{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183030,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183030,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3030","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Unentgeltlicher Schulunterricht. Das Bundesgericht verunm\u00f6glicht Klassen- und Schneesportlager","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Bundesgericht hat am 7. Dezember 2017 mit einem problematischen Einzelfallentscheid zum thurgauischen Schulgesetz den Schulkindern in der ganzen Schweiz ein bitteres Weihnachtsgeschenk bereitet und torpediert mit einer engen Auslegung der Bundesverfassung (Art. 19: Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht) wichtige erg\u00e4nzende Angebote der heutigen Grundschulausbildung, wie namentlich Klassenlager und Exkursionen. Denn diese Angebote unterliegen nun auch dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit, und die Gemeinden d\u00fcrfen den Eltern in Zukunft nur mehr eine finanzielle Beteiligung von maximal 10 bis 16 Franken pro Tag und pro Kind f\u00fcr die Verpflegung in Rechnung stellen.</p><p>Nach Ver\u00f6ffentlichung des Bundesgerichtsentscheides haben in verschiedenen Kantonen die Erziehungsdirektionen Sofortmassnahmen ergriffen und die Gemeinden angewiesen, f\u00fcr Klassenlager von den Eltern keinen Beitrag mehr zu verlangen beziehungsweise allenfalls bereits bezahlte Betr\u00e4ge zur\u00fcckzuzahlen. In zahlreichen Schulen wurde die Planung f\u00fcr 2018 \u00fcberarbeitet, und aus Budgetgr\u00fcnden wurde teilweise auf die Organisation von Schullagern verzichtet.</p><p>F\u00fcr die Eltern ist die breitere Interpretation des Anwendungsbereichs der Unentgeltlichkeit durch das Bundesgericht auf den ersten Blick zwar eine finanzielle Erleichterung. Auf den zweiten Blick kann der Entscheid aber eine massive Einschr\u00e4nkung des Angebots nach sich ziehen. F\u00fcr die Schulen und die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler stellt dieser Entscheid eine veritable Katastrophe dar und ist ein R\u00fcckschritt um Jahrzehnte. Denn die absehbare Konsequenz des Bundesgerichtsentscheides ist: weniger Lager, weniger Lernausfl\u00fcge und Exkursionen, eine Verarmung des Angebots, eine massive Einschr\u00e4nkung der Vielfalt der Unterrichtsinstrumente. Die Entwicklung der Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz wird damit wesentlich geschw\u00e4cht werden.</p><p>Der Aufschrei und die breite Kritik erschallten nicht nur aus den Schulen und Gemeinden. Sie waren auch in Kreisen der Wirtschaft und des Tourismus zu h\u00f6ren. Denn durch die potenziell massive Verringerung der Schullager und der Schneesportwochen leiden auch die Tourismusgebiete stark unter diesem bundesgerichtlichen Entscheid.</p><p>Zwar liegen Erziehung und Grundschule im Kompetenzbereich der Kantone, und der Bund muss diesem Grundsatz auch in einer Krisensituation wie dieser Rechnung tragen. Im konkreten Fall ergibt sich allerdings auch eine direkte Betroffenheit des Bundes, beispielsweise im Bereich der Sportf\u00f6rderung und der Tourismuspolitik. Deswegen erlaube ich mir angesichts der negativen Konsequenzen des Entscheides nicht nur f\u00fcr die Schulkinder, sondern auch f\u00fcr die Tourismusregionen im Speziellen und die Wirtschaft im Allgemeinen, dem Bundesrat die folgenden Fragen zu stellen:</p><p>1. Aus Budgetgr\u00fcnden haben nach dem Bundesgerichtsentscheid verschiedene Kantone und Gemeinden bereits Massnahmen getroffen, um Schullager, Exkursionen und andere kostenpflichtige Aktivit\u00e4ten, die den Grundschulunterricht erg\u00e4nzen, zu reduzieren oder ganz abzuschaffen. Wie beurteilt er diese Verarmung des Unterrichts unter dem Blickwinkel der Verfassungsziele des \"ausreichenden Grundschulunterrichts\" (Art. 62) und der F\u00f6rderung von Kindern und Jugendlichen (Art. 67)?</p><p>2. Wie beurteilt er den Bundesgerichtsentscheid unter dem Blickwinkel der Ziele, die in der Bundesverfassung zur F\u00f6rderung des Sports in der Ausbildung (Art. 68) und im Bundesgesetz \u00fcber die F\u00f6rderung von Sport und Bewegung definiert sind?</p><p>3. Wie wirkt sich der Bundesgerichtsentscheid auf die vom Parlament geforderte st\u00e4rkere F\u00f6rderung des Schneesports und die entsprechenden Initiativen des Bundesamtes f\u00fcr Sport aus? Welche zus\u00e4tzlichen Massnahmen sind auf Bundesebene in Zusammenarbeit mit den Kantonen denkbar, um die entsprechenden Ziele dennoch zu erreichen?</p><p>4. Wie beurteilt er den Entscheid unter dem Blickwinkel der Ziele der Tourismuspolitik? Welche Massnahmen fasst er ins Auge, um einen weiteren Nachfrager\u00fcckgang in den Wintersportorten, f\u00fcr die Skilager teilweise einen entscheidenden Faktor darstellen, abzuwenden?</p><p>5. Welche M\u00f6glichkeiten bestehen ausgehend von den aktuellen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen, die Kantone und Gemeinden bei der Aufrechterhaltung eines vielf\u00e4ltigen Schulangebots mit entsprechenden erg\u00e4nzenden Aktivit\u00e4ten zu unterst\u00fctzen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./5. Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die F\u00f6rderung von Kindern und Jugendlichen ein: Artikel\u00a019 der Bundesverfassung (BV) gew\u00e4hrleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Artikel\u00a062 Absatz\u00a01 und Absatz\u00a02 BV sorgen die f\u00fcr das Schulwesen zust\u00e4ndigen Kantone f\u00fcr einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an \u00f6ffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die gem\u00e4ss den Artikeln 19 und 62 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht gestellt werden (\"ausreichend\"), beinhalten einen Gestaltungsspielraum.</p><p>Mit Bezug auf die Inhalte muss der Grundschulunterricht f\u00fcr die Einzelnen angemessen und geeignet sein sowie gen\u00fcgen, um die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler geb\u00fchrend auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; in zeitlicher Hinsicht bedingt der ausreichende Grundschulunterricht eine Mindestdauer der Schulpflicht, welche die Kantone im Schulkonkordat von 1970 auf neun Jahre und im Harmos-Konkordat von 2007 auf elf Jahre festgelegt haben. Der Bundesrat h\u00e4lt fest, dass die Kantone den so definierten ausreichenden Grundschulunterricht gew\u00e4hrleisten. Artikel\u00a067 BV bezieht sich hingegen ausschliesslich auf die F\u00f6rderung von Kindern und Jugendlichen im ausserschulischen Bereich.</p><p>2./5. Die im Sportf\u00f6rderungsgesetz und in der Sportf\u00f6rderungsverordnung des Bundes definierten Anforderungen an den Sportunterricht in der Schule werden im \u00fcblichen Rahmen eingehalten (in der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche zu erteilen; im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten bzw. in den ersten beiden Jahren der achtj\u00e4hrigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den t\u00e4glichen Unterricht zu integrieren). Die bundesrechtlichen Vorschriften verlangen von den Kantonen nicht, es seien obligatorisch Sportlager oder Schneesportlager durchzuf\u00fchren. Der Bundesrat unterst\u00fctzt aber die F\u00f6rderung von Sport und Bewegung im Kindes- und Jugendalter gem\u00e4ss Artikel\u00a068 BV. Zu diesem Zweck f\u00fchrt der Bund das Sportf\u00f6rderungsprogramm \"Jugend und Sport\". Von \"Jugend und Sport\" k\u00f6nnen auch die Volksschulen bei der Durchf\u00fchrung von Sommer- und Schneesportlagern profitieren. Sowohl obligatorische als auch freiwillige Sportlager, die nach den Regeln von \"Jugend und Sport\" durchgef\u00fchrt werden, erhalten \"Jugend und Sport\"-Subventionen. In welchem Umfang das Urteil des Bundesgerichtes Auswirkungen auf die Realisierung der in Verfassung und Gesetz niedergelegten Sportf\u00f6rderungsziele hat, h\u00e4ngt vor allem von den weiteren Aktivit\u00e4ten der Kantone und Gemeinden im Bereich der Lagerfinanzierung ab.</p><p>3./5. Es ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass das Urteil des Bundesgerichtes den Bereich des obligatorischen Grundschulunterrichts betrifft. Schneesportlager geh\u00f6ren nicht per se zum obligatorischen und unentgeltlichen Grundschulunterricht im Sinne der Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 1. Es liegt unter Massgabe der kantonalen Rechtsgrundlagen im Ermessen der Kantone beziehungsweise ihrer Gemeinden, ob sie Schneesportlager durchf\u00fchren und wie sie die Teilnahme an diesen definieren.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Sport und das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft waren 2013 Mitinitianten des Vereins Schneesportinitiative Schweiz. Seither vermittelt der Verein mit seiner Internetplattform gosnow.ch den Schulen g\u00fcnstige und einfach organisierbare Schneesportlager und -tage. Das Bundesamt f\u00fcr Sport leistet j\u00e4hrlich einen Beitrag zur Unterst\u00fctzung der Schneesportinitiative Schweiz. Zudem unterst\u00fctzt das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft mit dem Tourismusf\u00f6rderinstrument Innotour touristische Projekte des Vereins. Es ist davon auszugehen, dass die Angebote des Vereins k\u00fcnftig verst\u00e4rkt genutzt werden. Diese Angebote tragen, in Kombination mit \"Jugend und Sport\", auch den Anliegen des Interpellanten Rechnung.</p><p>4./5. Schneesportaktivit\u00e4ten sind wichtig f\u00fcr den Schweizer Tourismussektor, sowohl im Bereich Tagestourismus wie auch im \u00dcbernachtungstourismus. Mit Schneesportlagern werden Kinder motiviert, Schneesport zu betreiben. Sie tragen somit zur F\u00f6rderung des Wintertourismus bei. Der Bundesrat hat Mitte November 2017 die neue Tourismusstrategie des Bundes verabschiedet. Mit der Umsetzung der Strategie will der Bundesrat zu einer international wettbewerbsf\u00e4higen Tourismuswirtschaft und zu einem attraktiven und leistungsf\u00e4higen Tourismusstandort Schweiz beitragen. Im Rahmen der Umsetzung der neuen Tourismusstrategie kann der Bund auch zuk\u00fcnftig Projekte zur F\u00f6rderung des Wintertourismus unterst\u00fctzen.</p><p>5. Mit dem Kinder- und Jugendf\u00f6rderungsgesetz (SR 446.1), das sich auf Artikel\u00a067 Absatz\u00a02 BV st\u00fctzt, hat der Bund die M\u00f6glichkeit, ausserschulische Aktivit\u00e4ten von Kindern und Jugendlichen zu unterst\u00fctzen. Ferner kann der Bund die Kantone und Gemeinden in ihrer Kinder- und Jugendpolitik mit subsidi\u00e4ren F\u00f6rderangeboten unterst\u00fctzen, die sich auf spezialgesetzliche Grundlagen st\u00fctzen. Dazu geh\u00f6ren neben der bereits erw\u00e4hnten Sportf\u00f6rderung (Ziff. 2 und 3) etwa auch der schulische Austausch zwischen Sprachregionen (Art. 14 des Sprachengesetzes; SR 441.1), die Durchf\u00fchrung von Musiklagern (gest\u00fctzt auf Art. 12 des Kulturf\u00f6rderungsgesetzes; SR 442.1) oder im Bereich der Bildung und mit dem Ziel der Nachwuchsf\u00f6rderung die Unterst\u00fctzung von Akteuren wie \"Schweizer Jugend forscht\" (SJf) und Akademien der Wissenschaften Schweiz. Letztere f\u00f6rdern im Rahmen des Mint-Mandats (Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes \u00fcber die F\u00f6rderung der Forschung und der Innovation; SR 420.1) auch schulerg\u00e4nzende Angebote.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1525824000000)\/","SubmittedBy":"Vonlanthen Beat","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1528243200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28|32|1221","Category":null,"Modified":"\/Date(1690515806130)\/","SubmissionDate":"\/Date(1519689600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5012,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen|Bildung|Gerichtswesen"}}