{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181020,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20181020,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.1020","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Personen, die nach einem Unfall invalid werden, sollen weiterhin zu Hause leben k\u00f6nnen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Eine Person, die als Folge eines Unfalls f\u00fcr s\u00e4mtliche allt\u00e4glichen Verrichtungen auf Dritte angewiesen ist und die Anspruch auf Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) hat, erh\u00e4lt heute deutlich weniger finanzielle Mittel als eine Person, die aus Krankheitsgr\u00fcnden von Dritten abh\u00e4ngig ist (und die IV-Leistungen bekommt), wenn es darum geht, die Kosten f\u00fcr den Verbleib in den eigenen vier W\u00e4nden zu decken. Artikel\u00a018 der Verordnung \u00fcber die Unfallversicherung, der seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist, legt richtigerweise fest, dass die versicherte Person Anspruch hat auf einen Beitrag an \u00e4rztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nichtzugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgef\u00fchrt wird. Die Verordnung regelt auch die nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentsch\u00e4digung abgegolten ist. Trotzdem gibt es weiterhin eine grosse Diskrepanz zwischen invaliden Personen, die einen Assistenzbeitrag der IV bekommen, und invaliden Personen, die eine Hilflosenentsch\u00e4digung nach dem UVG erhalten.</p><p>Der Unterschied ist in gewissen F\u00e4llen enorm und kann mehrere Tausend Franken pro Monat ausmachen. Die betroffene Person ist dann gezwungen, in einer stark medizinisch ausgerichteten Pflegeinstitution zu leben (mit Kosten zulasten der Allgemeinheit von durchschnittlich rund 600 Franken pro Tag), dies gegen ihren Willen und auch im Widerspruch zu den Grunds\u00e4tzen, die unter anderem das von der Schweiz ratifizierte Uno-\u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorsieht. H\u00e4tte die betreffende Person Anspruch auf den IV-Assistenzbeitrag, k\u00f6nnte sie weiterhin zu Hause leben. F\u00fcr viele Personen, die einen Unfall hatten, ist dies hingegen nicht der Fall. Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Situation? Ist er nicht auch der Ansicht, dass sie faktisch den Grunds\u00e4tzen widerspricht, die im - auch von der Schweiz ratifizierten - Uno-\u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgehalten sind und die sich daraus ergeben, dass auch Menschen mit Behinderungen m\u00f6glichst ein Leben zu Hause erm\u00f6glicht werden soll?</p><p>2. Kann er eine Sch\u00e4tzung dar\u00fcber abgeben, wie viele Personen gezwungen sind, nach einem Unfall in einer Institution zu leben, weil sie sich das Leben zu Hause nicht mehr leisten k\u00f6nnen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) im Unterschied zum Bundesgesetz \u00fcber die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keinen Assistenzbeitrag kennt. Bereits in der Botschaft zur IV-Revision 6a f\u00fchrte der Bundesrat aus, dass sich die Einf\u00fchrung eines Assistenzbeitrages im UVG mit R\u00fccksicht auf das unterschiedliche Leistungsniveau zwischen Invaliden- und Unfallversicherung nicht aufdr\u00e4nge. Dieser Auffassung ist das Parlament diskussionslos gefolgt. Entsprechend ist der Anspruch auf den Assistenzbeitrag auf Personen mit einer Hilflosenentsch\u00e4digung der IV beschr\u00e4nkt worden.</p><p>Den Bez\u00fcgern einer Hilflosenentsch\u00e4digung der IV (maximal 1880 Franken) kann neben der IV-Rente (maximal 2350 Franken) und einer allf\u00e4lligen BVG-Rente sowie der Verg\u00fctung einzelner Grundpflegemassnahmen durch die Krankenkasse ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werden. An den zu entsch\u00e4digenden Hilfebedarf hat sich die versicherte Person die Hilflosenentsch\u00e4digung, die Leistungen aus der Krankenpflegeversicherung und die unentgeltlichen Leistungen von Angeh\u00f6rigen (20 Prozent) anrechnen zu lassen. Wird auf die Durchschnittswerte abgestellt, ist im Falle einer schweren Hilflosigkeit mit einem Assistenzbeitrag von 4517 Franken pro Monat zu rechnen (vgl. Abbildung 33, S. 37 des Forschungsberichtes Nr. 8/17 \"Evaluation Assistenzbeitrag 2012 bis 2016\").</p><p>Einer UVG-versicherten Person wird neben der Rente der IV eine Komplement\u00e4rrente nach UVG (total maximal 11 115 Franken), allenfalls eine erg\u00e4nzende BVG-Rente sowie die Hilflosenentsch\u00e4digung (maximal 2436 Franken) ausgerichtet. Im Weiteren \u00fcbernimmt die UVG-Versicherung die vollst\u00e4ndigen Kosten f\u00fcr die \u00e4rztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese von einer zugelassenen Person oder Organisation durchgef\u00fchrt wird. Soweit die medizinische Pflege zu Hause durch eine nichtzugelassene Person fachgerecht ausgef\u00fchrt wird, leistet die UVG-Versicherung hierf\u00fcr einen Beitrag; das Gleiche gilt f\u00fcr die nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentsch\u00e4digung abgegolten ist. Die H\u00f6he des Beitrages h\u00e4ngt vom Einzelfall ab und kann bei einem Tetraplegiker monatlich 2500 bis 3000 Franken ausmachen.</p><p>Angesichts dieser Verh\u00e4ltnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass UVG-versicherte Personen generell gezwungen w\u00e4ren, sich in Heimen pflegen und betreuen zu lassen, statt zu Hause bleiben zu k\u00f6nnen, selbst wenn das UVG keine Entsch\u00e4digungen f\u00fcr den in Artikel\u00a039c IVV aufgelisteten Hilfebedarf kennt. Im Gegenzug werden die Leistungen nach UVG auf einem wesentlich h\u00f6heren Niveau erbracht. </p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a019 des \u00dcbereinkommens der Uno \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkennen Vertragsstaaten dieses \u00dcbereinkommens das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlm\u00f6glichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Sie treffen wirksame und geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts zu erleichtern. Das beinhaltet insbesondere die M\u00f6glichkeit, ihren Aufenthaltsort zu w\u00e4hlen. In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass diese Massnahmen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige oder unzumutbare Belastung darstellen.</p><p>Auf der Grundlage des oben Ausgef\u00fchrten sieht der Bundesrat keinen Widerspruch zum \u00dcbereinkommen der Uno \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen.</p><p>2. In Ermangelung von entsprechenden Erhebungen und Daten kann der Bundesrat keine Angaben zur Anzahl Personen machen, die sich wegen des Fehlens des Assistenzbeitrages im UVG in einem Heim aufhalten, statt dass sie zu Hause gepflegt und betreut werden k\u00f6nnten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1526428800000)\/","SubmittedBy":"Carobbio Guscetti Marina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1526428800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44|2836|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750802864883)\/","SubmissionDate":"\/Date(1521158400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5012,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz|Gesundheit"}}