{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183735,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183735,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3735","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"Kriegsmaterialexporte. Hat der Bundesrat noch die Kontrolle?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In den letzten Wochen waren Schweizer Kriegsmaterialexporte ein grosses Thema.</p><p>Einerseits weil der Bundesrat unn\u00f6tigerweise eine Lockerung der Kriegsmaterialverordnung plant, mit welcher Kriegsmaterialausfuhren in L\u00e4nder mit internem bewaffnetem Konflikt in Zukunft in Ausnahmef\u00e4llen bewilligt werden k\u00f6nnen, andererseits weil Berichte \u00fcber den Fund von Schweizer R\u00fcstungsg\u00fctern beim Islamischen Staat bzw. in Libyen f\u00fcr Diskussionen sorgten. Zudem deckte ein vor Kurzem ver\u00f6ffentlichter Bericht der Eidgen\u00f6ssischen Finanzkontrolle \u00fcber die Arbeit des Seco auf, dass die bestehende schweizerische Gesetzgebung Schlupfl\u00f6cher bietet.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wenn es sich - wie der Bundesrat sagt - f\u00fcr die hiesige Industrie um eine wichtige Revision handelt, weshalb kann er gleichzeitig behaupten, es handle sich um eine zu geringf\u00fcgige \u00c4nderung der Verordnung, um eine Vernehmlassung durchzuf\u00fchren?</p><p>2. Wie will er sicherstellen, dass die R\u00fcstungsg\u00fcter nicht in internen Konflikten eingesetzt werden? Welche Art von R\u00fcstungsg\u00fctern soll gem\u00e4ss dem Bundesrat k\u00fcnftig in L\u00e4nder mit internem bewaffnetem Konflikt ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen?</p><p>3. Wie will er die Gouvernanz und die Kontrolle bei R\u00fcstungsexporten verbessern (unter anderem Nichtwiederausfuhr-Kontrolle), und ist er bereit, die Kontrolle der Kriegsmaterialexporte einer unabh\u00e4ngigen Stelle zu \u00fcbertragen?</p><p>4. Wie will er verhindern, dass Schweizer R\u00fcstungsg\u00fcter in die H\u00e4nde von nichtbefugten Akteuren, beispielsweise Terrorgruppen, geraten?</p><p>5. Wie nimmt er Stellung zum Bericht der Eidgen\u00f6ssischen Finanzkontrolle (EFK) zur Ausfuhrkontrolle von Kriegsmaterial?</p><p>6. Entspricht es der Tatsache, dass die Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung jahrelang mit der sogenannten 50-Prozent-Regelung umgangen werden konnte? In wie vielen F\u00e4llen wurde diese Regelung angewendet?</p><p>7. Sollte die Schweiz als neutrales Land und Sitzstaat von vielen internationalen humanit\u00e4ren Organisationen in Konflikten nicht vermehrt die Vermittlerrolle suchen, anstatt den Konfliktparteien Waffen zu liefern?</p><p>8. W\u00e4re er bereit, die Anpassung der Kriegsmaterialverordnung noch einmal zu \u00fcberdenken?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Verordnungsanpassung ist wichtig, weil sie gewisse Gesch\u00e4fte nach deren sorgf\u00e4ltiger Beurteilung durch Seco und EDA aus der Schweiz erm\u00f6glichen soll, die sonst im nahen europ\u00e4ischen Ausland realisiert werden w\u00fcrden. Damit tragen diese zur Aufrechterhaltung der sicherheitsrelevanten industriellen Basis bei und wirken dem Risiko einer Kapazit\u00e4tsverschiebung ins Ausland entgegen. Trotzdem handelt es sich im Vergleich mit den \u00fcbrigen in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen der KMV, insbesondere zur Einf\u00fchrung von Ausschlusskriterien im Jahr 2008, um eine geringf\u00fcgige Verordnungs\u00e4nderung. Dies gerade auch mit Blick darauf, dass sie f\u00fcr ein bestimmtes Bewilligungskriterium lediglich eine gewisse Korrektur in die Richtung der rechtlichen Situation, wie sie vor 2008 bestanden hat, bedeutet. In Bezug auf ihre Auswirkungen ist zu betonen, dass sie keinerlei \u00c4nderungen in Bezug auf die restriktive Bewilligungspraxis gegen\u00fcber L\u00e4ndern wie Saudi-Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate zur Folge haben wird. Ebenso wenig werden Kriegsmaterialexporte nach Jemen oder Syrien m\u00f6glich sein. Nach wie vor wird jedes Ausfuhrgesuch auf seine Vereinbarkeit mit allen Bewilligungskriterien in Artikel\u00a05 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) gepr\u00fcft. Die vorgesehene Ausnahmeregelung kann also nur Anwendung finden, wenn die Kriegsmaterialausfuhr auch im Einklang mit allen \u00fcbrigen Bewilligungskriterien steht. Die vorgesehene Anpassung entspricht damit der Tragweite der Anpassung von 2014 und geht deutlich weniger weit als die Einf\u00fchrung der Ausschlusskriterien im Jahr 2008. F\u00fcr beides wurde weder eine Vernehmlassung durchgef\u00fchrt, noch wurde eine verlangt. In Bezug auf die Frage der Vernehmlassung ist es wichtig, eine koh\u00e4rente Praxis zu verfolgen.</p><p>2. Es wird auf die Antwort des Bundesrates vom 14. September 2018 auf die Frage Fehlmann Rielle 18.5451, \"Lockerung der Kriterien f\u00fcr Waffenexporte: Welche Garantien?\", vom 12. September 2018 verwiesen.</p><p>3./5./6. Diese Fragen stehen im Zusammenhang mit dem Bericht der Eidgen\u00f6ssischen Finanzkontrolle (EFK) vom 25. Mai 2018.</p><p>Der Bundesrat hat den Bericht der EFK vom 25. Mai 2018 am 15. Juni 2018 zur Kenntnis genommen. Er hat das WBF beauftragt, ihm bei k\u00fcnftigen Bundesratsbeschl\u00fcssen zum Transfer von Kriegsmaterial mit Grundsatzcharakter im jeweiligen Antrag einen Vorschlag zu unterbreiten, wie der Beschluss in geeigneter Form publik gemacht werden kann. Hintergrund ist die Empfehlung der GPK an den Bundesrat, seine Auslegungspraxis zum Kriegsmaterialgesetz in geeigneter Form zu publizieren.</p><p>Die Empfehlung der EFK, mehr risikobasierte Firmenkontrollen in der Schweiz durchzuf\u00fchren, steht im Einklang mit den bereits eingeleiteten Bestrebungen des Seco, welche eine h\u00f6here Anzahl an \u00dcberpr\u00fcfungen vorsehen, als dies in der Vergangenheit der Fall war.</p><p>Erm\u00f6glicht wird dies unter anderem durch eine bereits erfolgte Verschiebung von Ressourcen innerhalb des Seco und eine st\u00e4rker risikobasierte Ausgestaltung der Firmenkontrollen mit entsprechender Konzentration der Ressourcen.</p><p>Artikel\u00a018 KMG wurde vom Gesetzgeber nicht geschaffen, damit die Kriegsmaterialgesetzgebung umgangen werden kann. Die Lieferung von Baugruppen und Einzelteilen ins Ausland ist f\u00fcr eine globalisierte Wirtschaft wichtig und notwendig. Diverse Schweizer Unternehmen stellen Einzelteile und Baugruppen her, die in weiteren L\u00e4ndern durch verschiedene Firmen weiterbearbeitet und schliesslich in ein Endprodukt eingebaut werden. Die R\u00fcstungsindustrie kann in der Schweiz nur \u00fcberleben, wenn sie wie die Industrien anderer europ\u00e4ischer L\u00e4nder ihre G\u00fcter am internationalen Markt anbieten kann. Der Gesetzgeber hat aber bewusst entschieden, auch Einzelteile und Baugruppen und nicht nur fertige Produkte dem Kriegsmaterialgesetz zu unterstellen und so deren Kontrolle sicherzustellen. Ihre Ausfuhr wird in der Schweiz im Einzelfall kontrolliert. Damit Schweizer Unternehmen aber an internationalen Wertsch\u00f6pfungsketten teilhaben k\u00f6nnen, wurde mit Artikel\u00a018 KMG die M\u00f6glichkeit geschaffen, bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rungen verzichten zu k\u00f6nnen. Der Bundesrat hat diese Bestimmung mit Wertgrenzen konkretisiert. Das Parlament hat sich das letzte Mal im Jahre 2015 auf der Grundlage der Motion Gallad\u00e9 13.3123 damit befasst.</p><p>2017 entfielen 66 Prozent des bewilligten Exportvolumens auf Baugruppen und Einzelteile (2016: 54 Prozent).</p><p>4. Alle Ausfuhrbewilligungen des Seco m\u00fcssen im Einvernehmen mit dem EDA erteilt werden. Bei Differenzen oder bei Gesuchen mit grosser aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet der Bundesrat. Je nach Gesch\u00e4ft werden auch die Botschaft vor Ort, die Kooperationsb\u00fcros und der Nachrichtendienst de Bundes (NDB) sowie allf\u00e4llige weitere Bundesstellen in die Gesuchsbeurteilung mit einbezogen. Namentlich wird die Situation im Bestimmungsland und auch der internationale sowie regionale Kontext, in welchem sich das Bestimmungsland befindet, gepr\u00fcft. Besteht ein hohes Risiko, dass das auszuf\u00fchrende Kriegsmaterial an einen unerw\u00fcnschten Endempf\u00e4nger weitergegeben wird, muss das Ausfuhrgesuch zwingend abgelehnt werden. Weitere Massnahmen zur Reduktion des Risikos sind die von der zust\u00e4ndigen Regierungsstelle des Empf\u00e4ngerlands zu unterzeichnende Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung sowie die Kontrollen vor Ort (Post-shipment Verification, PSV). Das Seco wird bei seinen PSV regelm\u00e4ssig von einem Vertreter der Schweizer Botschaft vor Ort und/oder einem Schweizer Verteidigungsattach\u00e9 begleitet.</p><p>7. Die Ausschlusskriterien in Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) wurden erst 2008 eingef\u00fchrt. Auch vorher schon konnten Seco und EDA gest\u00fctzt auf die Bewilligungskriterien in Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 KMV sicherstellen, dass keine Kriegsmaterialausfuhren f\u00fcr den Einsatz in Konflikten bewilligt werden.</p><p>Die Schweiz wird deshalb auch weiterhin keine Waffenexporte f\u00fcr den Einsatz in bewaffneten Konflikten bewilligen. Daran wird auch die vom Bundesrat im Grundsatz beschlossene Ausnahmeregelung nichts \u00e4ndern.</p><p>Nach wie vor wird ein Ablehnungsgrundsatz f\u00fcr Kriegsmaterialexporte an L\u00e4nder gelten, die auf ihrem Territorium in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Sollten das Seco und die zust\u00e4ndigen Stellen des EDA oder allenfalls der Bundesrat zum Schluss kommen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass das auszuf\u00fchrende Kriegsmaterial im internen bewaffneten Konflikt eingesetzt wird, kann die vorgesehene Ausnahmeregelung zur Anwendung kommen.</p><p>8. Es wird auf die Antwort des Bundesrates vom 14. September 2018 auf die Motion der BDP-Fraktion 18.3394, \"Verbreiterung der demokratischen Basis von Waffenexporten\", vom 28. Mai 2018 verwiesen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1537488000000)\/","SubmittedBy":"Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. 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