{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183736,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183736,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3736","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"Vernachl\u00e4ssigte sicherheitspolitische Bedeutung der Schweizer R\u00fcstungsindustrie","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Anpassungen der Bewilligungskriterien der Kriegsmaterialverordnung geben \u00f6ffentlich zu reden. Gegen\u00fcber der weiterhin restriktiven Ausfuhrbewilligung in L\u00e4nder mit internen bewaffneten Konflikten droht der zweite Inhalt der Anpassung vergessen zu gehen: Die Aufrechterhaltung der schweizerischen R\u00fcstungsindustriebasis soll neu ein eigenst\u00e4ndiges Kriterium im Bewilligungsverfahren bilden. Die SVP-Fraktion bittet den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Welches ist die sicherheitspolitische Bedeutung einer einheimischen R\u00fcstungsindustrie? </p><p>2. Trifft es zu, dass Exporte in L\u00e4nder mit internen bewaffneten Konflikten weiterhin eine strengen Auflagen unterworfene Ausnahme bleiben werden? </p><p>3. Ist es Aufgabe der Eidgen\u00f6ssischen Finanzkontrolle, auch zu nichtfinanziellen Aspekten der gesetzgeberischen T\u00e4tigkeit Stellung zu nehmen? </p><p>4. Konnte die \u00d6ffentlichkeit sich bislang ein Bild \u00fcber die positiven Folgen der Anpassungen dieser Bewilligungskriterien machen? </p><p>5. Wie handhaben mit der Schweiz vergleichbare Staaten den Export von Kriegsmaterial? Wie setzen diese die sicherheitspolitische Bedeutung der heimischen R\u00fcstungsindustrie exportrechtlich um?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Armee und andere Institutionen staatlicher Sicherheit sind auf das Vorhandensein von Wissen und F\u00e4higkeiten im sicherheits- und wehrtechnischen Bereich in der Schweiz angewiesen, um insbesondere im Fall schwerwiegender politisch-milit\u00e4rischer Krisen r\u00fcstungstechnisch nicht vollst\u00e4ndig vom Ausland abh\u00e4ngig zu sein. Ausl\u00e4ndische R\u00fcstungsindustrien m\u00fcssten in einer Krisensituation in erster Priorit\u00e4t die Bed\u00fcrfnisse ihres Heimstaates und seiner Verb\u00fcndeten erf\u00fcllen; den Bed\u00fcrfnissen eines neutralen Staates w\u00fcrde aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden weniger Bedeutung zugemessen. Da die Schweiz als neutraler Staat, der keiner Verteidigungsallianz angeh\u00f6rt, keinen Anspruch auf milit\u00e4rische Unterst\u00fctzung durch andere Staaten hat, ist eine leistungsf\u00e4hige technologische und industrielle Basis von besonderer Bedeutung.</p><p>Mittlerweile ist wehrtechnische Autarkie f\u00fcr fast alle Staaten unerreichbar geworden. Aber auch ohne Autarkie anzustreben, st\u00e4rkt eine einheimische R\u00fcstungsindustrie die nationale Sicherheit. Erstens sinkt mit dem Ausmass an Selbstversorgung der Grad, zu dem die Schweiz im Krisenfall auf andere Staaten und ausl\u00e4ndische Unternehmen angewiesen w\u00e4re. Zweitens st\u00e4rkt eine einheimische wehrtechnische Industrie die Handlungsfreiheit der Schweiz dadurch, dass sie zu einem gewissen Grad eine einseitige Abh\u00e4ngigkeit durch gegenseitige Abh\u00e4ngigkeiten ersetzt. Diese \u00dcberlegungen stehen hinter dem Passus in Artikel\u00a01 KMG, wonach die Schweiz eine an die Bed\u00fcrfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazit\u00e4t aufrechterhalten k\u00f6nnen soll, soweit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz erf\u00fcllt und ihre aussenpolitischen Grunds\u00e4tze gewahrt werden. Eine einheimische wehrtechnische Industrie ist zudem auch f\u00fcr normale, nicht auf Krisen bezogene Zwecke n\u00fctzlich. Vertiefte r\u00fcstungstechnische Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Schweiz tragen dazu bei, Bedeutung und Nutzen neuer Technologien f\u00fcr die Sicherheitsbed\u00fcrfnisse unseres Landes zu beurteilen. Zudem wird so Systemwissen im Inland erhalten. Dieses Wissen wird in der Betreuungsphase ben\u00f6tigt, die w\u00e4hrend der in unserem Land besonders langen Nutzungszeit besteht und im Rahmen der Entwicklung von Kampfwerterhaltungs- und Kampfwertsteigerungsprogrammen der Waffensysteme zum Tragen kommt. Der Verlust von sicherheitstechnischem Know-how w\u00fcrde sich auch bei der Abwicklung von Beschaffungsvorhaben, bei der Ausbildung, der Bereitstellung und beim Unterhalt von R\u00fcstungsmaterial bemerkbar machen, und es m\u00fcssten dazu vermehrt ausl\u00e4ndische Spezialisten beigezogen werden.</p><p>Weil eine v\u00f6llige Unabh\u00e4ngigkeit vom Ausland f\u00fcr die Schweiz kein realistisches Ziel ist, steht die Beherrschung ausgew\u00e4hlter Technologien im Vordergrund, die f\u00fcr die nationale Sicherheit zentral sind. Ebenso m\u00fcssen in der Schweiz zur Unterst\u00fctzung einer einsatzf\u00e4higen Armee industrielle Kernf\u00e4higkeiten und Kapazit\u00e4ten vorhanden sein, damit die Industrie wesentliche Leistungen in Form von Betrieb, Instandhaltung, Werterhalt und Wertsteigerung f\u00fcr die Einsatz- und Durchhaltef\u00e4higkeit der Armeesysteme erbringen kann.</p><p>2. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial wird auch nach der geplanten Verordnungsrevision einem strengen Bewilligungsregime unterstehen. F\u00fcr eine Vielzahl der Staaten, die in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, bestehen R\u00fcstungsembargos. Ausfuhren an solche L\u00e4nder sind aufgrund der Embargogesetzgebung, welche als Spezialgesetz dem Kriegsmaterialgesetz vorgeht, ausgeschlossen (bspw. Jemen oder Syrien).</p><p>Mit der geplanten Anpassung soll das Ausschlusskriterium f\u00fcr L\u00e4nder mit internem bewaffnetem Konflikt durch eine Ausnahmeregelung erg\u00e4nzt werden. Sie soll in Einzelf\u00e4llen erlauben, eine Differenzierung nach Waffenart und Endempf\u00e4nger vorzunehmen. Ob Grund zur Annahme besteht, dass das auszuf\u00fchrende Kriegsmaterial im internen Konflikt eingesetzt wird, wird durch das Seco und das EDA sowie je nach Bedarf von weiteren Bundesstellen gepr\u00fcft. Dessen ungeachtet kommt eine Bewilligung jedoch nur dann infrage, wenn auch alle \u00fcbrigen Bewilligungsvoraussetzungen gem\u00e4ss KMG und KMV erf\u00fcllt sind. So ist bei jedem Ausfuhrgesuch zu pr\u00fcfen, welche Konsequenzen dieses auf die Aufrechterhaltung des Friedens, die internationale Sicherheit und die regionale Stabilit\u00e4t hat. Weiter sind die Situation im Innern des Bestimmungslandes - namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten -, die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, das Verhalten des Bestimmungslandes gegen\u00fcber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des V\u00f6lkerrechts, und die Haltung der L\u00e4nder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen, zu ber\u00fccksichtigen.</p><p>Ausfuhrbewilligungen k\u00f6nnen zudem grunds\u00e4tzlich nicht erteilt werden, wenn das Bestimmungsland in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt. Ausgeschlossen sind sie, falls das Bestimmungsland in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuf\u00fchrende Kriegsmaterial gegen die Zivilbev\u00f6lkerung eingesetzt oder an einen unerw\u00fcnschten Endempf\u00e4nger weitergegeben wird.</p><p>3. Die Aufgaben der EFK sind in erster Linie in den Artikeln 5 und 6 des Finanzkontrollgesetzes geregelt. Die EFK hat unter anderem abzukl\u00e4ren, ob finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates zu beurteilen, ob dazu auch geh\u00f6rt, zu nichtfinanziellen Aspekten der gesetzgeberischen T\u00e4tigkeit Stellung zu nehmen.</p><p>4. Der Bundesrat behandelt Fragen der Ausfuhr von Kriegsmaterial mit h\u00f6chster Sorgfalt und hat Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass das Thema in der \u00d6ffentlichkeit kontrovers diskutiert wird. Er begr\u00fcsst deshalb, aufgrund der vorliegenden Frage wesentliche Punkte klarstellen zu k\u00f6nnen.</p><p>Gem\u00e4ss Kriegsmaterialgesetz soll mit der Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und die Wahrung ihrer aussenpolitischen Grunds\u00e4tze sichergestellt werden. Gleichzeitig soll im Interesse der Landesverteidigung eine eigene Industrie aufrechterhalten werden. Nachdem die KMV in den letzten zehn Jahren im Ergebnis versch\u00e4rft wurde, insbesondere durch die Einf\u00fchrung von Ausschlusskriterien, hat sich nach mehreren Jahren Erfahrung gezeigt, dass die eingef\u00fchrten Bestimmungen punktuell angepasst werden m\u00fcssen, wenn das ebenfalls im Gesetz verankerte sicherheitspolitische Ziel mittel- bis langfristig nicht beeintr\u00e4chtigt werden soll. Diese Erkenntnis war bereits der Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Anpassung 2014 auf der Grundlage der Motion 13.3662.</p><p>Vor demselben Hintergrund und auf der Grundlage der Initiative der Sicherheitspolitischen Kommission des St\u00e4nderates sowie einer Analyse der Situation der Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie hat sich der Bundesrat f\u00fcr eine Anpassung der Kriegsmaterialverordnung entschieden.</p><p>5. Auch mit der geplanten Regelung wird die Schweiz Ausfuhren von Kriegsmaterial strenger handhaben, als es der Gemeinsame Standpunkt der Europ\u00e4ischen Union oder der internationale Vertrag \u00fcber den Waffenhandel vorgibt. In Frankreich, Italien oder etwa den Niederlanden kommt der Gemeinsame Standpunkt direkt zur Anwendung. Andere L\u00e4nder wie Deutschland oder Schweden haben zwar dem Wortlaut nach strengere Kriterien, die Ausfuhrpraxis ist aber liberaler. Bewilligt wurden etwa G\u00fcter f\u00fcr Israel, Pakistan, Thailand, die Philippinen oder die T\u00fcrkei.</p><p>Innerhalb der EU ist seit dem 8. Dezember 2008 der Gemeinsame Standpunkt die rechtsverbindliche Basis f\u00fcr R\u00fcstungsexporte von G\u00fctern der gemeinsamen Milit\u00e4rg\u00fcterliste. Die Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, die Bestimmungen des Standpunkts in ihre nationale Gesetzgebung zu \u00fcberf\u00fchren und somit Rechtsverbindlichkeit zu schaffen. Sie k\u00f6nnen dar\u00fcber hinausgehende strengere Regeln einf\u00fchren. Die Pr\u00e4ambel des Gemeinsamen Standpunktes weist selbst darauf hin, dass auch die europ\u00e4ische R\u00fcstungsindustrie gef\u00f6rdert werden soll. Auch in Deutschland z. B. werden die wehrtechnischen Produktionskapazit\u00e4ten mit den Beschaffungsauftr\u00e4gen der Bundeswehr nicht ausgelastet, weshalb R\u00fcstungsexporte gerade f\u00fcr in diesem Bereich spezialisierte Unternehmen auch aus Sicht des Know-how-Erhalts wichtig sind.</p><p>Auch der internationale Vertrag \u00fcber den Waffenhandel, zu dessen Mitgliedern die Schweiz geh\u00f6rt, anerkennt die berechtigten politischen Interessen, Sicherheitsinteressen, wirtschaftlichen Interessen und Handelsinteressen, welche die Staaten am internationalen Handel mit konventionellen Waffen haben, ausdr\u00fccklich.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1537488000000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1537920000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690514652570)\/","SubmissionDate":"\/Date(1536710400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wirtschaft"}}