{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183763,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183763,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3763","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ist der Bundesrat bereit, die Option EWR II zu pr\u00fcfen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ist der Bundesrat angesichts der aktuellen Entwicklungen bereit, die Option EWR II zu pr\u00fcfen? Ist er bereit, das gest\u00fctzt auf die wirtschaftliche und rechtliche Realit\u00e4t zu tun, wie sie sich in den vergangenen 25 Jahren entwickelt hat? Welche Auswirkungen h\u00e4tte eine EWR-Mitgliedschaft im Efta-Pfeiler insbesondere auf</p><p>1. flankierende Massnahmen, insbesondere Lohnschutz,</p><p>2. Personenfreiz\u00fcgigkeit,</p><p>3. Niederlassung,</p><p>4. Dienstleistungen,</p><p>5. \u00dcberwachung,</p><p>6. gerichtliche Kontrolle,</p><p>7. die \u00dcbernahme von EU-Recht,</p><p>8. die Kontrolle von Beihilfen?</p>","ReasonText":"<p>Die Schweiz hat 1992 den Beitritt zum Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) mit einem knappen Volksmehr und einem klaren St\u00e4ndemehr abgelehnt. Es war vor allem das Bedenken, dass der EWR nur ein Vorzimmer der Europ\u00e4ischen Union (EU) w\u00e4re, das die Mehrheit des Volkes von einem Ja abhielt. In der Schweizer Bev\u00f6lkerung hat sich die negative Grundhaltung gegen\u00fcber einem EU-Beitritt in der Zwischenzeit akzentuiert. Der EWR wird hingegen trotz dauernder Kritik aus dem Eidgen\u00f6ssischen Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten von \u00fcber 40 Prozent der Bev\u00f6lkerung positiv wahrgenommen. Tats\u00e4chlich hat sich der EWR in den fast 25 Jahren seines Bestehens zu einer eigenst\u00e4ndigen Integrationsform entwickelt. Er ist auf wirtschaftliche und nicht auf politische Integration fokussiert. Die drei Mitglieder des Efta-Pfeilers, Island, Liechtenstein und Norwegen, sind mit der Schweiz seit fast 60 Jahren in der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation (Efta) verbunden, spielen gerade im Energie- und Finanzbereich in Europa eine wichtige Rolle und teilen eine Vorliebe f\u00fcr Freihandel und offene M\u00e4rkte. Auch geniesst der Efta-Gerichtshof, bis vor Kurzem unter langj\u00e4hriger Leitung eines Schweizers, einen exzellenten Ruf; entsprechend hat seine Selbstst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in den letzten Jahren anerkanntermassen zugenommen.</p><p>Es erstaunt daher nicht, dass seit \u00fcber zwanzig Jahren kein EWR/Efta-Mitglied mehr in die EU gewechselt hat. Der EWR bedeutet f\u00fcr seine Mitglieder somit keinen \"Durchgangsraum\" zur EU. Auch im Vereinigten K\u00f6nigreich wird die EWR-Option ernsthaft diskutiert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt die Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen am Binnenmarkt der Europ\u00e4ischen Union (freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). Beim EWR-Abkommen handelt es sich im Unterschied zum bilateralen Ansatz der Schweiz um ein globales Abkommen, in dem praktisch der gesamte Acquis im Bereich der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes - einschliesslich der horizontalen und flankierenden Regelungen (insbesondere in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen, Umweltrecht und Sozialpolitik) - \u00fcbernommen wird. Zudem wurden mit dem EWR-Abkommen zwei supranationale Institutionen geschaffen: die \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation (Efta) und der Efta-Gerichtshof.</p><p>Nach der Ablehnung des Beitritts zum EWR durch Volk und St\u00e4nde 1992 hat der Bundesrat den bilateralen Ansatz weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass dieser sektorale Ansatz, der auf die Bed\u00fcrfnisse der Schweiz zugeschnitten ist und keine horizontalen Regelungen beinhaltet, nach wie vor der beste ist. Er erlaubt einen erweiterten Zugang zum Binnenmarkt der Europ\u00e4ischen Union (EU) und in bestimmten Bereichen eine begrenzte Zusammenarbeit mit der EU unter Wahrung der gr\u00f6sstm\u00f6glichen politischen Unabh\u00e4ngigkeit. Mit dem Abschluss eines institutionellen Abkommens will der Bundesrat den bilateralen Weg festigen. Er ist der Ansicht, dass die im Entwurf des institutionellen Abkommens vorgesehenen institutionellen L\u00f6sungen f\u00fcr die Schweiz vorteilhafter sind als die, die das EWR-Abkommen bereith\u00e4lt.</p><p>1. Die flankierenden Massnahmen sind nationale Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor dem Risiko einer Dr\u00fcckung des Lohnniveaus und Verschlechterung der Schweizer Arbeitsbedingungen sowie zum Erhalt der gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer und ausl\u00e4ndischen Unternehmen. Bei einem EWR-Beitritt, bei welchem es sehr schwierig w\u00e4re, Ausnahmen auszuhandeln, m\u00fcsste die Schweiz insbesondere das ins EWR-Abkommen \u00fcberf\u00fchrte EU-Recht \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern komplett \u00fcbernehmen. Die flankierenden Massnahmen m\u00fcssten entsprechend angepasst werden und w\u00e4ren der EU-Rechtsentwicklung unterstellt. Die Umsetzung des \u00fcbernommenen EU-Rechts durch die Schweiz w\u00fcrde dem durch das EWR-Abkommen geschaffenen \u00dcberwachungsmechanismus und der Kontrolle durch den Efta-Gerichtshof unterliegen (siehe Antwort auf die Fragen 5 und 6).</p><p>2./3. Die Personenfreiz\u00fcgigkeit ist Teil des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens. Entsprechend wurden die Weiterentwicklungen des EU-Rechts in diesem Bereich, insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG \u00fcber das Recht der Unionsb\u00fcrger und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in das EWR-Abkommen \u00fcbernommen. Die in das EWR-Abkommen \u00fcbernommene Richtlinie 2004/38/EG enth\u00e4lt auch das Recht auf Daueraufenthalt nach f\u00fcnf Jahren, welches in der Schweiz der Niederlassungsbewilligung entspricht. Im Falle eines Beitritts zum EWR w\u00e4re die Schweiz gleich wie die anderen EWR-Mitgliedstaaten verpflichtet, das EU-Recht im Bereich der Personenfreiz\u00fcgigkeit, einschliesslich der obengenannten Richtlinie 2004/38/EG, zu \u00fcbernehmen.</p><p>4. Das EWR-Abkommen sieht die volle Dienstleistungsfreiheit vor. Darunter fallen etwa handwerkliche oder gewerbliche Dienstleistungen, aber auch Bereiche wie Finanz-, Telekommunikations- oder Postdienstleistungen. F\u00fcr die Schweiz w\u00e4re als EWR-Mitglied grunds\u00e4tzlich das gesamte in den EWR \u00fcbernommene EU-Recht auf dem Gebiet der Dienstleistungen verbindlich. Schweizer Dienstleistungsanbieter erhielten im gesamten EWR-Raum Marktzugang; Gleiches g\u00e4lte f\u00fcr Anbieter aus dem EWR-Raum in der Schweiz. Die Verhandlungen \u00fcber die Liberalisierung der Dienstleistungen, die im Rahmen der Bilateralen-II-Verhandlungen aufgenommen worden waren, wurden im M\u00e4rz 2003 wegen der vielen noch offenen Fragen unterbrochen. Die geltenden bilateralen Vertr\u00e4ge Schweiz-EU regeln die Dienstleistungserbringung nur punktuell. Insbesondere erlaubt das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen die Erbringung personenbezogener grenz\u00fcberschreitender Dienstleistungen an bis zu 90 Tagen pro Jahr. Auch das Land- und das Luftverkehrsabkommen erm\u00f6glichen gewisse grenz\u00fcberschreitende Verkehrsdienstleistungen. Eine EWR-Mitgliedschaft w\u00e4re im Vergleich dazu mit einer umfassenden Markt\u00f6ffnung f\u00fcr Dienstleistungen verbunden.</p><p>5. Im EWR-Abkommen ist die Schaffung der Efta-\u00dcberwachungsbeh\u00f6rde vorgesehen. Diese \u00fcberwacht die Umsetzung des EWR-Abkommens durch Island, Norwegen und Liechtenstein. Sie ist das Gegenst\u00fcck zur Europ\u00e4ischen Kommission, die die Umsetzung des EWR-Abkommens durch die EU-Mitgliedstaaten \u00fcberwacht, und hat die gleichen Befugnisse wie die Kommission. Als EWR-Mitglied w\u00e4re die Schweiz dieser supranationalen Instanz unterstellt, die die Einhaltung des EWR-Abkommens durch die Schweiz \u00fcberwachen w\u00fcrde und Vertragsverletzungsverfahren vor dem Efta-Gerichtshof einleiten k\u00f6nnte.</p><p>6. Mit dem EWR-Abkommen wurde auch der Efta-Gerichtshof geschaffen. Er ist das Gegenst\u00fcck zum Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und entscheidet \u00fcber Streitigkeiten zwischen Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Efta-Gerichtshof ist nicht zust\u00e4ndig bei Streitigkeiten zwischen einem Efta-Staat und der EU. Im Falle eines Beitritts zum EWR k\u00f6nnte die Schweiz einen Richter ernennen, der zus\u00e4tzlich zu den derzeit drei Richtern im Efta-Gerichtshof Einsitz nimmt. Der Schweizer Richter oder die Schweizer Richterin w\u00fcrde jedoch nicht die Schweiz vertreten, sondern m\u00fcsste v\u00f6llig unabh\u00e4ngig arbeiten. Der Efta-Gerichtshof stellt auch sicher, dass die Anwendung des EWR-Abkommens so weit wie m\u00f6glich homogen mit dem EU-Recht verl\u00e4uft. Er stellt die Koordination mit dem EuGH sicher.</p><p>7. Das EWR-Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, Weiterentwicklungen des EU-Rechts zu \u00fcbernehmen. Zu diesem Zweck muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss stets einen Beschluss zur Anpassung des EWR-Abkommens fassen. In diesem Zusammenhang m\u00fcssen Island, Liechtenstein und Norwegen mit einer Stimme sprechen: Die Entscheidung, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts zu \u00fcbernehmen oder nicht zu \u00fcbernehmen, kann nur gemeinsam getroffen werden. Wenn diese Staaten gemeinsam beschliessen, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts nicht zu \u00fcbernehmen, wird der betreffende Teil des Abkommens automatisch ausgesetzt, soweit der Gemeinsame EWR-Ausschuss nicht anders entscheidet. Im Falle eines Beitritts zum EWR w\u00e4re die Schweiz an diese gemeinsame Position gebunden. Die Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts zu \u00fcbernehmen, m\u00fcsste aber auf jeden Fall durch die Schweiz nach ihren internen Genehmigungsverfahren genehmigt werden. Wenn sich das Parlament gegen diese \u00dcbernahme aussprechen w\u00fcrde, h\u00e4tte das ebenfalls eine Aussetzung des betreffenden Teils des Abkommens zur Folge.</p><p>8. Der Bereich der staatlichen Beihilfen ist Teil des EWR-Abkommens, und die EWR-Mitgliedstaaten \u00fcbernehmen die Weiterentwicklungen des EU-Rechts in diesem Bereich. Die Efta-\u00dcberwachungsbeh\u00f6rde stellt sicher, dass die Vorschriften f\u00fcr staatliche Beihilfen korrekt vollzogen werden. Im Falle eines Beitritts zum EWR m\u00fcsste die Schweiz die Regeln f\u00fcr staatliche Beihilfen horizontal \u00fcbernehmen und w\u00fcrde von der Efta-\u00dcberwachungsbeh\u00f6rde \u00fcberwacht. Diese k\u00f6nnte ein Verfahren vor dem Efta-Gerichtshof einleiten, wenn sie der Ansicht w\u00e4re, dass die Schweiz diese Regeln nicht korrekt anwendet.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1542153600000)\/","SubmittedBy":"Pardini Corrado","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1544745600000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690515414063)\/","SubmissionDate":"\/Date(1536796800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft"}}