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der F\u00e4lle, in denen ein Neugeborenes l\u00e4nger im Spital bleiben muss, entsch\u00e4digt und das achtw\u00f6chige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden. Das Obligationenrecht wird ebenfalls angepasst, damit die Verl\u00e4ngerung von Mutterschaftsurlaub und K\u00fcndigungsschutz gew\u00e4hrleistet ist. </p><p>Die Mehrkosten durch die Anpassung des EOG werden auf 5,9 Millionen Franken j\u00e4hrlich gesch\u00e4tzt und k\u00f6nnen mit den aktuellen Einnahmen der EO finanziert werden. </p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 02.03.2020</b></p><p><b>St\u00e4nderat stimmt l\u00e4ngerem Urlaub f\u00fcr M\u00fctter kranker Babys zu </b></p><p><b>Wenn ein krankes Baby nach der Geburt l\u00e4nger als drei Wochen im Spital bleiben muss, soll die Mutter l\u00e4nger Mutterschaftsentsch\u00e4digung erhalten. Der St\u00e4nderat hat am Montag der entsprechenden \u00c4nderung des Erwerbsersatzgesetzes zugestimmt.</b></p><p>Mit der \u00c4nderung des Gesetzes soll die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung um maximal 56 Tage auf h\u00f6chstens 154 Tage verl\u00e4ngert werden. Voraussetzung ist, dass das Neugeborene direkt nach der Geburt f\u00fcr mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss. Der Bundesrat sch\u00e4tzt die Mehrkosten auf rund 6 Millionen Franken.</p><p>Das Erwerbsersatzgesetz sieht bereits heute einen Aufschub der Entsch\u00e4digung vor, wenn ein Baby l\u00e4nger als drei Wochen im Spital betreut werden muss. Allerdings ist w\u00e4hrend des Spitalaufenthalts des Kindes kein Erwerbsersatz f\u00fcr die Mutter vorgesehen. Auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt.</p><p>Gem\u00e4ss dem Vorschlag des Bundesrats sollen nur M\u00fctter auf die Verl\u00e4ngerung Anspruch haben, die nach dem Mutterschaftsurlaub nachweislich wieder ins Erwerbsleben zur\u00fcckkehren wollen. Mit dieser Einschr\u00e4nkung ist der St\u00e4nderat nicht einverstanden. Auf Antrag seiner Sozialkommission hat er sie aus der Vorlage gestrichen.</p><p>Der Nachweis d\u00fcrfte f\u00fcr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht leicht zu erbringen sein, sagte Kommissionssprecherin Brigitte H\u00e4berli-Koller (CVP/TG). Die M\u00fctter ihrerseits seien in einer sehr schwierigen Situation mit einem Kind im Spital. \"Die Sorge um das kranke Kind steht an erster Stelle.\"</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der St\u00e4nderat die Vorlage mit 42 zu 2 Stimmen an. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 15.09.2020</b></p><p><b>Parlament stimmt l\u00e4ngerem Urlaub f\u00fcr M\u00fctter kranker Babys zu </b></p><p><b>Wenn ein krankes Baby nach der Geburt l\u00e4nger im Spital bleiben muss, soll die Mutter l\u00e4nger Mutterschaftsurlaub machen k\u00f6nnen. Dieser Meinung ist nach dem St\u00e4nderat auch der Nationalrat. Es verbleiben aber zwei Differenzen.</b></p><p>Die grosse Kammer hat am Dienstag stillschweigend beschlossen, dass die Mutterschaftsentsch\u00e4digung verl\u00e4ngert wird, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen w\u00e4hrend mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss. Bundesrat und St\u00e4nderat wollen, dass die Regel erst nach drei Wochen Spitalaufenthalt greift.</p><p>Im Gegensatz zum St\u00e4nderat beantragt der Nationalrat zudem, dass nur M\u00fctter Anspruch auf diese Verl\u00e4ngerung der Entsch\u00e4digung haben, die nach dem Mutterschaftsurlaub nachweislich wieder ins Erwerbsleben zur\u00fcckkehren wollen. Die grosse Kammer folgte in diesem Punkt dem Bundesrat - mit 124 zu 64 Stimmen.</p><p></p><p>L\u00fccke schliessen</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 148 zu 39 Stimmen bei 5 Enthaltungen an. Mit der \u00c4nderung des Erwerbsersatzgesetzes soll die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentsch\u00e4digung um maximal 56 Tage auf h\u00f6chstens 154 Tage verl\u00e4ngert werden. Die Kosten der Vorlage betragen j\u00e4hrlich rund 6 Millionen Franken.</p><p>Das Erwerbsersatzgesetz sieht bereits heute einen Aufschub der Entsch\u00e4digung vor, wenn ein Baby l\u00e4nger als drei Wochen im Spital betreut werden muss. Allerdings ist w\u00e4hrend des Spitalaufenthalts des Kindes kein Erwerbsersatz f\u00fcr die Mutter vorgesehen. Auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt. Das Parlament verlangte deshalb mit einer \u00fcberwiesenen Motion Anpassungen.</p><p>Der Erwerbsausfall der Mutter bleibe mit diesem Vorgehen in etwa vier von f\u00fcnf F\u00e4llen kompensiert, sagte Sozialminister Alain Berset. Die acht Wochen Arbeitsverbot f\u00fcr die M\u00fctter seien damit abgedeckt. Verl\u00e4ngert wird mit der Gesetzesrevision auch den K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr M\u00fctter mit verl\u00e4ngerter Mutterschaftsentsch\u00e4digung.</p><p></p><p>\"Eher ans Sparen denken\"</p><p>Die SVP beantragte Nichteintreten auf die Vorlage, da sie den Leistungsausbau und die Mehrkosten zulasten der Erwerbsersatzordnung ablehnt. Den betroffenen Frauen k\u00f6nne es zugemutet werden, sich eigenverantwortlich zu organisieren, sagte Therese Schl\u00e4pfer (SVP/ZH). Das Gesetz k\u00f6nne nicht s\u00e4mtliche H\u00e4rtef\u00e4lle verhindern.</p><p>Schl\u00e4pfer argumentierte auch mit der Corona-Krise. \"Wir sollten doch eher ans Sparen denken.\" Viel wichtiger als Finanzhilfen sei die N\u00e4he der Mutter zum Kind nach der Geburt. Die SVP stand aber alleine da. Der Nichteintretensantrag wurde mit 131 zu 35 Stimmen bei 6 Enthaltungen abgelehnt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 30.11.2020</b></p><p><b>Parlament verl\u00e4ngert Mutterschaftsurlaub bei kranken Neugeborenen </b></p><p><b>Wenn ein krankes Baby nach der Geburt l\u00e4nger im Spital bleiben muss, soll die Mutter l\u00e4nger Mutterschaftsurlaub machen k\u00f6nnen. Dieser Meinung sind St\u00e4nderat und Nationalrat. Der St\u00e4nderat hat am Montag die letzten beiden Differenzen zum Nationalrat ausger\u00e4umt.</b></p><p>Der Nationalrat hatte in der Herbstsession stillschweigend beschlossen, dass die Mutterschaftsentsch\u00e4digung verl\u00e4ngert wird, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen w\u00e4hrend mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss.</p><p>Der St\u00e4nderat war hingegen dem Bundesrat gefolgt und wollte, dass die Regelung erst nach drei Wochen Spitalaufenthalt greift.</p><p>Im Gegensatz zum St\u00e4nderat beantragte der Nationalrat zudem, dass nur M\u00fctter Anspruch auf diese Verl\u00e4ngerung der Entsch\u00e4digung haben, die nach dem Mutterschaftsurlaub nachweislich wieder ins Erwerbsleben zur\u00fcckkehren wollen.</p><p>Bei der zweiten Beratung hat der St\u00e4nderat nun am Montag beide Differenzen ausger\u00e4umt und ist stillschweigend dem Nationalrat gefolgt.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1608249600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2836|2841","Category":"IIIb/IV","Modified":"\/Date(1770756692073)\/","SubmissionDate":"\/Date(1543536000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":5015,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sozialer Schutz|Gesundheit"}}