{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20181035,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20181035,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.1035","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"\u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr g\u00fcnstigere Behandlungen im Ausland durch die Krankenversicherung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Artikel\u00a034 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) und Artikel\u00a036 Absatz\u00a01 der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (KVV) regeln die Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr Leistungen im Ausland. Artikel\u00a020 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt zudem die Reisen in einen Staat, mit dem die Schweiz die Personenfreiz\u00fcgigkeit vereinbart hat, zur Inanspruchnahme von Sachleistungen.</p><p>In beiden F\u00e4llen ist die Kosten\u00fcbernahme sehr begrenzt: Artikel\u00a036 KVV l\u00e4sst die Kosten\u00fcbernahme nur f\u00fcr Leistungen zu, die in Notf\u00e4llen im Ausland erbracht werden, oder wenn die Leistungen in der Schweiz nicht erbracht werden k\u00f6nnen, wobei diese Voraussetzung sehr eng ausgelegt wird: Das Versorgungsangebot in der Schweiz muss erhebliche L\u00fccken aufweisen, damit die Voraussetzung erf\u00fcllt ist (BGE 134 V 330).</p><p>In Artikel\u00a036 KVV delegiert der Bundesrat dem EDI die Aufgabe, die Leistungen im Ausland zu bezeichnen, deren Kosten von der Krankenversicherung \u00fcbernommen werden. Das EDI scheint aber bis heute von dieser Kompetenz nicht Gebrauch gemacht zu haben.</p><p>Was die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betrifft, so braucht es f\u00fcr die Kosten\u00fcbernahme zuerst eine Genehmigung.</p><p>Diese sehr strenge Regelung ist fragw\u00fcrdig, wenn die im Ausland erbrachte Leistung kosteng\u00fcnstiger ist als diejenige in der Schweiz oder wenn sie f\u00fcr die Patientin oder den Patienten erhebliche Vorteile bringt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die im Ausland angebotenen Leistungen wirksamer, zweckm\u00e4ssiger und wirtschaftlicher sind als diejenigen in der Schweiz.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat angesichts der sehr engen Auslegung von Artikel\u00a036 KVV durch die Rechtsprechung, eine \u00c4nderung dieses Artikels zu pr\u00fcfen, sodass die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr bestimmte im Ausland erbrachte Leistungen erm\u00f6glicht wird, insbesondere wenn diese Leistungen wirtschaftlicher oder f\u00fcr die versicherte Person passender sind?</p><p>2. Wird der Bundesrat in Bezug auf die Behandlung von seltenen Krankheiten eine vereinfachte Kosten\u00fcbernahme pr\u00fcfen, namentlich im Rahmen des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten? Die EU beispielsweise erleichtert die \u00dcbernahme in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 2011/24/EU. Eine solche Kosten\u00fcbernahme w\u00e4re insbesondere darum w\u00fcnschenswert, weil die Behandlung dieser Krankheitsbilder und die Qualit\u00e4t der Behandlung von Land zu Land sehr variieren k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gilt das Territorialit\u00e4tsprinzip. Es werden grunds\u00e4tzlich nur Leistungen, die in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden, von der Versicherung \u00fcbernommen. Gem\u00e4ss den in Artikel\u00a036 der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufgef\u00fchrten Ausnahmen k\u00f6nnen Leistungen im Ausland insbesondere verg\u00fctet werden, wenn es sich um Notf\u00e4lle handelt oder eine entsprechende Leistung in der Schweiz nicht erbracht werden kann. Zudem erm\u00f6glicht Artikel\u00a036a KVV eine kontrollierte \u00d6ffnung des Territorialit\u00e4tsprinzips. Dieser sieht vor, dass die Grenzkantone und Krankenversicherer zusammen mit ausl\u00e4ndischen Leistungserbringern Programme zur grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit abschliessen k\u00f6nnen, in deren Rahmen die Krankenversicherung die Kosten der Behandlungen im grenznahen Ausland \u00fcbernimmt. Diese Programme, die sich ausschliesslich auf Grenzregionen beschr\u00e4nken, bed\u00fcrfen zus\u00e4tzlich der Genehmigung des Bundes.</p><p>Der Bundesrat hat sich zudem im Rahmen von verschiedenen parlamentarischen Vorst\u00f6ssen (Motion Heim 16.3169, \"Verg\u00fctungspflicht der Krankenkassen f\u00fcr im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenst\u00e4nde\", Postulat Heim 16.3690, \"\u00dcberh\u00f6hte Preise f\u00fcr medizinische Hilfsmittel. Wann k\u00f6nnen Versicherte mit Preisabschl\u00e4gen rechnen?\", Motionen Lohr 16.3948 und Ettlin Erich 16.3988, \"Einf\u00fchrung einer Verg\u00fctungspflicht bei im Ausland freiwillig bezogenen OKP-Leistungen\") bereiterkl\u00e4rt zu pr\u00fcfen, welche Produkte auch im Ausland zulasten der OKP bezogen werden k\u00f6nnen, und dem Parlament dar\u00fcber Bericht zu erstatten sowie allenfalls eine entsprechende Anpassung des KVG vorzuschlagen. Erste Arbeiten an einem Bericht bez\u00fcglich einer Differenzierung nach medizinischen Mitteln und Gegenst\u00e4nden, die im Ausland bezogen werden k\u00f6nnen, und solchen, bei denen dies nicht m\u00f6glich ist, wurden bereits aufgenommen. Dabei wird auch gepr\u00fcft, ob im Bereich der Arzneimittel eine Verg\u00fctung von bestimmten im Ausland gekauften Arzneimitteln unter gewissen Voraussetzungen sinnvoll sein k\u00f6nnte.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Ausdehnung auf weitere Leistungen nur unter Wahrung einer effizienten Kostensteuerung und Qualit\u00e4tssicherung erfolgen kann. Zuerst soll eine \u00d6ffnung in den Bereichen Mittel und Gegenst\u00e4nde sowie Arzneimittel gepr\u00fcft werden, bevor weitere Bereiche in Betracht gezogen werden.</p><p>2. Gerade bei seltenen Krankheiten kommt es immer wieder vor, dass die vom Bundesgericht angewandten strengen Voraussetzungen f\u00fcr eine Kosten\u00fcbernahme von Behandlungen im Ausland erf\u00fcllt sind und deshalb einer Behandlung im Ausland zugestimmt werden kann. Die EU-Richtlinie 2011/24 vom 9. M\u00e4rz 2011 \u00fcber die Aus\u00fcbung der Patientenrechte in der grenz\u00fcberschreitenden Gesundheitsversorgung, mit deren \u00dcbernahme das Territorialit\u00e4tsprinzip in der Krankenversicherung aufgehoben w\u00fcrde und die auch Regelungen \u00fcber europ\u00e4ische Referenznetzwerke und seltene Krankheiten enth\u00e4lt, ist f\u00fcr die Schweiz derzeit nicht anwendbar. Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten wurde ein neues Teilprojekt hinzugef\u00fcgt. Dieses hat zum Ziel, M\u00f6glichkeiten zur Anbindung von Schweizer Expertinnen und Experten sowie Patientinnen und Patienten an internationale Netzwerke im Bereich seltene Krankheiten zu schaffen. Nach Abschluss dieser Arbeiten ist der Bundesrat bereit zu pr\u00fcfen, ob weiter gehende Massnahmen erforderlich sind, um eine wirtschaftliche und im internationalen Vergleich qualitativ hochstehende Versorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten sicherzustellen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1536105600000)\/","SubmittedBy":"Ruiz Rebecca Ana","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1536105600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750803384187)\/","SubmissionDate":"\/Date(1528934400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5013,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Gesundheit"}}