{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183062,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183062,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3062","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"St\u00e4rkung der Volksrechte. Unterschriftensammlung f\u00fcr Initiativen und Referenden im Internet","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<text><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um das elektronische Sammeln von Unterschriften f\u00fcr Initiativen und Referenden zu erlauben. Dazu z\u00e4hlt auch die Unterschrift \u00fcber Touchscreens. Der Bund soll in diesem Zusammenhang die digitale Partizipation der stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer im In- und Ausland st\u00e4rken.</p></text>","ReasonText":"<text><p>E-Collecting war ein fester Bestandteil der \"Vote \u00e9lectronique\"-Strategie des Bundesrates, um die Volksrechte der Schweiz zu modernisieren (vgl. BK, Strategische Planung Vote \u00e9lectronique, 18. M\u00e4rz 2011). Im April 2015 k\u00fcndigte der Bundesrat \u00fcberraschend an, auf die Weiterf\u00fchrung im Bereich des E-Collectings zu verzichten. Die Folge davon ist eine Schw\u00e4chung der direkten Demokratie, da wachsende Teile der Stimmberechtigten bei Unterschriftensammlungen ausgeschlossen und immer h\u00f6here finanzielle und personelle Ressourcen f\u00fcr die Komitees n\u00f6tig werden.</p><p>Eine Erg\u00e4nzung des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte (BPR) soll daher digitale Unterschriften erlauben - etwa auf Touchscreens, so wie seit geraumer Zeit der Empfang von Paketen und Einschreiben best\u00e4tigt wird. Dies w\u00fcrde es einer breiteren Bev\u00f6lkerungsgruppe und insbesondere den Auslandschweizerinnen und -schweizern erlauben, Volksinitiativen und Referenden einfacher, sicherer und kosteng\u00fcnstiger auf Ger\u00e4ten wie Smartphones und Tablets zu unterzeichnen und den Komitees ohne Portokosten zu retournieren. Die gesammelten Unterschriften k\u00f6nnten effizienter und rascher den Gemeinden zur Beglaubigung \u00fcbermittelt werden. Eine digitale L\u00f6sung b\u00f6te auch Sparpotenzial. Im Gegensatz zu E-Voting sind die Sicherheitsrisiken bei der elektronischen Unterschriftensammlung wenig relevant, da beispielsweise das Stimmgeheimnis keine Rolle spielt.</p><p>Gem\u00e4ss Gutachten des Zentrums f\u00fcr Demokratie Aarau (2014) br\u00e4uchte es f\u00fcr eine \"eigenh\u00e4ndige Unterschrift\" gem\u00e4ss Artikel\u00a061 BPR auf einem Touchscreen nicht zwingend eine digitale Identit\u00e4t. Die Einblendung eines Warnhinweises, dass sich strafbar macht, wer unbefugt oder f\u00fcr jemand anders unterzeichnet, gen\u00fcgt. Falls jedoch eine E-ID vorhanden w\u00e4re, sollte auch deren Benutzung m\u00f6glich sein.</p><p>Um E-Collecting zeitnah einzuf\u00fchren, m\u00fcssen die n\u00f6tigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um entsprechende Pilotprojekte starten und so das n\u00f6tige Wissen und die Erfahrung aufzubauen.</p></text>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<text><p>Nach Ansicht des Bundesrates greift es zu kurz, E-Collecting als Digitalisierung der bisher handschriftlichen Unterschriften zu verstehen. Vielmehr sind die bestehenden Prozesse insgesamt zu analysieren. Nicht nur die Sammlung, auch die Stimmrechtskontrolle muss betrachtet werden. Im Zuge einer Digitalisierung der Prozesse ist \u00fcberdies dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Unterschriftensammlungen Daten \u00fcber politische Ansichten der Stimmberechtigten anfallen. Die Daten gelten als besonders sch\u00fctzenswert im Sinne von Artikel\u00a03 Buchstabe\u00a0c Ziffer 1 des Bundesgesetzes \u00fcber den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Gegenw\u00e4rtig sind bei der Bundeskanzlei eingereichte Unterschriftenlisten nicht einsehbar und werden nach dem Zustandekommen vernichtet (vgl. Art. 64 BPR).</p><p>Die in der Motion skizzierten Ans\u00e4tze ber\u00fccksichtigen wesentliche Aspekte der heutigen Praxis zu wenig. So werden weiterhin die (Gemeinde-)Beh\u00f6rden f\u00fcr jede Willensbekundung zu pr\u00fcfen haben, ob die betreffende Person im Stimmregister eingetragen ist und das jeweilige Begehren nicht bereits unterzeichnet hat. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in erster Linie auf die Identifikation der unterst\u00fctzenden Personen ausgerichtet. Dass Name und Vornamen handschriftlich angegeben werden m\u00fcssen und das Begehren eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben ist, dient dem Schutz vor Missbr\u00e4uchen. Bei der letzten Teilrevision des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) hat die Bundesversammlung diese Anforderungen bewusst versch\u00e4rft (AB 2014 S 472). Auf Touchscreens geleistete Unterschriften w\u00fcrden keinen solchen Schutz bieten. Im \u00dcbrigen m\u00fcssen Systeme f\u00fcr E-Collecting die Stimmberechtigten davor sch\u00fctzen, dass ihre Identit\u00e4tsmerkmale durch Schadsoftware unbemerkt und gegen ihren Willen verwendet werden. F\u00fcr E-Collecting bestehen diesbez\u00fcglich noch keine geeigneten L\u00f6sungen. Sie m\u00fcssen zun\u00e4chst erforscht und entwickelt werden. Auch E-Collecting muss die rechtskonforme Aus\u00fcbung der Volksrechte sicherstellen und Gew\u00e4hr bieten, dass einzig rechtm\u00e4ssig zustande gekommene Volksbegehren zu Volksabstimmungen f\u00fchren.</p><p>Der Bundesrat hat im April 2017 nicht auf das Projekt E-Collecting verzichtet, sondern die Arbeiten im Bereich der Digitalisierung der politischen Rechte aufgrund der angemeldeten Bed\u00fcrfnisse der Kantone anders priorisiert. E-Collecting bleibt Bestandteil der Strategie des Bundesrates (BBl 2002 673f., 2006 5530, 2013 5091) und ist nach der Einf\u00fchrung der elektronischen Stimmabgabe bei Abstimmungen und Wahlen als dritte Etappe von Vote \u00e9lectronique vorgesehen. Die Etappierung tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die m\u00f6glichen Auswirkungen von E-Collecting auf das politische System der Schweiz schwer abzusch\u00e4tzen sind, dies unter anderem mit Blick auf die verfassungsm\u00e4ssig festgelegten Quoren und Fristen. Der Bundesrat sieht gegenw\u00e4rtig keinen Anlass, auf seinen Entscheid zur\u00fcckzukommen.</p></text>","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1526428800000)\/","SubmittedBy":"Gr\u00fcter Franz","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1560902400000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1688206412070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1520208000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5012,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Medien und Kommunikation"}}