{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183363,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183363,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3363","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Das Kernkraftwerk Beznau wegen Verletzung geltender Ausserbetriebnahmekriterien vom Netz nehmen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat plant die Anpassung der Ausserbetriebnahmekriterien f\u00fcr Kernkraftwerke (KKW). Dazu stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche Werte in Millisievert erf\u00fcllen die Schweizer KKW in der Auslegung f\u00fcr Naturereignisse, insbesondere f\u00fcr Erdbeben mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:1000, 1:5000 und 1:10 000? Dabei m\u00fcssten Ereignisse mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 1:1000 und 1:10 000 allenfalls iterativ kalkuliert werden.</p><p>2. Sind Naturereignisse, insbesondere Erdbeben mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:100 000 und 1:1 000 000, von Schweizer KKW beherrschbar? Welche Ereignisse sind von welchen KKW noch beherrschbar? Und welche Dosen in Millisievert w\u00e4ren dabei f\u00fcr die Schweizer KKW je einzeln zu erwarten?</p><p>3. Warum werden die bisherigen gesetzlichen und verordnungstechnischen Grundlagen ver\u00e4ndert und bez\u00fcglich Ausserbetriebnahme klar abgeschw\u00e4cht?</p><p>4. W\u00fcrde eine Gutheissung der Beschwerde in Sachen Beznau nicht automatisch ein gesetzliches Ausserbetriebnahmekriterium erreichen und damit eine Ausserbetriebnahme erfordern?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat das Zusammentreffen folgender Faktoren? In der Verordnung wird eine Abschw\u00e4chung der Ausserbetriebnahmekriterien beantragt, welche von KKW zu erf\u00fcllen sind. Gleichzeitig wird dem KKW Beznau (KKB) ein Wiederanfahren erlaubt, obwohl eine entsprechende Beschwerde zur sofortigen Ausserbetriebnahme wegen m\u00f6glicher Verletzung genau dieses Ausserbetriebnahmekriteriums noch nicht materiell entschieden ist.</p><p>6. Hat das Ensi seinen Spielraum ausgereizt mit der Zustimmung zur Wiederinbetriebnahme zum jetzigen Zeitpunkt und mit dieser Unklarheit?</p><p>7. H\u00e4tte das Ensi gest\u00fctzt auf die geltenden Gesetze und Verordnungen nicht die vorsorgliche Ausserbetriebnahme und Nachr\u00fcstung insbesondere von KKB II und Leibstadt verf\u00fcgen m\u00fcssen und ein Wiederanfahren von KKB I untersagen m\u00fcssen (f\u00fcr entsprechende Nachr\u00fcstungen und im Sinne der Vorsorge und Sicherheit)?</p><p>8. Warum wurde diese Verordnungs\u00e4nderung, welche offensichtlich eine L\u00fccke bzw. Unklarheit darstellen soll, vom UVEK genau jetzt angegangen, obwohl die Fakten dazu dem UVEK seit Jahren bekannt sind?</p><p>9. Handelt es sich bei der Vernehmlassungsvorlage des UVEK zur \u00c4nderung der Verordnung um eine politische Entscheidung des Bundesrates zur Vermeidung allf\u00e4lliger Haftungsanspr\u00fcche der Betreiber an den Staat bei einem allf\u00e4lligen Obsiegen der Beschwerden vor Gericht?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. S\u00e4mtliche Schweizer Kernkraftwerke halten bei einem 10 000-j\u00e4hrlichen Erdbeben eine Dosis von 100 Millisievert klar ein. Das Ensi verlangt von den Betreibern zudem den Nachweis, dass bei einem 1000-j\u00e4hrlichen Erdbeben eine Dosis von 1 Millisievert eingehalten wird. Andere H\u00e4ufigkeiten sind gem\u00e4ss der bisherigen Praxis und der urspr\u00fcnglichen Regelungsabsicht des Bundesrates bei Naturereignissen nicht zu betrachten; folglich liegen keine entsprechenden Nachweise vor.</p><p>2. Die Schweizer Kernkraftwerke m\u00fcssen nachweisen, dass sie ein 10 000-j\u00e4hrliches Erdbeben im Rahmen des maximal zul\u00e4ssigen Dosiswerts (100 Millisievert) beherrschen. F\u00fcr noch seltenere Naturereignisse werden - in \u00dcbereinstimmung mit dem Schweizer Regelwerk und der langj\u00e4hrigen Praxis - keine entsprechenden Nachweise verlangt.</p><p>Extrem seltene Naturereignisse wie das 1 000 000-j\u00e4hrliche Erdbeben w\u00fcrden von keinem Schweizer Kernkraftwerk beherrscht. Auch der Nachweis der Beherrschung eines 100 000-j\u00e4hrlichen Erdbebens d\u00fcrfte unter den in der Kerntechnik \u00fcblichen konservativen Randbedingungen kaum zu erbringen sein.</p><p>3. Bei den Sicherheitsvorgaben an die Kernkraftwerke soll sich im Vergleich zur heutigen Praxis materiell nichts \u00e4ndern. Diese Praxis gew\u00e4hrleistet ein gutes Sicherheitsniveau und ist konform mit internationalen Vorgaben. Einzig die Ausserbetriebnahmekriterien sollen aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit angepasst werden. Mit der heutigen Regelung m\u00fcsste ein Werk sofort ausser Betrieb genommen werden, wenn es nicht nachweisen kann, dass die festgelegten Dosiskriterien bei Naturereignissen (Erdbeben) eingehalten sind, selbst wenn die \u00dcberschreitung gering w\u00e4re und die potenzielle Dosis f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung in der Gr\u00f6ssenordnung der durchschnittlichen j\u00e4hrlichen nat\u00fcrlichen Strahlenbelastung bliebe. Die Einhaltung dieser sehr tiefen Dosiskriterien wird im normalen Aufsichtsverfahren nach wie vor \u00fcberwacht.</p><p>4. Die erw\u00e4hnte Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht h\u00e4ngig. Es ist Sache des Gerichtes, \u00fcber die Rechtsfolgen bei einer Gutheissung der Beschwerde zu entscheiden.</p><p>5.-7. Die Rechtsauffassung des Ensi betreffend St\u00f6rfallanalysen entspricht der bisherigen Praxis und der urspr\u00fcnglichen Regelungsabsicht des Bundesrates. Insoweit bestand f\u00fcr das Ensi kein Anlass, den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks Beznau II oder eines anderen Schweizer Kernkraftwerks zu untersagen. Was das Wiederanfahren von Beznau I betrifft, so hat die Axpo Power AG die erforderlichen Untersuchungen und Analysen der Befunde am Stahl des Reaktordruckbeh\u00e4lters durchgef\u00fchrt. Das Ensi ist zum Schluss gelangt, die Messungen, welche im Rahmen dieser Untersuchungen durchgef\u00fchrt wurden, h\u00e4tten den Nachweis erbracht, dass die im Stahl des Reaktordruckbeh\u00e4lters festgestellten Aluminiumoxid-Einschl\u00fcsse keinen negativen Einfluss auf die Materialeigenschaften und somit auf die Widerstandsf\u00e4higkeit des Beh\u00e4lters haben. Damit waren die Bedingungen f\u00fcr einen sicheren Weiterbetrieb erf\u00fcllt.</p><p>8./9. Bereits im Jahr 2012 hat die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr nukleare Sicherheit (KNS) darauf hingewiesen, dass Kl\u00e4rungsbedarf bestehe. Weil die Praxis des Ensi jedoch unbestritten war und trotz unklarem Wortlaut Rechtssicherheit herrschte, entstand erst mit dem Verfahren gegen das Ensi und die Axpo betreffend das Kernkraftwerk Beznau unmittelbarer Handlungsbedarf. Es ist notwendig, dass in dieser Frage umgehend wieder Rechtssicherheit hergestellt wird. Die Vermeidung allf\u00e4lliger Haftungsanspr\u00fcche spielte bei der Ausarbeitung der Revision keine Rolle.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1526428800000)\/","SubmittedBy":"B\u00e4umle Martin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1592524800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690516030473)\/","SubmissionDate":"\/Date(1521158400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5012,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Energie"}}