{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183549,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183549,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3549","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Wechsel der Krankenkasse. Klarere Frist f\u00fcr die Versicherten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine \u00c4nderung von Artikel\u00a07 KVG vorzulegen des Inhalts, dass f\u00fcr die Einhaltung der Frist f\u00fcr den Wechsel des Versicherers das Datum des Versands des entsprechenden Schreibens (Expeditionsprinzip) und nicht der Zustellung (Empfangsprinzip) massgeblich ist. Der Wechsel des Versicherers folgte damit der gleichen Fristenregelung, wie sie Artikel\u00a039 Absatz\u00a01 ATSG vorsieht.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a07 KVG regelt den Wechsel des Versicherers. In der Praxis wird am meisten von der M\u00f6glichkeit nach Artikel\u00a07 Absatz\u00a02 KVG Gebrauch gemacht. Dort ist vorgesehen, dass die versicherte Person den Versicherer wechseln kann \"unter Einhaltung einer einmonatigen K\u00fcndigungsfrist auf das Ende des Monats ..., welcher der G\u00fcltigkeit der neuen Pr\u00e4mie vorangeht\".</p><p>Gem\u00e4ss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (im Besonderen BGE 126 V 480) ist der Brief, mit dem die versicherte Person dem Versicherer den Wechsel der Krankenkasse anzeigt, eine Willens\u00e4usserung, die der Zustellung bedarf, vergleichbar einer K\u00fcndigung. Gegenw\u00e4rtig gilt f\u00fcr den Wechsel des Versicherers das Empfangsprinzip, das heisst, der Brief muss sp\u00e4testens am letzten Tag der Frist beim Empf\u00e4nger - dem Versicherer - eintreffen. Wird beispielsweise der Brief am letzten Tag der Frist erst versandt, ist die gesetzliche Voraussetzung nicht erf\u00fcllt, und genauso wenig kommt die K\u00fcndigung zustande, wenn bei der Post ein Fehler passiert und der Brief irregeleitet wird. </p><p>Dieses Empfangsprinzip ist im Bereich der Sozialversicherungen eine Ausnahme; naheliegender w\u00e4re das Expeditionsprinzip. Das System w\u00e4re jenem nach Artikel\u00a039 Absatz\u00a01 ATSG nachzubauen, das die allgemeine Regel im Sozialversicherungsrecht ist. Dieser Regel entsprechend m\u00fcsste der Wechsel des Versicherers sp\u00e4testens am letzten Tag der Frist dem Versicherer eingereicht oder der Schweizerischen Post \u00fcbergeben werden.</p><p>Das Expeditionsprinzip hat den Vorteil, f\u00fcr die Versicherten verst\u00e4ndlicher zu sein. Es rechtfertigt sich aber auch aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, weil der Beweis der Einhaltung der Frist viel einfacher zu erbringen ist. Das Expeditionsprinzip ist auch die Regel im Verwaltungsverfahren, sodass es koh\u00e4renter w\u00e4re, wenn dieses Prinzip auch f\u00fcr den Krankenkassenwechsel gelten w\u00fcrde. </p><p>Jedes Jahr kommt es vor, dass Versicherte, die den Versicherer wechseln m\u00f6chten, erfahren m\u00fcssen, dass ihre K\u00fcndigung zur\u00fcckgewiesen wird, weil das Schreiben zu sp\u00e4t eingetroffen ist aufgrund verz\u00f6gerter Zustellung, f\u00fcr welche die Post verantwortlich ist, selbst wenn die Versicherten genug Zeit eingerechnet haben. In diesen F\u00e4llen geht es nicht an, dass die Versicherten den Schaden zu tragen haben, w\u00e4hrend die Verantwortung doch bei der Post liegt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Es ist zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fristen zu unterscheiden. Die Einhaltung ersterer hat einen materiellen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen, w\u00e4hrend letztere, f\u00fcr die die Artikel\u00a038ff. des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gelten, die Beziehungen zwischen dem Staat und den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern oder zwischen den an einem Verfahren Beteiligten formell bestimmen. Die M\u00f6glichkeit, gem\u00e4ss Artikel\u00a07 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Versicherer wechseln zu k\u00f6nnen, entspricht ihrer Natur und ihren Rechtswirkungen nach einer K\u00fcndigung. Mit einer einseitigen Willenserkl\u00e4rung k\u00fcndigt die versicherte Person das Versicherungsverh\u00e4ltnis ungeachtet der Zustimmung des Versicherers. Die K\u00fcndigung stellt somit einen Gestaltungsakt dar. Die Fristen gem\u00e4ss Artikel\u00a07 Abs\u00e4tze 1 und 2 KVG sind materiell-rechtliche Fristen, welche die Zeitspanne festlegen, in der ein Akt vollzogen werden muss, damit er eine materielle \u00c4nderung der Rechtsbeziehung zwischen versicherter Person und Versicherer herbeif\u00fchrt.</p><p>Im Rechtssystem ist das Empfangsprinzip bei Gestaltungsakten die Regel. Die K\u00fcndigung des Vertrags f\u00fcr die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss demzufolge innert der gesetzlich festgelegten Frist beim Versicherer eingehen. Diese Regel gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Mietvertr\u00e4ge, f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche und privatrechtliche Arbeitsvertr\u00e4ge sowie f\u00fcr die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) geregelten Zusatzversicherungen.</p><p>Das VVG enth\u00e4lt keine Bestimmung, welche die ordentliche K\u00fcndigung des Versicherungsvertrags regelt. Diese ist meistens in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Der Entwurf des revidierten VVG (E-VVG; BBl 2017 5141) sieht zwecks Vereinheitlichung der K\u00fcndigungsfrist eine Bestimmung zur ordentlichen K\u00fcndigung vor (Art. 35a E-VVG). Der E-VVG \u00e4ndert jedoch nichts am Prinzip, wonach die K\u00fcndigung vor Fristablauf beim Empf\u00e4nger eingehen muss, damit sie wirksam wird. Demnach ist der Bundesrat der Ansicht, dass es nicht sinnvoll ist, das System bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu \u00e4ndern. Viele Versicherte haben n\u00e4mlich auch Zusatzversicherungen abgeschlossen, und zwar oftmals bei der Versicherungsgruppe, bei der sie auch ihre Grundversicherung haben. Es ist daher zu vermeiden, dass sie mit zwei unterschiedlichen Systemen - Empfangsprinzip bei den Zusatzversicherungen und Expeditionsprinzip bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - konfrontiert werden. Um die Koh\u00e4renz zwischen den beiden Versicherungszweigen im Interesse der Versicherten zu verst\u00e4rken, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Debatten zum E-VVG zudem die M\u00f6glichkeit, die K\u00fcndigungsfrist der Zusatzversicherungen auf die Fristen nach Artikel\u00a07 Abs\u00e4tze 1 und 2 KVG abzustimmen.</p><p>Jeden Herbst verbreiten die Versicherten- und Konsumentenschutzverb\u00e4nde die Information, dass die K\u00fcndigung des Vertrags f\u00fcr die obligatorische Krankenpflegeversicherung bis sp\u00e4testens 30. November beim Versicherer eingegangen sein muss. Das EDI legt zudem das erforderliche Vorgehen und die einzuhaltende Frist f\u00fcr den Versichererwechsel auf seiner Website (www.priminfo.ch) ausf\u00fchrlich dar. Die Versicherten verf\u00fcgen somit \u00fcber eine transparente und umfassende Information.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1535500800000)\/","SubmittedBy":"Ruiz Rebecca Ana","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1592524800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690515209780)\/","SubmissionDate":"\/Date(1528934400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5013,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}