{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183265,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183265,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3265","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrungen. Monitoring in allen F\u00e4llen von Freiheitsentzug, die unter das Bundesgesetz \u00fcber die Kommission zur Verh\u00fctung von Folter fallen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Nationale Kommission zur Verh\u00fctung von Folter (NKVF) begleitet alle zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Luftweg. Ihr Mandat ergibt sich aus dem Fakultativprotokoll zur Verh\u00fctung von Folter (Opcat; Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), das vorsieht, dass im Rahmen eines nationalen Pr\u00e4ventionsmechanismus regelm\u00e4ssig die Situation aller Personen \u00fcberpr\u00fcft wird, denen die Freiheit entzogen ist oder die Massnahmen unterstehen, die ihnen ihre Bewegungsfreiheit entziehen.</p><p>Seit 2016 nimmt die Schweiz zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Seeweg \u00fcber Frankreich nach Marokko vor. Im Gegensatz zu den Ausschaffungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Luftweg kann die NKVF diese R\u00fcckf\u00fchrungen auf dem Seeweg aufgrund des Territorialit\u00e4tsprinzips nicht begleiten, da es sich um Schiffe unter franz\u00f6sischem Befehl und italienischer Flagge handelt. Anscheinend verfolgt das franz\u00f6sische Pendant zur NKVF, der Contr\u00f4leur g\u00e9n\u00e9ral des lieux de privation de libert\u00e9, die Ausschaffung, ohne jedoch an Bord der Schiffe zu gehen. Da die Schweiz von diesem Verfahren der zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrung von Personen Gebrauch macht, muss sie unbedingt sicherstellen, dass dabei alle n\u00f6tigen Garantien eingehalten werden, einschliesslich des Vollzugsmonitorings. </p><p>Des Weiteren haben NGO j\u00fcngst ausgef\u00fchrte zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrungen der Vollzugsstufe 3 beobachtet und festgestellt, dass dabei Personen gefesselt wurden. Eine zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung der Vollzugsstufe 3 findet per Linienflug statt, auch wenn zu erwarten ist, dass die Person k\u00f6rperlichen Widerstand leistet. Handfesseln und andere Fesselungsmittel sowie k\u00f6rperliche Gewalt k\u00f6nnen eingesetzt werden (Art. 28 ZAV). Angesichts des Zwangsniveaus ist es mit Blick auf die Einhaltung des Opcat beunruhigend, dass das Monitoring nicht immer gew\u00e4hrleistet ist. </p><p>1. Stellt der Bundesrat sicher, dass im Einklang mit dem Fakultativprotokoll zur Verh\u00fctung von Folter alle Ausschaffungen auf dem Seeweg einem Monitoring unterliegen, namentlich durch nationale Pr\u00e4ventionsmassnahmen, die im Ausland anwendbar sind? Wenn ja, wie?</p><p>2. Werden nach wie vor R\u00fcckf\u00fchrungen der Vollzugsstufe 3 auf Linienfl\u00fcgen durchgef\u00fchrt? Wenn ja, wie viele solcher F\u00e4lle gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017?</p><p>3. Warum ist die NKVF nicht f\u00fcr die \u00dcberwachung dieser Ausschaffungen zust\u00e4ndig, bei denen die Personen denselben Zwangsmassnahmen wie auf den Fl\u00fcgen der Stufe 4 ausgesetzt sein k\u00f6nnen? Ist sichergestellt, dass das Fakultativprotokoll zur Verh\u00fctung von Folter befolgt wird?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Dem Bundesrat ist die R\u00fcckkehr in W\u00fcrde ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund f\u00f6rdert die R\u00fcckkehrpolitik des Bundes in erster Linie die freiwillige R\u00fcckkehr. Personen, welche die Schweiz verlassen m\u00fcssen, erhalten grunds\u00e4tzlich die Gelegenheit, freiwillig und, falls gesetzlich m\u00f6glich, mit R\u00fcckkehrhilfe auszureisen. Im Bereich der zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrungen verf\u00fcgt der Bund \u00fcber ein wirksames und effizientes ausl\u00e4nderrechtliches Vollzugsmonitoring. Dieses ist auch im europ\u00e4ischen Vergleich sehr umfassend. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit 2016 f\u00fchrte die Schweiz in acht R\u00fcckf\u00fchrungen auf dem Seeweg insgesamt 17 Personen nach Marokko zur\u00fcck. Dabei begleitete die Nationale Kommission zur Verh\u00fctung von Folter (NKVF) im Rahmen des ausl\u00e4nderrechtlichen Vollzugsmonitorings den Transfer via Sonderflug nach Frankreich. W\u00e4hrend der \u00dcberfahrt von Frankreich nach Marokko ist hingegen bislang kein Monitoring vorgesehen. Sollten R\u00fcckf\u00fchrungen auf dem Seeweg k\u00fcnftig vermehrt durchgef\u00fchrt werden, so wird das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) pr\u00fcfen, ob und gegebenenfalls wie auch f\u00fcr diese R\u00fcckf\u00fchrungen ein Monitoring eingef\u00fchrt werden kann.</p><p>Gem\u00e4ss den geltenden Rechtsgrundlagen (Art. 15f-15i VVWAL; SR 142.281) beschr\u00e4nkt sich das Monitoring auf R\u00fcckf\u00fchrungen auf dem Luftweg. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass Besuche durch die nationalen Pr\u00e4ventionsmechanismen gem\u00e4ss Artikel\u00a04 des Fakultativprotokolls zum \u00dcbereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Opcat) nur an denjenigen Orten des Freiheitsentzugs vorgesehen sind, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle des betreffenden Staates unterstehen.</p><p>2. Im vergangenen Jahr wurden 322 Personen auf einem Linienflug polizeilich bis in den Zielstaat begleitet (2016: 285 Personen; 2015: 260 Personen). Es wird nicht statistisch erfasst, in wie vielen F\u00e4llen davon Zwangsmittel der Vollzugsstufe 3 nach Artikel\u00a028 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c der Zwangsanwendungsverordnung (SR 364.3) angewendet werden mussten. Der Einsatz von Zwangsmitteln richtet sich immer nach dem Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls, d. h. insbesondere dem Verhalten der betroffenen Person.</p><p>3. Bei R\u00fcckf\u00fchrungen mittels Linienfl\u00fcgen befinden sich auch andere Passagiere an Bord, welche allf\u00e4llige Zwischenf\u00e4lle mitbekommen w\u00fcrden. Vor diesem Hintergrund ist grunds\u00e4tzlich kein Monitoring notwendig. Weder das Fakultativprotokoll noch die EU-R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie (2008/115/EG) oder die diesbez\u00fcglichen schweizerischen Rechtsgrundlagen verlangen die Begleitung jeder einzelnen R\u00fcckf\u00fchrung durch unabh\u00e4ngige Beobachterinnen oder Beobachter.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1527033600000)\/","SubmittedBy":"Mazzone Lisa","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1592524800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|48|1216|1231|1236|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690516599590)\/","SubmissionDate":"\/Date(1521072000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5012,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Verkehr|Strafrecht|Internationales Recht|Menschenrechte|Migration"}}