{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183492,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183492,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3492","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"System des Tiers payant. Schwerwiegende Verletzung des Datenschutzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Eine versicherte Person kann sich - aus ganz unterschiedlichen Gr\u00fcnden - daf\u00fcr entscheiden, eine Arztrechnung zu begleichen, ohne diese ihrem Krankenversicherer zur Verg\u00fctung einzureichen. Wenn der Leistungserbringer die Rechnung direkt an den Krankenversicherer schickt, erh\u00e4lt dieser aufgrund der ausf\u00fchrlichen Auflistung der Leistungen detaillierte Informationen \u00fcber den Gesundheitszustand der versicherten Person - ohne jeglichen Datenschutz, ohne das Erfordernis eines vertraulichen Berichtes an die Vertrauens\u00e4rztin oder den Vertrauensarzt.</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) sieht zwar vor, dass zwischen einem Tiers payant, also dem Versicherer, und dem Leistungserbringer eine Vereinbarung unterzeichnet werden kann; die versicherte Person hat aber nichts zu sagen zur Verwendung ihrer Personendaten, die wohlgemerkt besonders sch\u00fctzenswerte Personendaten sind.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist die Weitergabe von besonders sch\u00fctzenswerten Daten an Dritte, ohne dass die betroffene Person dazu ihr Einverst\u00e4ndnis geben muss, nicht eine schwerwiegende Verletzung des Datenschutzes?</p><p>2. Ist das System des Tiers payant nicht eine schwerwiegende Verletzung des Schutzes der medizinischen Daten? M\u00fcsste der Datenschutzbeauftragte nicht einschreiten?</p><p>3. Wenn ja, was gedenkt der Bundesrat zu tun, um dieses Problem zu l\u00f6sen?</p><p>4. Falls der Bundesrat das System des Tiers payant beibehalten will: Was k\u00f6nnen die Versicherten tun, um ihre Daten zu sch\u00fctzen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./4. Nach der Datenschutzgesetzgebung darf ein Leistungserbringer besonders sch\u00fctzenswerte Personendaten (medizinische Daten) weitergeben, wenn er \u00fcber die Einwilligung des Patienten oder der Patientin verf\u00fcgt oder wenn die Datenweitergabe in einem Gesetz vorgesehen ist.</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Versicherer zur Kontrolle der Leistungspflicht und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Art. 42 und Art. 56 KVG; SR 832.10). Sie sind dabei zur Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Artikel\u00a084 KVG befugt. Der Informationsfluss zwischen den Leistungserbringern und Versicherern ist denn auch gesetzlich klar geregelt: Die Leistungserbringer sind verpflichtet, eine detaillierte und verst\u00e4ndliche Rechnung auszustellen und alle administrativen und medizinischen Angaben weiterzugeben, die erforderlich sind, um die Berechnung der Verg\u00fctung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zu den Angaben auf der Rechnung geh\u00f6ren insbesondere das Behandlungsdatum, die erbrachte Leistung entsprechend dem massgeblichen Tarif sowie Diagnosen und Prozeduren in codierter Form. Im station\u00e4ren akutsomatischen Bereich leiten die Leistungserbringer die Datens\u00e4tze mit den administrativen und medizinischen Angaben gleichzeitig mit der Rechnung an die zertifizierte Datenannahmestelle des jeweiligen Versicherers weiter. Die Weiterleitung der medizinischen Daten an die Versicherer erfolgt dabei codiert nach den Klassifikationen f\u00fcr die medizinischen Statistiken der Krankenh\u00e4user. Im ambulanten Bereich ist die Erarbeitung einer gesamtschweizerischen Klassifikation f\u00fcr Diagnosen und Prozeduren im Gange. Bis diese vorliegt, gelten die in den Tarifvertr\u00e4gen vereinbarten Modalit\u00e4ten und Codierungen. Bei Arztrechnungen wird daher derzeit eine sehr allgemeine Diagnose codiert \u00fcbermittelt (z. B. A2: Erkrankung der Herzkranzgef\u00e4sse).</p><p>Die Versicherer sind namentlich verpflichtet, f\u00fcr die Bearbeitung der medizinischen Angaben, welche sie im Rahmen der Rechnungsstellung erhalten, die erforderlichen technischen und organisatorischen datensichernden Massnahmen zu treffen (Art. 59ater der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Zudem kann die versicherte Person in jedem Fall verlangen, dass der Leistungserbringer die medizinischen Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauens\u00e4rztin des Versicherers bekanntgibt (Art. 42 Abs. 5 KVG). Diese Regelung dient dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Versicherten beziehungsweise der Wahrung des Patientengeheimnisses. Die Vertrauens\u00e4rztin und der Vertrauensarzt unterstehen der Schweigepflicht. Demnach darf der Krankenversicherer bereits nach aktuellem Recht nicht in jedem Fall Gesundheitsdaten direkt einholen.</p><p>Im Kreisschreiben des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit (BAG) Nummer 7.1, \"Datenschutzkonforme Organisation und Prozesse der Krankenversicherer\", wird weiter festgehalten, was in Artikel\u00a042 KVG vorgesehen ist und wie dem Datenschutz Rechnung getragen werden muss (<a href=\"http://www.bag.admin.ch\">www.bag.admin.ch</a> &gt; Suche: Kreisschreiben &gt; Krankenversicherung: Kreisschreiben-Schweiz &gt; 7.1). Darin werden auch die Vorgaben zur Unabh\u00e4ngigkeit der Vertrauens\u00e4rztin und des Vertrauensarztes detailliert.</p><p>2./3. Im KVG ist f\u00fcr die Rechnungsstellung das Kostenr\u00fcckerstattungsprinzip kennzeichnend. Nach Artikel\u00a042 Absatz\u00a01 KVG gilt das System des Tiers garant, sofern Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Nach Absatz\u00a02 k\u00f6nnen Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Verg\u00fctung schuldet (Tiers payant). F\u00fcr station\u00e4re Behandlungen gilt immer das System des Tiers payant. Die Regelungen des Daten- und Pers\u00f6nlichkeitsschutzes und das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip kommen dabei auch im Tiers payant zur Anwendung. Auch hat der Bundesrat im Bericht vom 18. Dezember 2013 in Erf\u00fcllung des Postulates Heim 08.3493, \"Schutz der Patientendaten und Schutz der Versicherten\", \u00fcber die Situation des Schutzes der Patientendaten bei den Krankenversicherern informiert (siehe www.bag.admin.ch &gt; Service &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte &gt; Bundesratsberichte 2006-2015 &gt; 2013). Angesichts des rechtlichen Rahmens und der erfolgten Kl\u00e4rungen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1536105600000)\/","SubmittedBy":"Chevalley Isabelle","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1538092800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1236|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763108277847)\/","SubmissionDate":"\/Date(1528675200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5013,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Menschenrechte|Gesundheit"}}