{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20183957,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20183957,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.3957","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Einsatz von Explosivwaffen in bev\u00f6lkerten Gebieten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Um den Einsatz von Explosivwaffen in bev\u00f6lkerten Gebieten (\"explosive weapons in populated areas\") gibt es zurzeit - angestossen vom IKRK - eine sehr intensive Diskussion in der Uno, gest\u00fctzt auf das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Verbot oder die Beschr\u00e4nkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die \u00fcberm\u00e4ssige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken k\u00f6nnen (Convention on Certain Conventional Weapons, CCW). Bewaffnete Konflikte werden zunehmend in Ballungszentren ausgetragen, dies jedoch mit Waffensystemen, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr den Einsatz auf offenen Kampffeldern ausgelegt waren. Wenn diese explosiven Waffen nun in besiedelten Gebieten eingesetzt werden, haben sie verheerende und nichtkalkulierbare Auswirkungen auf die Zivilbev\u00f6lkerung. Sie sind eine Hauptursache f\u00fcr die Sch\u00e4digung der Zivilpersonen und f\u00fchren dazu, dass Hilfsleistungen, die f\u00fcr ihr \u00dcberleben wesentlich sind, unterbrochen werden m\u00fcssen.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Das IKRK weist seit Langem darauf hin, dass sogenannte konventionelle Waffen beim Einsatz in bev\u00f6lkertem Gebiet in humanit\u00e4rer Hinsicht nur graduell weniger verheerend sind als Massenvernichtungswaffen. Ist der Einsatz solcher Waffen \u00fcberhaupt mit dem humanit\u00e4ren Genfer Recht vereinbar, das Einsatzmittel und Kampfverfahren verbietet, die \u00fcberfl\u00fcssige Verletzungen oder unn\u00f6tige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken? </p><p>2. In welchen internationalen Gremien wird heute die Frage diskutiert, inwiefern der Einsatz von Explosivwaffen in \u00fcberbautem Gebiet mit dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht vereinbar ist? Wo stehen diese Gespr\u00e4che, und mit welchen Positionen bringt sich die Schweiz hier ein?</p><p>3. Spielt diese Frage eine Rolle in Hinblick darauf, welche Waffensysteme und Munition die Schweizer Armee in den n\u00e4chsten 15 Jahren ersetzen oder beschaffen will? Wie beeinflusst das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht Planungen f\u00fcr den milit\u00e4rischen Einsatz im \u00fcberbauten Gebiet und zur Beschaffung neuer Explosivwaffen?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, sich international im Rahmen der humanit\u00e4ren Tradition der Schweiz daf\u00fcr einzusetzen, dass mit Blick auf die Entwicklung, Produktion und den Einsatz von Explosivwaffen neue Standards und Regeln zum besseren Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung in besiedelten Gebieten entwickelt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Explosive Munition ist per se nicht verboten, deren Einsatz wird jedoch wie jede andere Munition durch das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht geregelt. Kern dieser Regelung sind die universell g\u00fcltigen Grundprinzipien der Unterscheidung, der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und der Vorsicht. Bei einem Einsatz von explosiver Munition im \u00fcberbauten Gel\u00e4nde oder innerhalb einer \"Konzentration von Zivilpersonen\" ist die Einhaltung dieser Prinzipien besonders komplex und sind die Anforderungen an die Verantwortungstr\u00e4ger entsprechend hoch. Um beispielsweise das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einzuhalten, m\u00fcssen in einer Einsch\u00e4tzung der Lage vor dem Angriff auf ein milit\u00e4risches Ziel auch dessen vern\u00fcnftigerweise voraussehbare indirekte Effekte ber\u00fccksichtigt werden. Im Falle von Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts gelten die existierenden rechtlichen Grundlagen der Staatenverantwortlichkeit sowie der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit f\u00fcr Kriegsverbrechen.</p><p>2. Im Rahmen des \u00dcbereinkommens \u00fcber bestimmte konventionelle Waffen (CCW; SR 0.515.091) setzt sich die Schweiz namentlich daf\u00fcr ein, dass der Einsatz explosiver Munition innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen einen festen Platz auf der Tagesordnung des CCW hat. </p><p>Das Thema wird auch bei informellen Treffen er\u00f6rtert, insbesondere im Rahmen einer Gruppe in Genf, die auf Initiative \u00d6sterreichs gegr\u00fcndet wurde und der die Schweiz angeh\u00f6rt. Die Schweiz bringt sich in diesen Gremien aktiv ein, indem sie einerseits betont, dass der Schwerpunkt auf die Einhaltung und die wirksame Umsetzung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts zu legen ist, und andererseits unterstreicht, dass ein offener und transparenter Dialog unerl\u00e4sslich ist. </p><p>3. Das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht ist durch die Schweizer Armee unter allen Umst\u00e4nden einzuhalten. Gem\u00e4ss Artikel\u00a036 des ersten Zusatzprotokolls der Genfer Abkommen (SR 0.518.521) muss die Schweiz bei der Entwicklung, Beschaffung oder Einf\u00fchrung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegf\u00fchrung pr\u00fcfen und sicherstellen, dass diese v\u00f6lkerrechtskonform sind. Diese Waffenpr\u00fcfung ist in Artikel\u00a011 der Verordnung des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport \u00fcber die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material (MatV; SR 514.20) geregelt.</p><p>Auch explosive Munition unterliegt dieser Pr\u00fcfung. Stellt sich heraus, dass der Einsatz dieser Munition unter gewissen Umst\u00e4nden (bspw. beim Einsatz innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen) verboten oder eingeschr\u00e4nkt werden muss, wird dies in den einschl\u00e4gigen Vorschriften festgehalten. In der Ausbildung wird deren Einhaltung routinem\u00e4ssig einge\u00fcbt und \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>4. Als Hohe Vertragspartei der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle ist es f\u00fcr die Schweiz wichtig, dass das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht vollumf\u00e4nglich eingehalten, umgesetzt und in der Politik, Doktrin und Praxis der milit\u00e4rischen Akteure widerspiegelt wird. So liessen sich die Auswirkungen von Konflikten auf die Zivilbev\u00f6lkerung und die Infrastruktur, auf welche sie angewiesen ist, begrenzen. Deshalb setzt sich die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt eher f\u00fcr die bessere Umsetzung des bestehenden Rechts und weniger f\u00fcr die Entwicklung neuer Regeln ein. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1542758400000)\/","SubmittedBy":"Seiler Graf Priska","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1544745600000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|9","Category":null,"Modified":"\/Date(1690514225487)\/","SubmissionDate":"\/Date(1538006400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Sicherheitspolitik"}}