{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184166,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184166,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4166","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"\u00dcberschreitet die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge ihre gesetzlichen Kompetenzen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit Brief vom 31. Oktober 2018 schickte die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) einen Weisungsentwurf zu \"Risikoverteilung und Governance in Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen\" zur Anh\u00f6rung. Bis zum 15. Januar 2019 k\u00f6nnen Stellungnahmen eingereicht werden. Bezweckt wird damit eine \"einheitliche Informationsbeschaffung\" zur Erh\u00f6hung der Transparenz und zur Risikobeurteilung.</p><p>An die Sammeleinrichtungen sind pro Stiftung jeweils Hunderte von Arbeitgebern in Vorsorgewerken angeschlossen. Bei der Sammelstiftung Vita sind es z. B. \u00fcber 20 000. Hinzu kommen die Gemeinschaftseinrichtungen, die von der Weisung ebenfalls erfasst werden sollen (PAT BVG \u00fcber 10 000 Anschl\u00fcsse). Somit d\u00fcrften einige Tausend Vorsorgewerke betroffen sein.</p><p>In den Weisungen verlangt nun die OAK BV vom Experten, dass er die Finanzierung des Risikos Alter (Langlebigkeit, Pensionierungsverluste), den technischen Zinssatz, die Risiken Tod und Invalidit\u00e4t, die Verm\u00f6gensanlagen (pro Vorsorgeplan), die laufende Finanzierung (erwartete Nettorendite, freie Mittel, langfristige Soll-Rendite) sowie die Fachkompetenz der einzelnen Mitglieder der Stiftung und der Vorsorgewerke und die Einhaltung der Governance-Regeln pro Vorsorgewerk begutachtet und in einem Anhang zum Gesch\u00e4ftsbericht j\u00e4hrlich best\u00e4tigt. Auch die Revisionsstelle hat gem\u00e4ss Artikel\u00a052c BVG ihre entsprechenden Pr\u00fcfungen vorzunehmen. Gefordert werden auch Mindeststandards zur Organisation und Loyalit\u00e4t. Damit ist ein immenser zus\u00e4tzlicher Verwaltungsaufwand verbunden. Rechnet man mit durchschnittlich 500 Franken pro Expertenbest\u00e4tigung f\u00fcr Risikoverteilung und Governance und zus\u00e4tzlich zu den Vorsorgepl\u00e4nen, resultieren daraus im Beispiel PAT BVG rund 20 000 Best\u00e4tigungen, total somit 10 Millionen Franken. Oder pro Versicherten 500 Franken zus\u00e4tzlicher Verwaltungsaufwand. Damit werden die Kosten der zweiten S\u00e4ule ohne ersichtlichen Zweck und Zusatznutzen aufgebl\u00e4ht und das Vertrauen in die privat und in parit\u00e4tischer Verwaltung durchgef\u00fchrte berufliche Vorsorge untergraben. </p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a064a Buchstaben a und c BVG hat die OAK BV die Aufgabe, mit Weisungen eine \"einheitliche Aufsichtst\u00e4tigkeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden sicherzustellen\". Erst bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage kann sie \"notwendige Standards\" erlassen.</p><p>Aus den dargelegten Gr\u00fcnden und Bef\u00fcrchtungen ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Die Aufgaben der Experten sind im BVG, in den Verordnungen, Fachrichtlinien usw. detailliert geregelt. Braucht es diese zus\u00e4tzlichen Weisungen und Standards, und worin besteht der Nutzen f\u00fcr den Versicherten?</p><p>2. Sind die Experten anzahlm\u00e4ssig, sachlich und zeitlich \u00fcberhaupt in der Lage, im ersten Jahresquartal diese Aufgaben zu erf\u00fcllen?</p><p>3. Ist dieser zus\u00e4tzlich zu leistende Aufwand und die damit verbundenen Kosten gemessen an der Zielsetzung gerechtfertigt?</p><p>4. Wird mit dem h\u00f6heren Verwaltungsaufwand das Vertrauen in die zweite S\u00e4ule gest\u00e4rkt?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Zielsetzung der OAK BV (strukturgerechte Risikobeurteilung) in BVG und Verordnungen bereits erf\u00fcllt ist</p><p>6. Den regionalen Aufsichtsstellen obliegt es nach geltendem Recht, die in den Weisungen der OAK BV geforderten Informationen zu erheben. Wird mit der OAK BV doppelt gen\u00e4ht?</p><p>7. \u00dcberschreitet die OAK BV mit diesen Weisungen den vorgegebenen Gesetzesrahmen und damit ihre Kompetenz?</p><p>8. Wie rechtfertigt der Bundesrat diesen direkten Eingriff in die Souver\u00e4nit\u00e4t des Stiftungsrates der parit\u00e4tisch und privat durchgef\u00fchrten beruflichen Vorsorge?</p><p>9. Wird mit den immer st\u00e4rkeren Weisungen der OAK BV das Ziel verfolgt, die regionalen Aufsichtsorgane zugunsten einer eigentlichen Bundesaufsicht aufzuheben?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) ist eine unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rde, welche weder Weisungen des Bundesrates noch Weisungen des Departementes des Innern unterliegt. Sie sorgt f\u00fcr eine einheitliche Aufsichtst\u00e4tigkeit. Zu diesem Zweck kann sie gegen\u00fcber den regionalen Aufsichtsbeh\u00f6rden Weisungen erlassen.</p><p>1./5./6. Die Expertinnen und Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge m\u00fcssen bereits heute die spezifische Struktur der Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen ber\u00fccksichtigen und zus\u00e4tzlich auf Stufe Vorsorgewerk die finanzielle Situation und die laufende Finanzierung pr\u00fcfen. Dies hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten in ihrer Fachrichtlinie FRP 7, \"Pr\u00fcfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gem\u00e4ss Art. 52e BVG\", festgehalten. Auch die Aufsichtsbeh\u00f6rden m\u00fcssen, um ihren gesetzlichen Auftrag wahrnehmen zu k\u00f6nnen, die finanziellen und organisatorischen Risiken der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen kennen. Sie sind berechtigt, bei Bedarf vom obersten Organ, von den Expertinnen und Experten oder von den Revisionsstellen jederzeit eine Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen.</p><p>Im T\u00e4tigkeitsbericht 2017 weist die OAK BV auf die wachsende Bedeutung der Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen hin. Sie macht darauf aufmerksam, dass in der Praxis innerhalb von Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen verschiedene Risiko- und Entscheidungstr\u00e4ger bestehen k\u00f6nnen und dass f\u00fcr diese teilweise komplexen Einrichtungen spezifische rechtliche Regeln gr\u00f6sstenteils fehlen. Die OAK BV regelt nun in ihrem Weisungsentwurf eine einheitliche Informationsbeschaffung durch die Aufsichtsbeh\u00f6rden, mit dem Ziel, die Transparenz und die Finanzierungssicherheit zu erh\u00f6hen und eine Basis f\u00fcr eine gleichwertige Risikobeurteilung wie bei den \u00fcbrigen Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen. Die verlangten Informationen sollen zudem das oberste Organ sowie die Expertinnen und Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge bei der Identifikation und Beurteilung der wesentlichen finanziellen und organisatorischen Risiken unterst\u00fctzen. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden sollen neu j\u00e4hrlich von den beaufsichtigten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen spezifische Informationen in einem einheitlichen Dokument verlangen. Dieses sollen die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zusammen mit der Jahresberichterstattung einreichen. F\u00fcr die Erstellung des Dokuments sollen auch die Expertinnen und Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge, denen die OAK BV Weisungen erteilen darf, eingebunden werden.</p><p>2.-4. Werden Aufsichtsl\u00fccken festgestellt, ist es angezeigt, dass die OAK BV im Rahmen ihrer Kompetenz die notwendigen Massnahmen trifft. Die Sicherheit der Leistungen der Versicherten hat grunds\u00e4tzlich Vorrang gegen\u00fcber Kosten\u00fcberlegungen, sofern die Kosten angemessen sind. Aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben m\u00fcssen die Expertinnen und Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken ohnehin periodisch auch auf Stufe Vorsorgewerk pr\u00fcfen. Dabei k\u00f6nnen sie die Resultate ihrer Pr\u00fcfungen auch gruppiert und in tabellarischer Form darstellen, was ihren Aufwand und damit auch die Kosten in Grenzen h\u00e4lt. In der Vergangenheit ist es den Expertinnen und Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge immer gelungen, ihre Arbeit effizient zu organisieren.</p><p>7. Die Gesetzeskonformit\u00e4t der Weisungen zu pr\u00fcfen liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates. Die OAK BV darf zur Vereinheitlichung der Aufsichtst\u00e4tigkeit Weisungen erlassen f\u00fcr Aufgaben, die die Expertinnen und Experten und das oberste Organ ohnehin bereits heute wahrnehmen m\u00fcssen. Ihre Weisungen d\u00fcrfen allerdings das Gesetz nur konkretisieren, nicht aber es erg\u00e4nzen.</p><p>8. Die gesetzlichen Aufgaben des obersten Organs \u00e4ndern sich mit dem Weisungsentwurf nicht. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen von der OAK BV angewiesen werden, bestimmte Erl\u00e4uterungen, Beurteilungen und Best\u00e4tigungen von den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu verlangen. Das oberste Organ bleibt verantwortlich f\u00fcr die finanzielle Sicherheit der Stiftung und muss daf\u00fcr sorgen, dass die strukturellen Risiken identifiziert und gepr\u00fcft werden.</p><p>9. Der Bundesrat beabsichtigt keine \u00c4nderung des heutigen Aufsichtssystems. Eine einheitliche Bundesaufsicht m\u00fcsste gegebenenfalls mit einer Gesetzes\u00e4nderung vom Parlament beschlossen werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1550620800000)\/","SubmittedBy":"Kuprecht Alex","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1553126400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|24|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690513778810)\/","SubmissionDate":"\/Date(1544486400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5015,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Finanzwesen|Sozialer Schutz"}}