{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183143,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183143,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3143","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Verlustscheine aus Forderungen f\u00fcr nichtbezahlte Krankenkassenpr\u00e4mien","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In Artikel\u00a064a des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel\u00a0105f der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (KVV) werden die Rechte und Pflichten der Krankenversicherer sowie der Kantone im Falle der Nichtbezahlung von Krankenkassenpr\u00e4mien und Kostenbeteiligungen definiert. Unter anderem werden die Kantone in Artikel\u00a064a Absatz\u00a04 KVG verpflichtet, 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe gem\u00e4ss Artikel\u00a064a Absatz\u00a03 KVG bilden (Pr\u00e4mien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen sowie Betreibungskosten), zu \u00fcbernehmen. Die Krankenversicherer hingegen sind verpflichtet, die Verlustscheine bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzubewahren. Mit Artikel\u00a0105f KVV werden die Versicherer verpflichtet, die Kantone quartalsweise \u00fcber die Entwicklung der ausgestellten Verlustscheine zu informieren sowie j\u00e4hrlich eine Zusammenstellung der R\u00fcckerstattungen sowie der Gesuche um \u00dcbernahme der Forderungen vorzulegen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollst\u00e4ndig oder teilweise gegen\u00fcber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zur\u00fcck (Art. 64 Abs. 5 KVG).</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung von Artikel\u00a0105f KVV: Bildet die Bestimmung eine praxistaugliche Grundlage, um Missbr\u00e4uche zu verhindern?</p><p>2. Welches sind die zwingenden Inhalte des Revisionsberichtes gem\u00e4ss Artikel\u00a0105f Absatz\u00a01 KVV?</p><p>3. Mit welchem Instrument wird der Bestand der bei den Versicherern hinterlegten Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel \u00fcberpr\u00fcft?</p><p>4. Sind ihm Missbr\u00e4uche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und/oder Verwertung von Verlustscheinen und gleichwertigen Rechtstiteln gem\u00e4ss Artikel\u00a064a KVG bekannt? </p><p>5. Wie beurteilt er vor dem Hintergrund von Artikel\u00a064a Absatz\u00a05 KVG die Situation, dass manche Krankenversicherer Verlustscheine an Inkassob\u00fcros verkaufen und die Inkassob\u00fcros diese zedierten Verlustscheine aus Forderungen gem\u00e4ss Artikel\u00a064a KVG auf dem Betreibungsweg einzufordern versuchen?</p><p>6. Ist es rechtm\u00e4ssig, wenn einige Kantone die Kosten im Zusammenhang mit der \u00dcbernahme der Forderungen nach Artikel\u00a064a KVG an die Gemeinden delegieren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat hat die Kantone und die Versicherer angeh\u00f6rt, bevor er die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu Artikel\u00a064a des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) erlassen hat. Die Anh\u00f6rungsunterlagen sind auf dem Internet ver\u00f6ffentlicht unter <a href=\"https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html\">https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html</a> &gt; Abgeschlossene Vernehmlassungen &gt; 2011 &gt; EDI. Gest\u00fctzt auf einen gemeinsamen Antrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und von Sant\u00e9suisse, den Schweizer Krankenversicherern, hat er Artikel\u00a0105f KVV und einige weitere dieser Ausf\u00fchrungsbestimmungen auf den 1. Januar 2018 klarer umschrieben.</p><p>Da die Verwaltung zusammen mit den Kantonen und den Versicherern eine praxistaugliche L\u00f6sung gesucht hat, geht der Bundesrat davon aus, dass diese auch taugt, um Missbr\u00e4uche zu verhindern. </p><p>2. Die Aufgaben der Revisionsstelle sind in Artikel\u00a0105j KVV festgehalten. Daraus ergeben sich die Inhalte des Revisionsberichtes: Die Revisionsstelle muss best\u00e4tigen, dass sie die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bez\u00fcglich der Forderungen nach Artikel\u00a064a Absatz\u00a03 KVG \u00fcberpr\u00fcft und dazu kontrolliert hat, ob die Angaben zu den Schuldnerinnen und Schuldnern sowie zu den Versicherten korrekt sind, das Mahnverfahren nach Artikel\u00a0105b eingehalten wurde, ein Verlustschein vorhanden ist, das Ausstellungsdatum des Verlustscheines im Vorjahr liegt, der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist und die Forderung dem Kanton gemeldet wurde, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde.</p><p>Zudem hat sie zu best\u00e4tigen, dass sie die Richtigkeit und die Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben des Versicherers \u00fcberpr\u00fcft hat bez\u00fcglich der Bezahlung der ausstehenden Forderungen nach der Ausstellung eines Verlustscheins und der R\u00fcckerstattung an den Kanton.</p><p>3. Grunds\u00e4tzlich ist es die externe Revisionsstelle des Versicherers, die den Bestand der Verlustscheine und der gleichwertigen Rechtstitel bei den Versicherern unter Anwendung von anerkannten Pr\u00fcfungsstandards \u00fcberpr\u00fcft (Art. 25 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG, SR 832.12). Der Kanton kann eine andere Revisionsstelle bezeichnen, wenn er deren Kosten \u00fcbernimmt (Art. 105j Abs. 3 KVV).</p><p>4. Dem Bundesrat sind keine Missbr\u00e4uche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und/oder Verwertung von Verlustscheinen und gleichwertigen Rechtstiteln gem\u00e4ss Artikel\u00a064a KVG bekannt. Es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Versicherer nicht verpflichtet sind, Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel zu verwerten (Art. 64a Abs. 5 KVG).</p><p>5. Der Versicherer hat die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung der ausstehenden Forderung aufzubewahren. Zudem ist er verpflichtet, sobald die versicherte Person ihre Schuld ganz oder teilweise beglichen hat, 50 Prozent des erhaltenen Betrages an den Kanton zur\u00fcckzuerstatten (Art. 64a Abs. 5 KVG). Deshalb d\u00fcrfen Versicherer ihre Verlustscheine nicht an Inkassogesellschaften verkaufen.</p><p>Die Versicherer d\u00fcrfen Aufgaben \u00fcbertragen; nicht \u00fcbertragen werden d\u00fcrfen die Oberleitung und die Kontrolle durch den Verwaltungsrat und sonstige zentrale F\u00fchrungsaufgaben, einschliesslich des Erlasses von Verf\u00fcgungen (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVAG). Das Einziehen von Forderungen geh\u00f6rt nicht zu diesen Ausnahmen.</p><p>Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass ein Versicherer Dritte beauftragen kann, Forderungen, f\u00fcr welche ihm Verlustscheine ausgestellt wurden, einzutreiben. Dabei muss der Versicherer sicherstellen, dass der Kanton seinen Anteil an dem von der versicherten Person zur Begleichung ihrer Schuld bezahlten Betrag erh\u00e4lt. Die Versicherer d\u00fcrfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden (Art. 5 Bst. f KVAG). Aufgrund dieser Vorgabe muss der Preis, den ein Versicherer f\u00fcr solche Auftr\u00e4ge zahlt, im Rahmen des tats\u00e4chlichen Aufwandes des Dritten liegen. Der Versicherer hat zudem daf\u00fcr zu sorgen, dass das Verhalten der beauftragten Dritten gegen\u00fcber den Versicherten derart bleibt, wie es f\u00fcr den Versicherer selber vertretbar w\u00e4re.</p><p>6. Die Gemeinden sind nach Massgabe des kantonalen Rechts autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101). Der Umfang ihrer Autonomie ergibt sich somit aus dem kantonalen Recht. Deshalb kann der Kanton ihnen die Pflicht, die Forderungen nach Artikel\u00a064a KVG zu \u00fcbernehmen, in seinem Recht \u00fcbertragen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1526428800000)\/","SubmittedBy":"Frehner Sebastian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1529020800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690516665470)\/","SubmissionDate":"\/Date(1520899200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5012,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}