{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183428,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183428,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3428","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ausstieg der Axa aus dem Vollversicherungsgesch\u00e4ft. Hat die Finma die Interessen der Sozialpartner gen\u00fcgend wahrgenommen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Axa k\u00fcndigt die Vollversicherung allen angeschlossenen Vorsorgewerken auf Anfang 2019. Dazu transferiert sie die bestehende Sammelstiftung mit voller Garantie in eine halbautonome Sammelstiftung. Angeschlossene Vorsorgewerke k\u00f6nnen entweder die Vollversicherung k\u00fcndigen oder in die neue teilautonome Stiftung der Axa wechseln. Dabei stellen sich juristische und wirtschaftliche Fragen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der Fragen:</p><p>1. Bei der Vollversicherung besteht zun\u00e4chst ein Vertrag zwischen der Lebensversicherungsgesellschaft und der Sammeleinrichtung. Daf\u00fcr ist die Finma zust\u00e4ndig. Der Arbeitgeber und seine Versicherten sind \u00fcber einen Anschlussvertrag der Stiftung angeschlossen. Die Aufsicht \u00fcber die Stiftung wird von der Z\u00fcrcher Stiftungsaufsicht wahrgenommen. Wer hat und wie wurden nun die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Transfer der Aktiven und Passiven in die teilautonome Stiftung vertreten? Wie hat die Finma die Interessen der Sozialpartner gegen\u00fcber der Versicherungsgesellschaft wahrgenommen? Sind die Entscheide der Finma bezogen auf die Verteilung der vorhandenen Reserven \u00f6ffentlich? Wie k\u00f6nnen die Sozialpartner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bezogen auf die Verteilung der vorhandenen Reserven ihre berechtigten Interessen wahrnehmen? </p><p>2. Es ist unklar, welche technischen Reserven, welche R\u00fcckstellungen, welcher Teil des Teuerungsfonds, welche Wertschwankungsreserven, welche \u00dcberschussanteile weitergegeben werden. Wie hoch sind die gesamten Reserven, die der Axa verbleiben? Die Axa schreibt lediglich, dass 2,5 Milliarden Franken Risikokapital f\u00fcr die Risiken Tod und Invalidit\u00e4t frei werden. Wer erh\u00e4lt diese Risiken? Die Axa oder anteilsm\u00e4ssig die Vorsorgewerke, in welchem Umfang?</p><p>3. Die teilautonome Stiftung wird mit einem Deckungsgrad von 111 Prozent ausgestattet. Darf ein Vorsorgewerk nach einem Jahr den Vertrag Ende 2019 verlassen? Wenn ja, welchen Anteil am Deckungsgrad von 111 Prozent erh\u00e4lt es beim Verlassen?</p><p>4. Tritt ein Vorsorgewerk aus der teilautonomen Stiftung aus, wie gross muss der Anschluss sein, damit eine Teilliquidation erfolgt und Reserven weitergegeben werden m\u00fcssen? Besteht dazu ein Reglement?</p><p>5. Was geschieht mit l\u00e4nger laufenden bestehenden Vertr\u00e4gen? K\u00f6nnen diese vorzeitig einseitig von der Axa gek\u00fcndigt werden? Werden sie zu bestehenden Bedingungen (Vollversicherung) bis Vertragsende in die teilautonome Stiftung \u00fcbertragen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden in erster Linie vom Stiftungsrat der Axa-Sammelstiftung vertreten, der sich aus drei Vertreterinnen und Vertretern der angeschlossenen Arbeitgeber und drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt.</p><p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a020 BVV 1 (SR 831.435.1) verlangte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Z\u00fcrich (BVS) den Nachweis des soliden Fortbestandes der Sammelstiftung. Oberstes Gebot f\u00fcr die BVS ist der Schutz der Destinat\u00e4re (Aktive und Rentner) mit ihren Verm\u00f6genswerten. Die Pr\u00fcfung der von der BVS einverlangten Dokumentationen war ein wichtiger Teil im Bewilligungsprozess zur Urkunden\u00e4nderung der Sammelstiftung.</p><p>Die Finma ist Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Axa Leben AG und hat deren Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Dazu geh\u00f6ren unter anderem prudenzielle Vorgaben und der im Versicherungsaufsichtsgesetz verankerte Missbrauchstatbestand. Die Finma stellte einen solchen bei der vorliegenden Transaktion nicht fest. Die Entscheide der Finma \u00fcber Reserven sind nicht \u00f6ffentlich, sie sind aber der Stiftungsaufsicht, der Axa Leben AG und der Sammelstiftung bekannt.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine Kenntnisse \u00fcber die H\u00f6he der von der Axa Leben AG an die Sammelstiftung \u00fcbertragenen Reserven. Bekannt sind sie hingegen den Aufsichtsbeh\u00f6rden, d. h. der Finma und der BVS.</p><p>Die Axa Leben AG untersteht als privater Versicherer der Regulierung durch das Versicherungsaufsichtsgesetz. Gem\u00e4ss dieser Regulierung muss ein Versicherer Kapital vorhalten, welches die von ihm eingegangenen Risiken absorbieren kann. Im konkreten Fall verringert sich bei der Axa Leben AG gem\u00e4ss \u00f6ffentlichen Verlautbarungen das erforderliche Risikokapital um 2,5 Milliarden Franken, weil der Lebensversicherer ab 2019 mit der Aufgabe der Vollversicherung das damit verbundene Anlage- und Zinsrisiko nicht mehr tragen wird. Diese Risiken werden in Zukunft von der Sammelstiftung und somit von den angeschlossenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gew\u00e4rtigen sein, wobei diesen aber auch die Ertr\u00e4ge aus den Anlagen vollst\u00e4ndig zukommen werden. Da es die Aktion\u00e4re waren, welche die 2,5 Milliarden Franken beisteuerten oder als Gewinne im Unternehmen beliessen, geht dieses Kapital nicht an die Sammelstiftung \u00fcber.</p><p>Die Risiken Tod und Invalidit\u00e4t wird die Sammelstiftung unver\u00e4ndert bei der Axa-Leben AG r\u00fcckversichern; f\u00fcr diese Risiken wird Letztere weiterhin Risikokapital stellen m\u00fcssen.</p><p>3./4. Massgebend f\u00fcr das Recht eines Arbeitgebers, den Anschlussvertrag per Ende 2019 zu k\u00fcndigen, und f\u00fcr die K\u00fcndigungsfrist ist die Vereinbarung im Anschlussvertrag, welcher das Verh\u00e4ltnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber regelt. Bei Aufl\u00f6sung eines Anschlussvertrages werden die Altersguthaben der Aktiven von der Axa-Sammelstiftung an eine andere Vorsorgeeinrichtung \u00fcbertragen. Ob dabei eine Teilliquidation erfolgt, ergibt sich aus dem Teilliquidationsreglement, welches die Aufsichtsbeh\u00f6rde genehmigen muss. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in diesem Reglement die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. \u00dcber weitere Einzelheiten der Teilliquidation entscheidet das parit\u00e4tische Organ oder das zust\u00e4ndige Organ der Sammelstiftung (Art. 53d Abs. 4 BVG, SR 831.40). Nach Gesetz ist der Tatbestand der Teilliquidation vermutungsweise erf\u00fcllt, wenn ein Anschlussvertrag aufgel\u00f6st wird (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG). Bei der Axa-Sammelstiftung findet eine Teilliquidation statt, wenn mindestens ein Vorsorgewerk aufgel\u00f6st wird und wenn der Deckungsgrad ausserhalb des Intervalls von 98 Prozent und 110 Prozent liegt. Der aktuell von der Axa genannte Deckungsgrad der Sammelstiftung von 111 Prozent ist eine Sch\u00e4tzung anhand der Zahlen per Ende 2017. Wie der Deckungsgrad Anfang 2019 oder sp\u00e4ter tats\u00e4chlich ausfallen wird, ist offen.</p><p>Die Bestimmungen eines Teilliquidationsreglements legen auch fest, ob und in welchem Umfang Wertschwankungsreserven und technische R\u00fcckstellungen mitgegeben werden. Dabei richtet sich der Anteil an den Wertschwankungsreserven nach der H\u00f6he der Altersguthaben. Wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag per Ende 2019 gem\u00e4ss den vertraglichen Bestimmungen bei der teilautonomen Stiftung aufl\u00f6sen kann und zudem der Tatbestand der Teilliquidation gest\u00fctzt auf das massgebende Teilliquidationsreglement vorliegt, besteht ein individueller oder kollektiver Anspruch auf die freien Mittel (Art. 27g BVV 2, SR 831.441.1).</p><p>Zu beachten ist, dass die freien Mittel nicht zwingend 11 Prozent betragen, da deren H\u00f6he davon abh\u00e4ngig ist, ob die Zielgr\u00f6sse der Wertschwankungsreserve bereits erreicht ist oder nicht. Der Stiftungsrat legt die H\u00f6he der freien Mittel gem\u00e4ss den reglementarischen Bestimmungen und gest\u00fctzt auf die Empfehlungen des Experten oder der Expertin f\u00fcr berufliche Vorsorge fest (Art. 53d Abs. 4 Bst. b BVG).</p><p>Wenn bei einem kollektiven Austritt versicherungstechnische Risiken \u00fcbertragen werden, besteht zus\u00e4tzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsm\u00e4ssiger Anspruch auf die R\u00fcckstellungen und Schwankungsreserven gem\u00e4ss Artikel\u00a027h BVV 2.</p><p>5. Die Aufhebung der Volldeckung kommt einerseits zwischen dem Lebensversicherer Axa Leben AG und der Sammelstiftung zustande. Die Sammelstiftungen andererseits werden die Volldeckungen gegen\u00fcber den Vorsorgewerken aller angeschlossenen Firmen und Arbeitnehmern aufheben m\u00fcssen. Welche Bestimmungen die Anschlussvertr\u00e4ge der Axa-Sammelstiftung dazu enthalten, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Angeschlossene Firmen haben gem\u00e4ss Artikel\u00a053f Absatz\u00a04 Buchstabe\u00a0d BVG das Recht, bei einem Wegfall der vollen R\u00fcckdeckung den Anschlussvertrag per Ende 2018 zu k\u00fcndigen. Sofern ein Anschlussvertrag von den Versicherten nicht gek\u00fcndigt wird, l\u00e4uft er ab 2019 ohne die Volldeckung weiter.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1534291200000)\/","SubmittedBy":"Gysi Barbara","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1592524800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|15|24|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690514995763)\/","SubmissionDate":"\/Date(1527724800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5013,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Wirtschaft|Finanzwesen|Sozialer Schutz"}}