{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183260,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183260,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3260","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Diskutierte Lockerung der Kriegsmaterialverordnung. Aussenpolitische und neutralit\u00e4tspolitische Aspekte","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Bundesrat steht eine erneute Lockerung der KMV (514.511) zur Debatte. Im Hinblick auf die Initiative f\u00fcr ein Waffenexportverbot hatte der Bundesrat im August 2009 noch klare Ausschlusskriterien eingef\u00fchrt und argumentiert, damit sei die Initiative \u00fcberfl\u00fcssig. Allerdings wurde die Bestimmung, kein Kriegsmaterial zu liefern, wenn \"das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist\", nie korrekt umgesetzt, die USA beispielsweise wurden immer weiter beliefert. Zudem wurden die Kriterien schrittweise aufgeweicht. Im November 2014 wurde erlaubt, Kriegsmaterial in ein Land zu exportieren, das die \"Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt\". Im April 2016 legte der Bundesrat die KMV so aus, dass er auch Lieferungen nach Saudi-Arabien bewilligen konnte, obwohl dieses in den Jemen-Konflikt involviert ist.</p><p>Kriegsmaterialexporte haben auch aussenpolitische und neutralit\u00e4tspolitische Implikationen. Ich bitte aus dieser Perspektive, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gewichtet der Bundesrat diese Aspekte bei einer Revision der entsprechenden Verordnungen?</p><p>2. Inwiefern behindern Waffenexporte an Staaten in zwischen- oder innerstaatlichen Konflikten die diplomatische Handlungsf\u00e4higkeit der Schweiz, im Rahmen der guten Dienste vermittelnd t\u00e4tig zu werden?</p><p>3. Sind Waffenexporte an kriegf\u00fchrende Staaten ohne Uno-Mandat aus neutralit\u00e4tspolitischer Sicht \u00fcberhaupt zu rechtfertigen?</p><p>4. Wie werden neutralit\u00e4tspolitisch Waffenlieferungen an Staaten in zwischen- respektive innerstaatlichen bewaffneten Auseinandersetzungen unterschieden?</p><p>5. Wie kann die neutrale Schweiz es rechtfertigen, in innerstaatlichen bewaffneten Konflikten die Lieferung bestimmter Waffen an die staatliche Konfliktseite zu bewilligen, nicht aber die Lieferung an die innerstaatliche bewaffnete Opposition?</p><p>6. Warum steht der Bundesrat heute nicht mehr hinter der folgenden Aussage (BBl 2014 1559): \"Des Weiteren sind gem\u00e4ss Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstaben a und d der Kriegsmaterialverordnung Auslandgesch\u00e4fte ausgeschlossen, wenn sich das Bestimmungsland an einem bewaffneten Konflikt beteiligt oder wenn ein hohes Risiko besteht, dass die auszuf\u00fchrenden Waffen gegen die Zivilbev\u00f6lkerung eingesetzt werden.\"</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Ausschlusskriterium der Verwicklung des Bestimmungslandes in einen internen bewaffneten Konflikt in Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) kann unterschiedlich verstanden und interpretiert werden. Der Bundesrat hat seine Anwendung dieses Ausschlusskriteriums daher bereits seit langem klar kommuniziert. So zum Beispiel in seiner Antwort vom 19. August 2009 auf die Anfrage Lang 09.1108, \"Unhaltbare Interpretation der Kriegsmaterialverordnung\". Der vom Interpellanten erw\u00e4hnte Bundesratsbeschluss vom April 2016 folgt exakt dieser Auslegung.</p><p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a022 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) wird die Ausfuhr von Kriegsmaterial bewilligt, wenn dies dem V\u00f6lkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grunds\u00e4tzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Die Verordnungsrevision kann sich nur im Rahmen dieser Voraussetzungen bewegen. Eine Revision muss damit auch immer mit der Neutralit\u00e4t der Schweiz vereinbar sein.</p><p>2. Mittels einer differenzierten Exportkontrollpraxis, wie sie der Bundesrat und die Bundesverwaltung mit der Einzelfallbeurteilung von Exportgesuchen und unter Einbezug aller massgeblichen Departemente umsetzen, ist die Wahrung der aussenpolitischen Grunds\u00e4tze der Schweiz und damit auch die Ber\u00fccksichtigung ihrer diplomatischen Interessen sichergestellt.</p><p>3. Gem\u00e4ss V\u00f6lkerrecht ist ein neutraler Staat explizit nicht verpflichtet, die Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen und Munition durch die in seinem Hoheitsgebiet ans\u00e4ssigen Privatunternehmen an zwei gegeneinander kriegf\u00fchrende Staaten zu verhindern. Die Schweiz ist neutralit\u00e4tsrechtlich aber verpflichtet, Beschr\u00e4nkungen der Lieferung von Kriegsmaterial durch private Unternehmen gleichm\u00e4ssig auf die Parteien eines internationalen bewaffneten Konfliktes anzuwenden (Art. 7 i. V. m. Art. 9 der 5. Haager Konvention von 1907). Eine Ausnahme besteht, wenn der Uno-Sicherheitsrat auf der Grundlage von Kapitel VII der Uno-Charta (SR 0.120) milit\u00e4rische Massnahmen anordnet bzw. autorisiert. In diesem Fall kommt das Neutralit\u00e4tsrecht nicht zur Anwendung. Neutralit\u00e4tspolitisch kann von Entscheiden im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial eine Signalwirkung ausgehen.</p><p>4. Das Neutralit\u00e4tsrecht ist grunds\u00e4tzlich nur auf zwischenstaatliche bewaffnete Konflikte anwendbar.</p><p>5. Das Neutralit\u00e4tsrecht ist auf rein innerstaatliche Konflikte nicht anwendbar.</p><p>6. Gem\u00e4ss Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstaben a und d KMV sind Auslandgesch\u00e4fte ausgeschlossen, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuf\u00fchrende Kriegsmaterial gegen die Zivilbev\u00f6lkerung eingesetzt wird.</p><p>Der Bundesrat h\u00e4lt sich an diese Vorgabe. Zur konkreten Anwendung des Ausschlusskriteriums \"interner bewaffneter Konflikt\" wird auf die Antwort des Bundesrates vom 16. September 2016 auf die Interpellation Friedl 16.3501, \"Ist Saudi-Arabien in Jemen in keinen bewaffneten Konflikt verwickelt?\", sowie seine Antwort vom 19. August 2009 auf die Anfrage Lang 09.1108, \"Unhaltbare Interpretation der Kriegsmaterialverordnung\", verwiesen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1529020800000)\/","SubmittedBy":"Gl\u00e4ttli Balthasar","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1592524800000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|9|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690516657213)\/","SubmissionDate":"\/Date(1521072000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5012,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Sicherheitspolitik|Wirtschaft"}}