{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183805,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183805,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3805","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Tochtergesellschaften von Rheinmetall in der Schweiz und Versorgung der Kriegsparteien in Jemen mit Munition","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der deutsche R\u00fcstungskonzern Rheinmetall ist der weltweit drittgr\u00f6sste Hersteller von mittel- und grosskalibriger Munition. Rheinmetall t\u00e4tigt umfangreiche Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien und weitere L\u00e4nder, die in den Jemen-Krieg verwickelt sind.</p><p>1. Vor 20 Jahren hat Rheinmetall einige alte Milit\u00e4rwerkst\u00e4tten in der Schweiz \u00fcbernommen. Es handelt sich um die Produktionsstellen von Explosiv- und Treibladungsstoffen in Wimmis und von mittel- und grosskalibriger Munition in Thun und Altdorf. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass diese Schweizer Produktionsst\u00e4tten den Krieg in Jemen oder andere bewaffnete Konflikte nicht mit Munition versorgen?</p><p>2. Artikel\u00a018 Absatz\u00a02 des Kriegsmaterialgesetzes sieht vor, dass bei Einzelteilen oder Baugruppen von Kriegsmaterial auf die Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung verzichtet werden kann, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut werden. Nutzt Rheinmetall diese Klausel aus, um in Wimmis Explosiv- und Treibladungsstoffe oder in Thun und Altdorf Munitions-Einzelteile zu produzieren, diese dann ohne Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung nach Deutschland oder in andere europ\u00e4ische L\u00e4nder zu exportieren und sie schliesslich - nachdem die Teile in ein gr\u00f6sseres Produkt eingebaut wurden - nach Saudi-Arabien oder in andere in den Jemen-Krieg verwickelte L\u00e4nder wiederauszuf\u00fchren?</p><p>3. Die Schweiz hat im Mai 2015 ihre Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien offiziell gestoppt. K\u00f6nnte es trotzdem sein, dass in der Schweiz hergestellte, aber von Rheinmetall ausgelieferte Munitions-Einzelteile oder anderes Kriegsmaterial weiterhin den Krieg in Jemen versorgen?</p><p>4. Rheinmetall hat Schiffe, die von der Werft L\u00fcrssen in Deutschland produziert wurden, mit 20-Millimeter-Kanonen (Oerlikon Searanger 20) ausgestattet und nach Saudi-Arabien exportiert. Wurden Einzelteile dieser Kanonen, die f\u00fcr Saudi-Arabien bestimmt waren, in der Schweiz produziert?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Jedes Ausfuhrgesuch f\u00fcr Kriegsmaterial, also auch f\u00fcr mittel- und grosskalibrige Munition, wird fallweise gepr\u00fcft. Widerspricht die Ausfuhr Artikel\u00a022 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) respektive steht die Ausfuhr nicht im Einklang mit den Bewilligungskriterien in Artikel\u00a05 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511), wird das Gesuch abgelehnt. Ausfuhrbewilligungen werden grunds\u00e4tzlich vom Seco im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Stellen des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten erteilt. Je nach Gesuch werden weitere Bundesstellen konsultiert (z. B. der Nachrichtendienst). Bei Differenzen oder bei Gesuchen von grosser aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet der Bundesrat. Gepr\u00fcft werden unter anderem der konkrete Endempf\u00e4nger, der Kontext des Bestimmungslands wie Frieden und Sicherheit, regionale Stabilit\u00e4t, die Bestrebungen der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit, das Verhalten des Bestimmungslandes gegen\u00fcber der Staatengemeinschaft, die Menschenrechtslage sowie das Risiko eines Einsatzes des Kriegsmaterials gegen die Zivilbev\u00f6lkerung und das Risiko einer Weitergabe an einen unerw\u00fcnschten Endempf\u00e4nger. Die Schweiz exportiert nicht in L\u00e4nder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Jemen befindet sich gem\u00e4ss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Friedl 16.3501 in einem internen bewaffneten Konflikt. Was L\u00e4nder wie Saudi-Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate betrifft, die in Jemen milit\u00e4risch intervenieren, kann die Ausfuhr von Kriegsmaterial nur bewilligt werden, wenn gem\u00e4ss Beschluss des Bundesrates vom 20. April 2016 kein Grund zur Annahme f\u00fcr dessen Einsatz im Konflikt in Jemen besteht. Besteht Grund zur Annahme, wird das Gesuch gest\u00fctzt auf Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a KMV, (Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilit\u00e4t) abgelehnt. Mit der Pr\u00fcfung im konkreten Einzelfall soll das Risiko reduziert werden, dass Schweizer Kriegsmaterial im Jemen-Konflikt eingesetzt wird. </p><p>2. Mit Artikel\u00a018 Absatz\u00a02 KMG erm\u00f6glicht der Gesetzgeber der Schweizer Industrie, als Zulieferunternehmen unter anderem der europ\u00e4ischen R\u00fcstungsindustrie t\u00e4tig zu sein. Die Bestimmung sieht vor, dass bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf eine Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung verzichtet werden kann, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unver\u00e4ndert wiederausgef\u00fchrt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verh\u00e4ltnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht f\u00e4llt. Der Bundesrat hat die Gesetzesbestimmung mit Wertgrenzen konkretisiert. F\u00fcr L\u00e4nder des Anhangs 2 zur KMV (z. B. Deutschland) gilt, dass auf eine Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung verzichtet werden kann, wenn der Herstellungswert des Einzelteils oder der Baugruppe im Verh\u00e4ltnis zum Wert der fertigen G\u00fcter unter 50 Prozent liegt. F\u00fcr alle \u00fcbrigen L\u00e4nder gilt eine Wertgrenze von 30 Prozent (vgl. Interpellation Haering 00.3583 und Motion Gallad\u00e9 13.3123). Die Bestimmung gilt f\u00fcr alle in der Schweiz ans\u00e4ssigen Unternehmen und somit auch f\u00fcr die Rheinmetall Air Defence AG sowie ihre in der Schweiz ans\u00e4ssigen Tochterunternehmen. Die um eine Ausfuhrbewilligung ersuchenden Unternehmen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, den Schweizer Beh\u00f6rden alle f\u00fcr die Erteilung einer Bewilligung relevanten Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dies bedeutet, dass der definitive Endempf\u00e4nger des im Ausland hergestellten Kriegsmaterials, wenn bekannt, bei der Gesuchsbeurteilung ber\u00fccksichtigt wird. Je nach Fertigungsstufe der Einzelteile und Baugruppen oder in Abh\u00e4ngigkeit von der Komplexit\u00e4t der Wertsch\u00f6pfungskette kann es vorkommen, dass keine Informationen zum definitiven Endverwender des fertigen Produkts vorliegen. In diesen F\u00e4llen liegt die Verantwortung f\u00fcr das im Ausland hergestellte Kriegsmaterial bei den jeweiligen ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden im Herstellerland, wobei der Wertanteil in der Schweiz produzierter Einzelteile und Baugruppen kleiner als 50 Prozent (resp. 30 Prozent) ist. </p><p>3. Gesuche f\u00fcr die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach L\u00e4ndern, die in Jemen milit\u00e4risch intervenieren, m\u00fcssen zwingend abgelehnt werden, wenn Grund zur Annahme f\u00fcr einen Einsatz des zu exportierenden Materials in Jemen besteht. Dies wurde vom Bundesrat am 20. April 2016 gest\u00fctzt auf Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a KMV beschlossen. Gewisse Exporte sind folglich nach wie vor m\u00f6glich wie beispielsweise Ersatzteile f\u00fcr Fliegerabwehrsysteme. Wird f\u00fcr den Export von Einzelteilen und Baugruppen z. B. nach Deutschland gest\u00fctzt auf Artikel\u00a018 Absatz\u00a02 KMG auf eine Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung verzichtet, unterstehen die Einzelteile und Baugruppen deutschem Recht und damit der deutschen Exportkontrolle. Auch wenn Deutschland wie die Schweiz Mitglied aller vier internationalen Exportkontrollregime sowie Vertragspartei des Vertrags \u00fcber den Waffenhandel ist und somit mit denjenigen der Schweiz vergleichbare Exportkontrollen unterh\u00e4lt, kann sich die jeweilige Bewilligungspraxis gegen\u00fcber einem bestimmten Empf\u00e4ngerland unterscheiden. Aus diesem Grund wird es nicht immer zu denselben Resultaten kommen, wie wenn die Schweiz selber ein Ausfuhrgesuch in dasselbe Empf\u00e4ngerland zu beurteilen h\u00e4tte. Die Bewilligungsbeh\u00f6rden werden aber nicht daran gehindert, derartigen unterschiedlichen Interessen im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. Interpellation Haering 00.3583 und Motion Gallad\u00e9 13.3123). </p><p>4. Da Informationen \u00fcber einzelne Exporte Fabrikations- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse tangieren k\u00f6nnen, wird zu allf\u00e4lligen spezifischen Exporten einzelner Firmen grunds\u00e4tzlich keine Stellung genommen. Der Bundesrat wird die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te gest\u00fctzt auf Artikel\u00a032 KMG \u00fcber die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr orientieren. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1542758400000)\/","SubmittedBy":"Crottaz Brigitte","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1544745600000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690514984170)\/","SubmissionDate":"\/Date(1537401600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wirtschaft"}}