{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184052,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184052,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4052","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Effiziente Vertretung von Tierschutzanliegen in Strafverfahren erm\u00f6glichen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesanpassung vorzulegen, damit Bund und Kantone auch Organisationen oder Personen, die keine Beh\u00f6rde sind, insbesondere Tierschutzorganisationen, volle oder beschr\u00e4nkte Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte einr\u00e4umen k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Die Eidgen\u00f6ssische Strafprozessordnung schliesst heute aus, dass Bund und Kantone auch Organisationen oder Personen, die keine Beh\u00f6rde sind, Parteirechte einr\u00e4umen k\u00f6nnen. Damit wird verhindert, dass \u00f6ffentliche Interessen wirksam und kosteng\u00fcnstig gewahrt werden k\u00f6nnen.</p><p>Aktuell ist das Beispiel des sogenannten Berner Tierschutzmodells. Dieses Modell sieht vor, dass der Berner Regierungsrat bspw. einer Tierschutzorganisation Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte einr\u00e4umt (vgl. Art. 13 Abs. 3 KLwG BE). Der Kanton Bern hat den Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) mit diesen Rechten betraut. Der DBT nimmt seit Jahren das Beschwerderecht wahr und setzt sich insbesondere f\u00fcr einen konsequenten Vollzug der Tierschutzgesetzgebung ein. In Aus\u00fcbung seiner Aufgabe bildet der DBT eine unterst\u00fctzende, unabh\u00e4ngige Kontrollstation im kantonalen Vollzug. Er stellt zudem in enger Zusammenarbeit mit den Beh\u00f6rden und anderen Interessengruppen sicher, dass die Tiere vor Gericht eine Stimme erhalten, und tr\u00e4gt so massgeblich zum hohen Tierschutzstandard im Kanton Bern bei. Das Berner Tierschutzmodell erm\u00f6glicht u. a. das Erwirken wegweisender Gerichtsurteile unter direkter Mitwirkung des Tierschutzes.</p><p>Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 14. Juni festh\u00e4lt, widerspricht das Berner Tierschutzmodell aber Artikel\u00a0104 Absatz\u00a02 StPO. Um zielf\u00fchrende Ans\u00e4tze wie das bew\u00e4hrte, wirksame und kosteng\u00fcnstige Berner Modell nicht zu verhindern, sind deswegen die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene dahingehend anzupassen, dass es insbesondere Tierschutzorganisationen erm\u00f6glicht wird, volle Parteirechte gem\u00e4ss StPO auszu\u00fcben, um als unabh\u00e4ngiges Organ in Strafprozessen betreffend Tierschutzdelikte aufzutreten. So sind auch in Zukunft der hohe Tierschutzstandard und insbesondere dessen Vollzug in der Schweiz sichergestellt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die im Zentrum eines Strafprozesses stehenden Akteure sind die beschuldigte Person, die Privatkl\u00e4gerschaft sowie der verfolgende Staat (Art. 104 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Prim\u00e4r stehen diesen Akteuren Parteirechte zu (bspw. die Ergreifung von Rechtsmitteln). Laut Artikel\u00a0104 Absatz\u00a02 StPO k\u00f6nnen Bund und Kantone jedoch weiteren Beh\u00f6rden, die \u00f6ffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschr\u00e4nkte Parteirechte einr\u00e4umen.</p><p>Der Begriff \"Beh\u00f6rde\" ist in der StPO nicht definiert. Das Bundesgericht geht insbesondere in Anbetracht des klaren gesetzgeberischen Willens sowie entsprechend dem Sinn und Zweck der Bestimmung davon aus, dass der Begriff in einem eingeschr\u00e4nkten Sinn zu verstehen ist. Diese Auffassung vertritt auch die Mehrheit der Meinungen in der Literatur. Die Einr\u00e4umung von Parteirechten an eine Beh\u00f6rde erfordert demnach, (1) dass ihr die Erf\u00fcllung einer dem Gemeinwesen zustehenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgabe \u00fcbertragen wurde, (2) dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, (3) dass die Gesch\u00e4fts- und Rechnungsf\u00fchrung f\u00fcr ihre \u00f6ffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin, dass die Organisation gen\u00fcgend in das Gemeinwesen eingebunden ist und (4) dass ihre \u00f6ffentlich-rechtliche T\u00e4tigkeit durch den Staat abgegolten wird (vgl. zum ganzen Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juni 2018, 6B_982/2017 E. 2.4.4 und 2.5).</p><p>Unter Beachtung dieser Voraussetzungen bleibt den Kantonen jedoch gen\u00fcgend Spielraum, gerade im Bereich des Tierschutzes, Beh\u00f6rden ganz oder teilweise Parteistellung einzur\u00e4umen, damit diese bei der Verfolgung der infrage kommenden Straftatbest\u00e4nde die \u00f6ffentlichen Interessen wirksam vertreten k\u00f6nnen. Das zeigen die verschiedenen Regelungen in den Kantonen (vgl. z. B. Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes des Kantons Z\u00fcrich [554.1], Art. 38 Abs. 1 EG-StPO des Kantons St. Gallen [962.1]) und auch der Umstand, dass der vom erw\u00e4hnten Bundesgerichtsentscheid betroffene Kanton Bern seine Gesetzgebung bereits angepasst hat (Art. 13 Abs. 3 KLwG des Kantons Bern in der beschlossenen Fassung vom 6. Juni 2018 [BSG 910.1; noch nicht in Kraft]).</p><p>Bei der Beratung der StPO hat das Parlament einl\u00e4sslich gepr\u00fcft, ob Vereinigungen Parteistellung einzur\u00e4umen sei, die sich die Verfolgung allgemeiner Interessen zur Aufgabe machen. Es hat diese M\u00f6glichkeit schliesslich aber verworfen und ist damit dem Bundesrat gefolgt. Ausschlaggebend war die auch heute noch g\u00fcltige \u00dcberlegung, dass im Strafverfahren mit der Staatsanwaltschaft eine Beh\u00f6rde t\u00e4tig ist, die allgemeine, \u00fcberindividuelle Rechte zu wahren und den Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen hat. Die Zulassung weiterer Parteien w\u00fcrde \u00fcberdies zu einer zus\u00e4tzlichen Belastung und Verl\u00e4ngerung von Strafverfahren f\u00fchren und den Kantonen Mehrkosten verursachen. Zu bedenken ist zudem, dass die Einr\u00e4umung von Parteirechten an private Vereinigungen und Organisationen in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache steht, dass die StPO - anders als fr\u00fchere kantonale Regelungen - das sogenannte Privatstrafklageverfahren nicht kennt. Sodann w\u00e4re die Erweiterung der Parteirechte Ausdruck des Misstrauens gegen\u00fcber der Staatsanwaltschaft und w\u00fcrde sich l\u00e4ngerfristig kaum auf den Bereich des Tierschutzes beschr\u00e4nken.</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden erachtet der Bundesrat die verlangte \u00c4nderung des geltenden Rechts nicht als angezeigt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1542758400000)\/","SubmittedBy":"Moser Tiana Angelina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600992000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1690513499580)\/","SubmissionDate":"\/Date(1538092800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Strafrecht"}}