{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183889,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183889,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3889","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die sexuelle Integrit\u00e4t und die sexuelle Selbstbestimmung sind zwei der wichtigsten individuellen Rechtsg\u00fcter, die durch das Gesetz gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen. Die aktuellen Debatten rund um das Thema Gewalt an Frauen zeigen jedoch auf, dass nicht nur der gesellschaftliche Diskurs, sondern auch der gesetzliche Rahmen zu kurz greift, um einen optimalen Schutz zu gew\u00e4hrleisten. Der Bundesrat hat diesbez\u00fcglich bereits angek\u00fcndigt, das StGB mit Blick auf die Sexualstraftatbest\u00e4nde reformieren zu wollen. Ausserdem bietet sich nach der letztj\u00e4hrigen Ratifizierung der Istanbuler Konvention die M\u00f6glichkeit, das Schweizer Recht wo n\u00f6tig entsprechend anzupassen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie legt er die Bestimmungen von Artikel\u00a036 der Istanbuler Konvention aus, insbesondere hinsichtlich der in Absatz\u00a01 Litere b und c erw\u00e4hnten \"nicht einverst\u00e4ndlichen sexuell bestimmten Handlungen\"?</p><p>2. Sieht er Reformbedarf bez\u00fcglich der Schaffung eines Grundtatbestands (1), der s\u00e4mtliche sexuelle Handlungen gegen den Willen eines Opfers unter Strafe stellt?</p><p>3. Wie k\u00f6nnte dieser Grundtatbestand lauten?</p><p>4. Wie k\u00f6nnte man diesen Grundtatbestand von den bestehenden Spezialtatbest\u00e4nden abgrenzen?</p><p>5. Wie sieht die rechtliche Situation bez\u00fcglich \"Einwilligung in sexuelle Handlungen\" in der Schweiz aus?</p><p>6. Wie stellt sich die rechtliche Situation bez\u00fcglich \"Einwilligung in sexuelle Handlungen\" im europ\u00e4ischen Ausland dar? </p><p>(1) Juristische Ausf\u00fchrungen zu einem m\u00f6glichen Grundtatbestand im Sexualstrafrecht: Scheidegger Nora, Das Sexualstrafrecht der Schweiz - Grundlagen und Reformbedarf, Bern 2018 (erscheint im Oktober 2018).</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Vertragsstaaten werden in Artikel\u00a036 der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) verpflichtet, nicht einverst\u00e4ndliche sexuelle Handlungen mit einer anderen Person (Abs. 1 Bst. a und b) oder das Veranlassen einer Person zur Vornahme nicht einverst\u00e4ndlicher Handlungen mit einer dritten Person (Abs. 1 Bst. c) strafbar zu erkl\u00e4ren. Das Einverst\u00e4ndnis muss freiwillig erteilt werden (Abs. 2). </p><p>Im erl\u00e4uternden Bericht zur Konvention (<a href=\"https://rm.coe.int/1680462535\">https://rm.coe.int/1680462535</a>) wird ausgef\u00fchrt, dass damit alle Formen von sexuellen Handlungen gemeint seien, die einem Dritten ohne dessen freiwillige Zustimmung vors\u00e4tzlich aufgezwungen werden (Ziff. 189). Hingegen ist eine Verpflichtung zur Schaffung einer strafrechtlichen Regelung, die ausdr\u00fccklich die Vornahme nicht einverst\u00e4ndlicher sexueller Handlungen unter Strafe stellt, damit nicht verbunden. Es bleibt den Vertragsstaaten \u00fcberlassen, \"\u00fcber die genaue Formulierung in der Gesetzgebung sowie \u00fcber die Faktoren zu entscheiden, die eine freie Zustimmung ausschliessen\" (Ziff. 193). </p><p>Der Bundesrat kommt in der Botschaft zur Genehmigung der Istanbul-Konvention (BBl 2017 185) zum Schluss, dass das schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel\u00a036 der Istanbul-Konvention gen\u00fcgt. Die dort beschriebenen Verhaltensweisen sind nach dem 5. Titel des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrit\u00e4t) strafbar, so namentlich als sexuelle N\u00f6tigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Erg\u00e4nzend ist festzuhalten, dass gegebenenfalls auch die Artikel\u00a0191, 192 und 193 StGB infrage kommen. Das Einverst\u00e4ndnis zu sexuellen Handlungen muss freiwillig sein, damit es tatbestandausschliessend wirkt. </p><p>2.-4. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, die Schaffung eines neuen Grundtatbestands zu sexuellen Handlungen gegen den Willen eines Opfers zu pr\u00fcfen. Der Bundesrat hat am 25. April 2018 die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das ge\u00e4nderte Sanktionenrecht (<a href=\"https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2827.pdf\">https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2827.pdf</a>) verabschiedet. In diesem Rahmen schl\u00e4gt er \u00c4nderungen im Sexualstrafrecht vor: Namentlich soll die Definition der \"Vergewaltigung\" erweitert werden, sodass neu auch M\u00e4nner Opfer von Vergewaltigungen werden k\u00f6nnen; ausserdem soll die Mindeststrafe bei diesem Tatbestand von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erh\u00f6ht werden. Der Bundesrat m\u00f6chte der parlamentarischen Beratung und Entscheidung \u00fcber diesen Entwurf nicht vorgreifen.</p><p>5./6. In Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz betreffend \"Einwilligung in sexuelle Handlungen\" gibt es grunds\u00e4tzlich folgende drei Gruppen von Tatbest\u00e4nden:</p><p>(1) Bei der sexuellen N\u00f6tigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) bricht der T\u00e4ter den Willen des Opfers durch Anwendung eines N\u00f6tigungsmittels. Das heisst, der T\u00e4ter n\u00f6tigt das Opfer zur Duldung oder Vornahme des Beischlafs, einer beischlafs\u00e4hnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung, namentlich indem er es bedroht, Gewalt anwendet, es unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unf\u00e4hig macht.</p><p>(2) Ist das Opfer urteils- oder widerstandsunf\u00e4hig - Letzteres bedeutet, es ist physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen \u00dcbergriff des T\u00e4ters zur Wehr zu setzen -, so gelangt der Tatbestand der Sch\u00e4ndung (Art. 191 StGB) zur Anwendung. Dieser Zustand darf nicht durch den T\u00e4ter herbeigef\u00fchrt worden sein. Bei der Sch\u00e4ndung ist das Opfer ausserstande, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen oder sich dagegen zur Wehr zu setzen.</p><p>(3) Bei den Tatbest\u00e4nden \"sexuelle Handlungen mit Abh\u00e4ngigen\" (Art. 188 StGB), \"sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten\" (Art. 192 StGB) und \"Ausn\u00fctzung der Notlage\" (Art. 193 StGB) l\u00e4sst sich das Opfer aufgrund eines Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses bzw. einer Notlage auf die sexuellen Handlungen mit dem T\u00e4ter ein. Das Opfer will diese zwar nicht, wagt aber aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen.</p><p>Rechtsvergleichend ist auf die Rechtslage in folgenden L\u00e4ndern hinzuweisen:</p><p>- Deutschland hat eine neue Bestimmung eingef\u00fchrt, wonach mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft wird, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen l\u00e4sst oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt (Paragraf 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, in Kraft seit 10. November 2016; <a href=\"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html\">https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html</a>). Ein N\u00f6tigungsmittel wird nicht vorausgesetzt. </p><p>- \u00d6sterreich<b></b>kennt eine vergleichbare Bestimmung (Paragraf 205a des Strafgesetzbuches, \"Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung\", in Kraft seit 1. Januar 2016; <a href=\"https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/205a\">https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/205a</a>). </p><p>- In Schweden ist seit dem 1. Juli 2018 ein Gesetz \u00fcber die Zustimmung in Kraft, wonach jeder sexuelle Akt ohne explizite Zustimmung der Partnerin oder des Partners strafbar ist. Diese Zustimmung kann durch Worte, Gesten oder anders ausgedr\u00fcckt werden. </p><p>- In den meisten anderen L\u00e4ndern gen\u00fcgt die fehlende Zustimmung per se nicht f\u00fcr eine Vergewaltigung oder eine andere Verletzung der sexuellen Integrit\u00e4t. Der sexuelle Akt muss dar\u00fcber hinaus mit einem Zwangsmittel (z. B. Drohung, N\u00f6tigung) verbunden sein. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1542758400000)\/","SubmittedBy":"Munz Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600992000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|28|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1690513162470)\/","SubmissionDate":"\/Date(1538006400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Soziale Fragen|Strafrecht"}}