{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184062,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184062,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4062","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gewalt in der Ehe. Aufenthaltsbewilligung zum Schutz der Opfer und im Sinne der Istanbul-Konvention","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Opfer ehelicher Gewalt m\u00fcssen besser gesch\u00fctzt werden. Deshalb beauftrage ich den Bundesrat:</p><p>1. den gesetzlichen Rahmen so anzupassen, dass Opfer ehelicher Gewalt, die nicht aus der EU stammen, unabh\u00e4ngig vom Aufenthaltsstatus des Ehegatten oder der Ehegattin (Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE) gleichermassen gesch\u00fctzt sind; dementsprechend soll der Bundesrat den Vorbehalt zu Artikel\u00a059 der Istanbul-Konvention zur\u00fccknehmen;</p><p>2. den gesetzlichen Rahmen so anzupassen, dass die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung einem Opfer ehelicher Gewalt nicht allein deshalb verweigert werden kann, weil es auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 AuG, Art. 77 VZAE);</p><p>3. sicherzustellen, dass die Hinweise und Ausk\u00fcnfte spezialisierter Fachstellen zu ehelicher Gewalt, namentlich solche von Vereinen, Psychologinnen und Psychologen sowie von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, systematisch ber\u00fccksichtigt werden (Art. 77 VZAE).</p>","ReasonText":"<p>In seinem Bericht in Erf\u00fcllung des Postulates Feri Yvonne 15.3408 kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Situation ausl\u00e4ndischer Opfer ehelicher Gewalt gen\u00fcgend Rechnung tragen. Indes haben nicht aus der EU stammende Frauen, die mit einer Person verheiratet sind, die \u00fcber eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung verf\u00fcgt, keine Gew\u00e4hr, dass sie eine eigenst\u00e4ndige Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie Opfer ehelicher Gewalt werden. Den Personen, die mit einem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (Kategorie B, L oder F) verheiratet sind, steht dieses Recht nicht zu (Art. 50 AuG); sie k\u00f6nnen sich nur auf eine Kann-Bestimmung berufen (Art. 77 VZAE). Diese Situation veranlasst viele Frauen dazu, bei ihrem gewaltt\u00e4tigen Mann zu bleiben, weil sie bef\u00fcrchten, andernfalls ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlieren.</p><p>Selbst wenn n\u00e4mlich ihre Aufenthaltsbewilligung verl\u00e4ngert wird, bleibt oft die Gefahr bestehen, dass sie ausgewiesen werden. Denn die finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit ist eine der von den Beh\u00f6rden verlangten Voraussetzungen f\u00fcr den Verbleib in der Schweiz. Oft f\u00fchren aber gerade die erlittene Gewalt und die Isolation dazu, dass diese Frauen auf Sozialhilfe angewiesen sind.</p><p>Zudem ist es schwierig, die notwendigen Beweise zu erbringen, damit die erlittene eheliche Gewalt als solche anerkannt wird. Denn Belege von Unterk\u00fcnften und Best\u00e4tigungen von Fachleuten, selbst solche, die zu einem Anspruch auf Opferhilfe im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) f\u00fchren, werden vom Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) nicht systematisch anerkannt, dies ungeachtet von Artikel\u00a077 Absatz\u00a06bis der Verordnung \u00fcber Zulassung, Aufenthalt und Erwerbst\u00e4tigkeit (VZAE). Mit dieser Praxis werden die Erkl\u00e4rungen der Opfer und der Fachleute in Zweifel gezogen und wird eine Form institutioneller Gewalt erzeugt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion\u00e4rin, dass Opfer ehelicher Gewalt die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, eine vom T\u00e4ter unabh\u00e4ngige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, damit sie ohne aufenthaltsrechtliche Nachteile ihren gewaltaus\u00fcbenden Ehegatten verlassen k\u00f6nnen. Um sicherzustellen, dass diese Anforderung in der Praxis gew\u00e4hrleistet ist, hat der Bundesrat in Erf\u00fcllung des Postulates Feri Yvonne 15.3408, \"Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt\", einen Bericht in Auftrag gegeben (Bericht des Bundesrates in Erf\u00fcllung des Postulates Feri 15.3408 vom 5. Mai 2015, Praxis der Regelung des Aufenthaltsrechts von ausl\u00e4ndischen Personen, die von ehelicher Gewalt betroffen sind; April 2018). Dieser Bericht kommt zum Schluss, dass der gesetzliche Rahmen der Situation von ausl\u00e4ndischen Opfern ehelicher Gewalt grunds\u00e4tzlich gen\u00fcgend Rechnung tr\u00e4gt und dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht (Ziff. 5 des Berichtes). Verbesserungspotenzial bestehe indessen bei der Information der betroffenen Personen. </p><p>Das heutige Ausl\u00e4nderrecht sieht f\u00fcr alle Opfer von ehelicher Gewalt eine aufenthaltsrechtliche Regelung vor. Indessen wird zwischen Personen unterschieden, die einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besitzen, und solchen, bei denen die kantonalen Beh\u00f6rden \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen ihres pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcbenden Ermessens entscheiden. Auch wenn ein Ermessensspielraum besteht, haben die Beh\u00f6rden ihre Entscheide sorgf\u00e4ltig zu begr\u00fcnden. Dieselben Voraussetzungen gelten f\u00fcr eine nacheheliche Aufenthaltsregelung gem\u00e4ss Artikel\u00a050 des Ausl\u00e4ndergesetzes (AuG; SR 142.20) und Artikel\u00a077 der Verordnung \u00fcber Zulassung, Aufenthalt und Erwerbst\u00e4tigkeit (VZAE; SR 142.201). Aus diesen Gr\u00fcnden sieht der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, den Vorbehalt, den die Schweiz zu Artikel\u00a059 Absatz\u00a01 der Istanbul-Konvention angebracht hat, zur\u00fcckzuziehen (Botschaft zur Genehmigung des \u00dcbereinkommens des Europarates zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; BBl 2017 265)). Er wird die Situation aber weiterhin aufmerksam beobachten und gegebenenfalls neue Massnahmen pr\u00fcfen. </p><p>2. Erhalten Opfer von ehelicher Gewalt Sozialhilfe, wird diesem Umstand in der Praxis angemessen Rechnung getragen. Sind die Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit oder andere Integrationsdefizite eine direkte Folge von ehelicher Gewalt, muss dieser Umstand ber\u00fccksichtigt und vermieden werden, dass dem Opfer aufgrund dieser entschuldbaren Defizite ein Nachteil entsteht. Das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) hat im erw\u00e4hnten Bericht in Aussicht gestellt, seine Weisungen in diesem Punkt zu pr\u00e4zisieren (Weisungen und Kreisschreiben SEM, I. Ausl\u00e4nderbereich, Familiennachzug, Ziff. 6.15). Eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften ist deshalb nicht notwendig. </p><p>3. Wie im obenerw\u00e4hnten Bericht festgestellt wird, sind die Feststellungen der Fachstellen sowie die Dokumentationen von medizinischen Fachpersonen f\u00fcr den Nachweis von ehelicher Gewalt sehr wichtig, und sie werden in der Praxis ber\u00fccksichtigt. Der Bundesrat begr\u00fcsst die auf kantonaler Ebene getroffenen Massnahmen zur Verbesserung der Qualit\u00e4t dieser Stellungnahmen. Das SEM wird die Kantone dabei weiterhin unterst\u00fctzen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1542758400000)\/","SubmittedBy":"Mazzone Lisa","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600992000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690513230163)\/","SubmissionDate":"\/Date(1538092800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5014,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Migration"}}