{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184012,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184012,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4012","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Auszahlung der AHV ins Ausland in Dollars. Warum nicht in Schweizerfranken oder in der von der versicherten Person gew\u00fcnschten W\u00e4hrung?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu \u00e4ndern, dass die AHV ins Ausland nicht mehr zwingend in Dollars, sondern in Schweizerfranken oder in der von der versicherten Person gew\u00fcnschten W\u00e4hrung ausbezahlt wird.</p>","ReasonText":"<p>Viele AHV-Bez\u00fcgerinnen und -Bez\u00fcger leben im Ausland. Die Kassen \u00fcberweisen diesen die AHV-Renten in Dollars, worauf diese dann in die jeweilige Landesw\u00e4hrung umgewandelt werden.</p><p>Dieser Vorgang kann die Rente erheblich vermindern, weil ein Teil des Geldes f\u00fcr Maklergeb\u00fchren draufgeht; und dazu kommen eventuell Verluste aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses, die ebenfalls zulasten des Empf\u00e4ngers oder der Empf\u00e4ngerin gehen. </p><p>Angesichts der Tatsache, dass der Schweizerfranken normalerweise leicht umtauschbar ist, w\u00e4re es doch angezeigt, die AHV-Renten direkt in Schweizerfranken auszuzahlen, statt dass die versicherte Person das Wechselrisiko zu tragen hat. </p><p>Der Bundesrat k\u00f6nnte auch eine zus\u00e4tzliche Bestimmung vorsehen, die der versicherten Person die Wahl l\u00e4sst, sich die AHV auch in der W\u00e4hrung des Landes, in dem sie lebt, auszahlen zu lassen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Auszahlung der Renten aus der ersten S\u00e4ule ins Ausland wird von der Schweizerischen Ausgleichskasse vorgenommen (SAK), die monatlich rund 900 000 Renten in mehr als 180 L\u00e4nder \u00fcberweist, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach Artikel\u00a072 der Verordnung \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der vorsieht, dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.</p><p>Gem\u00e4ss der Verordnung \u00fcber die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) sowie der eidgen\u00f6ssischen Rechtsprechung \u00fcberweist die SAK die Renten im Allgemeinen in der W\u00e4hrung des Wohnsitzstaates der anspruchsberechtigten Person (z. B. Euro in Deutschland oder kanadische Dollar in Kanada). Ist die lokale W\u00e4hrung jedoch nur teilweise handelbar oder schwer erh\u00e4ltlich, erfolgt die Auszahlung in einer im Bestimmungsland einfach konvertierbaren ausl\u00e4ndischen W\u00e4hrung (z. B. Dollar, Euro, Pfund). Die \u00dcberweisung der Renten wird auf jeden Fall von Finanzpartnern vorgenommen und h\u00e4ngt von ihren L\u00f6sungen sowie den Interbank-\u00dcberweisungssystemen ab.</p><p>Zur \u00dcberweisung der Rente in Schweizerfranken ist festzuhalten, dass der Schweizerfranken nicht \u00fcberall auf dem Geldmarkt eine international anerkannte W\u00e4hrung ist. Seine allgemeine Verwendung f\u00fcr die Auszahlung der Renten h\u00e4tte deshalb folgende Auswirkungen:</p><p>- Ungleichbehandlung: Der W\u00e4hrungskurs w\u00fcrde von jeder Bestimmungsbank abh\u00e4ngen. Zum Beispiel k\u00f6nnte es sein, dass auf zwei in derselben thail\u00e4ndischen Stadt lebende Versicherte f\u00fcr denselben Monat zwei verschiedene Wechselkurse angewendet w\u00fcrden. Die Verwendung einer im Bestimmungsland umtauschbaren ausl\u00e4ndischen W\u00e4hrung gew\u00e4hrleistet somit die Gleichbehandlung aller Empf\u00e4ngerinnen und Empf\u00e4nger einer Rente aus der ersten S\u00e4ule.</p><p>- Verz\u00f6gerung bei der Renten\u00fcberweisung: Die direkte Auszahlung der Rente in Schweizerfranken entspricht nicht der \u00fcblichen Funktionsweise der Interbank-\u00dcberweisungssysteme. Eine solche Art der \u00dcberweisung der Rentenleistungen w\u00fcrde Verz\u00f6gerungen bei der Auszahlung der Renten nach sich ziehen, und die SAK k\u00f6nnte die Einhaltung der Fristen nach Artikel\u00a072 AHVV nicht mehr gew\u00e4hrleisten. In gewissen F\u00e4llen k\u00f6nnte die Auszahlung der Rente sogar von der Empf\u00e4ngerbank abgelehnt werden.</p><p>- Kosten f\u00fcr die Renten\u00fcberweisung: Eine in Schweizerfranken ins Ausland \u00fcberwiesene Rente w\u00fcrde mehrere Male in Fremdw\u00e4hrungen umgerechnet, bevor sie der versicherten Person gutgeschrieben wird; als Folge davon w\u00fcrden Gutschrift- und \u00dcbermittlungsgeb\u00fchren anfallen.</p><p>- Kosten f\u00fcr die Ausgleichsfonds: Die Finanzpartner, mit denen die SAK zusammenarbeitet, stellen derzeit weder der SAK noch den Leistungsempf\u00e4ngern Transaktionskosten in Rechnung. Diese Partner decken ihre Kosten mit der Differenz zwischen dem Wechselkurs im Zeitpunkt des Devisenankaufs f\u00fcr die geplanten Transaktionen und demjenigen im Zeitpunkt der Auszahlung, d. h. dem Wechselkurs des Vortags der Auszahlung.</p><p>- Sollte die Auszahlung von nun an in Schweizerfranken erfolgen, m\u00fcssten die Finanzpartner eine andere Finanzierungsquelle zur Entsch\u00e4digung ihrer Leistungen finden, denn es w\u00fcrden keine Devisengesch\u00e4fte mehr get\u00e4tigt. Sie w\u00fcrden von der SAK demzufolge die \u00dcbernahme der Transaktionskosten von 10 bis 30 Franken pro \u00dcberweisung (aktuelle Marktpreise) verlangen. Bei einem sch\u00e4tzungsweise in Rechnung gestellten Preis von durchschnittlich 15 Franken pro Transaktion w\u00fcrde den AHV/IV-Ausgleichsfonds ein j\u00e4hrlicher Betrag von rund 150 Millionen Franken belastet.</p><p>Angesichts der Anzahl monatlicher Transaktionen (900 000 pro Monat), w\u00e4re es ausserdem extrem komplex, jede \u00dcberweisung einzeln zu verwalten. Man m\u00fcsste den Leistungsempf\u00e4ngern individuell eine spezifische W\u00e4hrung zuteilen und einen geeigneten Finanzintermedi\u00e4r f\u00fcr die \u00dcberweisung der Rente in der gew\u00fcnschten W\u00e4hrung bestimmen.</p><p>In einer Bankenwelt und einem politischen Kontext, die sich in einem stetigen Wandel befinden, braucht die SAK eine gewisse Flexibilit\u00e4t, was die internationalen Auszahlungen angeht, damit sie die Renten der Versicherten entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag fristgerecht und zu den g\u00fcnstigsten Kosten \u00fcberweisen kann. Eine Bestimmung, die diesen Entscheid dem freien Ermessen der Versicherten \u00fcberliesse, w\u00fcrde die Ausf\u00fchrung ihres Auftrags kostspielig und ineffizient machen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1542758400000)\/","SubmittedBy":"Hiltpold Hugues","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600992000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|24|28|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690514171543)\/","SubmissionDate":"\/Date(1538092800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Finanzwesen|Soziale Fragen|Sozialer Schutz"}}