{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183394,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183394,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3394","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbreiterung der demokratischen Basis von Waffenexporten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, die Bewilligungskriterien f\u00fcr Auslandgesch\u00e4fte aus der Kriegsmaterialverordnung (KMV) zu streichen und in das Kriegsmaterialgesetz (KMG) aufzunehmen. Ebenso sind die Ausschlusskriterien des G\u00fcterkontrollgesetzes (GKG) sinngem\u00e4ss denjenigen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) anzugleichen.</p>","ReasonText":"<p>Die wesentlichen Fragen rund um Kriegsmaterialexporte sind heute in der Verordnung des Bundesrates geregelt. Hinzu kommt die Tatsache, dass bei solchen R\u00fcstungsgesch\u00e4ften der Bundesrat nur dann befinden muss, wenn sich Seco und EDA nicht einig werden. Ist Letzteres der Fall, kommen die Exportgesuche nicht in den Bundesrat und unterliegen faktisch einem reinen Verwaltungsentscheid.</p><p>Angesichts der politischen Brisanz dieser Thematik muss festgestellt werden, dass die demokratische Legitimation solcher Entscheide schlichtweg inexistent ist. Ein Ausweg aus dieser unbefriedigenden Situation ist eine Verlagerung der entsprechenden Verordnungstexte in das Kriegsmaterialgesetz. Dies erm\u00f6glicht \u00fcber die k\u00fcnftige Weiterentwicklung des Inhalts eine breite parlamentarische Debatte. Ebenso wird \u00fcber die Referendumsf\u00e4higkeit des Gesetzes die M\u00f6glichkeit geschaffen, zu spezifischen Fragen auch den Souver\u00e4n zu befragen. </p><p>Gerade in derart brisanten Fragestellungen ist es ratsam, die demokratische Legitimation zu erh\u00f6hen und damit die angewandte Praxis breiter abzust\u00fctzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Vorbemerkung</p><p>Die vom Bundesrat am 15. Juni 2018 im Grundsatz beschlossene Anpassung der Kriegsmaterialverordnung wird kontrovers diskutiert. Der Bundesrat h\u00e4lt die Anpassung insbesondere aus sicherheitspolitischen \u00dcberlegungen nach wie vor f\u00fcr richtig und notwendig. Mit der Einreichung der vorliegenden Motion der BDP-Fraktion 18.3394 wird jedoch die grunds\u00e4tzliche Frage der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Anpassung der Regeln f\u00fcr Kriegsmaterialexporte gestellt; dies, nachdem das Parlament anl\u00e4sslich der Beratung der Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 f\u00fcr eine Totalrevision des Kriegsmaterialgesetzes diese Zust\u00e4ndigkeit explizit dem Bundesrat \u00fcbertrug. Gibt das Parlament der vorliegenden Motion 18.3394 Folge, w\u00fcrde eine Anpassung der bestehenden Regelung neu in der Zust\u00e4ndigkeit des Parlamentes liegen. Aus institutionellem Respekt ist der Bundesrat daher bereit, den Entscheid des Parlamentes zur vorliegenden Motion 18.3394 abzuwarten, bevor er \u00fcber die Anpassung der Kriegsmaterialverordnung befindet.</p><p>1. \u00dcberf\u00fchrung der Bewilligungskriterien in das Kriegsmaterialgesetz</p><p>Der Gesetzgeber legte in Artikel\u00a022 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) fest, dass der Transfer von Kriegsmaterial bewilligt wird, wenn dies dem V\u00f6lkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grunds\u00e4tzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Damit sind die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Kriegsmaterialexporten, anders als dies von der Motion\u00e4rin dargestellt wird, auf Gesetzesstufe geregelt. Dem Bundesrat bleibt es \u00fcberlassen, auf Verordnungsstufe den Vollzug zu regeln. Schliesslich stellt das durch den Gesetzgeber im KMG verankerte Bewilligungsverfahren sicher, dass im Rahmen der Einzelfallpr\u00fcfung von Ausfuhrgesuchen die Einhaltung des V\u00f6lkerrechts, der internationalen Verpflichtungen und der aussenpolitischen Grunds\u00e4tze der Schweiz garantiert ist. Diese L\u00f6sung hat sich bew\u00e4hrt.</p><p>Der im Rahmen verschiedener Gelegenheiten stattfindende Austausch zwischen Parlament und Bundesrat erlaubt eine regelm\u00e4ssige Pr\u00fcfung der Vollzugskriterien in Artikel\u00a05 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) auf ihre Eignung zur Erf\u00fcllung der Artikel\u00a01 und 22 KMG und - im Bedarfsfall - eine zeitnahe Anpassung. Die Bewilligungsvoraussetzungen in Artikel\u00a022 KMG setzen dem Bundesrat dabei durch den Gesetzgeber legitimierte Schranken, die er jederzeit zwingend einhalten muss. Auf Empfehlung der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen (GPK) hat der Bundesrat 2008 eine Pr\u00e4zisierung der Bewilligungskriterien in Artikel\u00a05 KMV vorgenommen. Ebenfalls auf Initiative des Parlamentes wurde 2014 gest\u00fctzt auf die Motion 13.3662 eine weitere Anpassung dieser Bewilligungskriterien vorgenommen. Auch der Grundsatzentscheid des Bundesrates vom 15. Juni 2018 geht auf eine Initiative der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te, namentlich der SiK-S, zur\u00fcck. Sie hat aber darauf verzichtet, aktiv zu sein, da die zu pr\u00fcfenden Verordnungsanpassungen in der Kompetenz des Bundesrates liegen.</p><p>Die in den Medien ge\u00e4usserten Bef\u00fcrchtungen, Schweizer Kriegsmaterial w\u00fcrde in Zukunft in B\u00fcrgerkriegen eingesetzt werden, sind unzutreffend. Einerseits wurde Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a KMV, der die Bewilligungserteilung verbietet, wenn das Bestimmungsland in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, erst mit Verordnungsrevision im Jahre 2008 eingef\u00fchrt. Bereits unter den fr\u00fcher erlassenen Bewilligungskriterien in Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 KMV wurden aber vor dem Hintergrund der Bewilligungsvoraussetzungen in Artikel\u00a022 KMG mit Blick auf die Situation im Inneren des Bestimmungslandes keine Ausfuhrgesuche bewilligt, wenn davon auszugehen war, dass Schweizer Kriegsmaterial in einem Konflikt eingesetzt werden k\u00f6nnte. Andererseits hat der Bundesrat im Rahmen seines Grundsatzentscheides festgehalten, dass entsprechende Ausfuhrgesuche nur ausnahmsweise bewilligt werden k\u00f6nnen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass das beantragte Kriegsmaterial im Konflikt eingesetzt wird. Es geht folglich um eine geringf\u00fcgige, einzelfallbezogene Anpassung im Vollzug.</p><p>Der Bundesrat informiert zudem die GPK j\u00e4hrlich im Detail \u00fcber seine Ausfuhrpraxis. Damit erh\u00e4lt das Parlament regelm\u00e4ssig die M\u00f6glichkeit, auf deren Ausgestaltung Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die im Gesetz festgelegten Schranken (Art. 22 KMG) ist die demokratische Legitimation gew\u00e4hrleistet.</p><p>2. Rolle des Bundesrates im Bewilligungsverfahren</p><p>Was das Bewilligungsverfahren f\u00fcr Kriegsmaterialtransfers angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat nicht nur \u00fcber Gesch\u00e4fte zu befinden hat, wenn sich Seco und EDA nicht einig werden. Artikel\u00a029 KMG verlangt, dass der Bundesrat \u00fcber Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet. In der Kompetenz der Verwaltung verbleiben damit Gesch\u00e4fte, denen diese Bedeutung nicht zukommt. Angesichts der grossen Zahl der Gesuche (2500 pro Jahr) hat sich dieses Verfahren als praktikabel erwiesen.</p><p>3. Angleichung der Verweigerungskriterien im G\u00fcterkontrollgesetz</p><p>Beim G\u00fcterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202) handelt es sich um ein Erm\u00e4chtigungsgesetz zur Umsetzung internationaler Vorgaben.</p><p>Im Gegensatz zu Kriegsmaterial sind die vom GKG erfassten G\u00fcter keine Waffen, Waffensysteme oder milit\u00e4rische Sprengmittel. Vielmehr handelt es sich grunds\u00e4tzlich um zivile G\u00fcter wie Werkzeugmaschinen, die unter Umst\u00e4nden auch zur Herstellung milit\u00e4rischer G\u00fcter verwendet werden k\u00f6nnen und deswegen kontrolliert werden. Hinzu kommen besondere milit\u00e4rische G\u00fcter wie Schutzwesten, Helme und Simulatoren. Das von diesen G\u00fctern ausgehende Risiko ist nicht vergleichbar mit Kriegsmaterial. Eine Angleichung der Verweigerungskriterien f\u00fcr Exporte an diejenigen der Kriegsmaterialgesetzgebung ist bereits aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen. Sie h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus auch grosse Auswirkungen auf die Schweizer Exportindustrie. Die Schweiz geh\u00f6rt weltweit zu den gr\u00f6ssten Exporteuren von G\u00fctern, die f\u00fcr zivile und milit\u00e4rische Zwecke verwendbar sind. Dazu geh\u00f6ren unter anderem gewisse Chemikalien, Computer, elektronische und optische Erzeugnisse, Elektroger\u00e4te und Maschinen. Beim G\u00fcterexport muss bei gewissen Zolltarifkapiteln entweder eine Exportbewilligung eingeholt oder in der Zollanmeldung der Hinweis \"bewilligungsfrei\" aufgef\u00fchrt werden. Dies betraf in den letzten Jahren wertm\u00e4ssig konstant \u00fcber 70 Prozent des Gesamtexportvolumens.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1536883200000)\/","SubmittedBy":"Fraktion BD","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1552262400000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690555173243)\/","SubmissionDate":"\/Date(1527465600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5013,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wirtschaft"}}