{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183815,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183815,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3815","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Konsequenzen eines Stromabkommens mit der EU f\u00fcr die Schweizer Wasserkraft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. M\u00fcssen in einem allf\u00e4lligen Stromabkommen zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union (EU) bei Anwendung des \u00c4quivalenzprinzips keinerlei umweltbezogene EU-Richtlinien durch die Schweiz \u00fcbernommen werden, insbesondere nicht die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die EU-Richtlinie \u00fcber die Pr\u00fcfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pl\u00e4ne und Programme?</p><p>2. Inwiefern unterscheiden sich die Referenzgrundlage und die Verfahrensschritte der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen im Rahmen des Umweltschutzgesetzes (USG) in der Schweiz und der EU-Richtlinie \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung bei bestimmten \u00f6ffentlichen und privaten Projekten sowie die EU-Richtlinie \u00fcber die Pr\u00fcfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pl\u00e4ne und Programme f\u00fcr die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Wasserkraftwerken?</p><p>3. Inwiefern unterscheiden sich die im schweizerischen Gesetz zum Gew\u00e4sserschutz (GSchG) festgelegten Vorschriften zu Revitalisierung, Renaturierung, Gew\u00e4sserraum, Schwall und Sunk, Geschiebe, Fischg\u00e4ngigkeit, Restwasser und Grundwasserschutz von den entsprechenden Grundlagen in der EU?</p><p>4. Inwiefern unterscheiden sich die im schweizerischen Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) festgelegten Vorschriften zu Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zum Ausgleich der direkten und indirekten Eingriffe und Kosten der Wasserkraftnutzung von den entsprechenden Grundlagen in der EU?</p><p>5. Welche weiteren geltenden und derzeit konkret geplanten Umwelterlasse der EU werden im Falle der Unterzeichnung eines Stromabkommens Auswirkungen auf die Wasserkraftproduktion in der Schweiz zeitigen? (Es wird um Darstellung einer vollst\u00e4ndigen Aufz\u00e4hlung ersucht.)</p><p>6. Welche Auswirkungen auf den Betrieb und die Rentabilit\u00e4t der Schweizer Wasserkraft sind aus einer allf\u00e4lligen \u00dcbernahme der europ\u00e4ischen Gesetzgebung in den Bereichen gem\u00e4ss den vorstehenden Ziffern 2 bis 5 zu erwarten?</p><p>7. Ist die Annahme korrekt, dass sich bei einer Anwendung des \u00c4quivalenzprinzips aus Sicht von Neuerrichtung, Erweiterung oder Neukonzessionierung von Wasserkraftwerken keine Ver\u00e4nderungen bei den in den vorstehenden Ziffern 2 bis 5 erw\u00e4hnten Themenbereichen ergeben, und falls nein, welches sind die konkreten Konsequenzen: </p><p>a. f\u00fcr die k\u00fcnftige Wasserkraftproduktion in der Schweiz und</p><p>b. f\u00fcr die Erreichung der in der Energiestrategie 2050 verankerten Richtwerte betreffend die Wasserkraft?</p><p>8. In der Botschaft des Bundesrates zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative \"f\u00fcr den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegs-Initiative)\" vom 4. September 2013 wurde f\u00fcr die Gross- und Kleinwasserkraft ein Zubauziel (sp\u00e4ter umbenannt in Richtwerte) von rund 3,2 Terawattstunden (Nettopotenzial, d. h. inklusive Auswirkungen des Gew\u00e4sserschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20) bzw. mit dem Beitrag der Pumpspeicherkraftwerke von 8,6 Terawattstunden ausgewiesen. Gem\u00e4ss zwischenzeitlich in Kraft getretenem Energiegesetz ist bei der Produktion von Elektrizit\u00e4t aus Wasserkraft ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inl\u00e4ndische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37 400 Gigawattstunden liegt. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von nat\u00fcrlichen Zufl\u00fcssen in diesen Richtwerten enthalten (Art. 2 Abs. 2 EnG). Sind die Berechnungen, welche diesem Zubauziel bzw. Richtwert hinterlegt worden sind, im Lichte der sich laufend versch\u00e4rfenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gew\u00e4sserschutzgesetzes, des Fischereigesetzes usw. zu revidieren und, falls ja, in welcher Gr\u00f6ssenordnung?</p>","ReasonText":"<p>Die Schweizer Wasserkraft ist der Hauptpfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundes. Zudem beginnen in den n\u00e4chsten Jahren die Verhandlungen \u00fcber den Heimfall bestehender Kraftwerke und die Erteilung von neuen Konzessionen f\u00fcr deren Weiterbetrieb. Es ist deshalb unabdingbar Klarheit dar\u00fcber zu gewinnen, welche Auswirkungen ein allf\u00e4lliges Stromabkommen mit der EU auf die k\u00fcnftige Wasserkraftproduktion in unserem Lande zeitigt.</p><p>In den vergangenen, dann ab 2014 sistierten Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU \u00fcber ein Stromabkommen bildete auch ein Vergleich von schweizerischem Umweltrecht mit EU-Umweltrecht Verhandlungsgegenstand (\u00c4quivalenzpr\u00fcfung). Es ist davon auszugehen, dass dies in den zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Verhandlungen \u00fcber ein Stromabkommen erneut der Fall sein wird, allenfalls auch im Rahmen anderweitiger Abkommen mit der EU.</p><p>Die Entwicklung und der Betrieb von Wasserkraftwerken in Europa werden massgeblich durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG) als wesentliches Fundament des europ\u00e4ischen Gew\u00e4sserschutzes gepr\u00e4gt. Dar\u00fcber hinaus spielen zahlreiche weitere EU-Richtlinien eine Rolle, so zum Beispiel die Richtlinie 2011/92/EU \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung bei bestimmten \u00f6ffentlichen und</p><p>privaten Projekten, die Richtlinie 2001/42/EG \u00fcber die Pr\u00fcfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pl\u00e4ne und Programme als gesetzliche Basis f\u00fcr Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (1992/43/EWG) zur Erhaltung der nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (\"Natura 2000\"-Schutzgebiete), die Vogelschutz-Richtlinie (79/409 EWG) usw.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1.-4. Die Schweiz und die Europ\u00e4ische Union befinden sich derzeit noch in Verhandlungen \u00fcber ein Stromabkommen. Es ist nicht \u00fcblich, dass bei internationalen Verhandlungen Verhandlungsdetails offengelegt werden, da unter anderem mit dem Verhandlungspartner Vertraulichkeit vereinbart wurde und bis zur Unterzeichnung auch noch jederzeit \u00c4nderungen m\u00f6glich sind. </p><p>Gem\u00e4ss derzeitigem Verhandlungsstand h\u00e4lt das Stromabkommen fest, dass im Strombereich das Schweizer Umweltrecht die im Abkommen festgehaltenen Anforderungen im Zusammenhang mit den massgebenden EU-Rechtserlassen bereits erf\u00fcllt. </p><p>5. Allf\u00e4llige \u00c4nderungen der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 4 erw\u00e4hnten Rechtserlasse oder die Erg\u00e4nzung um weitere oder neue EU-Umwelterlasse w\u00fcrden im Gemischten Ausschuss thematisiert. </p><p>6. Keine.</p><p>7. Die Annahme ist aus umweltrechtlicher Warte korrekt. Allerdings sind beihilfenrechtliche Konsequenzen nicht auszuschliessen.</p><p>8. Das in der Botschaft ausgewiesene Zubauziel von netto 3,2 Terawattstunden basiert auf dem 2012 erstellten Bericht des Bundesamtes f\u00fcr Energie (BFE) \"Wasserkraftpotenzial der Schweiz\". F\u00fcr die Einsch\u00e4tzung der Auswirkungen des Gew\u00e4sserschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) wurde auf die bis 2012 gemachten Erfahrungen zur\u00fcckgegriffen, insbesondere, dass die Kantone im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung (Art. 33 GSchG) die Restwassermengen selten erh\u00f6hen. Die Erfahrungen aus der Anwendung der Revision des GSchG (Sanierung Wasserkraft) sowie allf\u00e4llige Praxis\u00e4nderungen seit 2012 wurden bislang nicht betrachtet. Zur Aktualisierung der Energieperspektiven arbeitet das BFE aktuell daran, die Eingabeparameter neu einzusch\u00e4tzen. Darunter f\u00e4llt auch die Absch\u00e4tzung des Wasserkraftpotenzials aus heutiger Sicht, f\u00fcr die auch die Auswirkungen des GSchG betrachtet werden. Die Erreichung der Richtwerte muss derweil auf die lange Frist gesehen werden. Entsprechend ist der im Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) gesetzte Ausbaurichtwert f\u00fcr Elektrizit\u00e4t aus Wasserkraft f\u00fcr das Jahr 2035 gesetzt. Der Bundesrat erstattet alle f\u00fcnf Jahre Bericht \u00fcber den Stand der Erreichung der Richtwerte.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1542758400000)\/","SubmittedBy":"Rieder Beat","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1544659200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|52|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690514647993)\/","SubmissionDate":"\/Date(1537833600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Umwelt|Energie"}}