{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184311,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184311,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4311","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Recht auf Familienleben. Erweiterter und erleichterter Familiennachzug f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass der Familiennachzug erleichtert wird, und den Familienbegriff zugunsten von Menschen zu erweitern, die in der Schweiz Zuflucht gefunden haben:</p><p>1. F\u00fcr vorl\u00e4ufig aufgenommene Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (der Grossteil der Fl\u00fcchtlinge aus Syrien) soll die dreij\u00e4hrige Karenzfrist abgeschafft und die finanziellen H\u00fcrden, die einem Familiennachzug im Weg stehen, aus dem Weg ger\u00e4umt werden.</p><p>2. Der Familienbegriff soll \u00fcber die Kernfamilie hinaus erweitert werden, sodass auch die Eltern, die Grosseltern, die Enkelkinder sowie die Geschwister von Fl\u00fcchtlingen (mit Ausweis B oder F) davon erfasst werden.</p>","ReasonText":"<p>Mit dem Familiennachzug wird das in der Verfassung festgeschriebene Recht auf Familie gew\u00e4hrleistet. Anerkannte Fl\u00fcchtlinge (Ausweis B) d\u00fcrfen unverz\u00fcglich ihre Familienangeh\u00f6rigen nachziehen. Aber vorl\u00e4ufig aufgenommene Fl\u00fcchtlinge (Ausweis F) d\u00fcrfen dies erst nach Ablauf dreier Jahre tun und nur, wenn sie sehr strenge finanzielle Anforderungen erf\u00fcllen: Sie m\u00fcssen eine ausreichend grosse Wohnung haben und nachweisen, dass sie gen\u00fcgend Mittel haben, um f\u00fcr den Unterhalt der Familienmitglieder zu sorgen. Diese Kriterien verunm\u00f6glichen faktisch den Familiennachzug f\u00fcr Personen, die Sozialhilfe beziehen, ein niedriges Einkommen haben oder eine Ausbildung absolvieren. Dass jemand derart lange warten und sich st\u00e4ndig um das Schicksal seiner Familie sorgen muss, ist unmenschlich und hinderlich f\u00fcr die Integration in die schweizerische Gesellschaft. Es kann nicht sein, dass den Menschen, die sich durch eine Ausbildung um ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt bem\u00fchen oder die schlechtbezahlte Arbeit verrichten, ihr Recht auf Familie abgesprochen wird.</p><p>Unter einer Familie wird meistens die Kernfamilie verstanden, also die Partnerin oder der Partner und die Kinder unter 18 Jahren. Der Familiennachzug kann nicht \u00fcber den Kreis dieser Personen hinaus erweitert werden. Junge Erwachsene, die bis anhin immer bei ihren Eltern gelebt haben, und andere Personen, die sozial und wirtschaftlich von ihrer Grossfamilie abh\u00e4ngig sind (betagte Eltern, verwaiste Neffen, behinderte Geschwister), sitzen nach wie vor in einem Krisengebiet oder in einem der L\u00e4nder entlang der Fluchtroute fest und haben keine Chance, auf legalem und sicherem Weg in die Schweiz zu gelangen.</p><p>Es ist daher notwendig, den Familienbegriff so zu erweitern, dass er einen gr\u00f6sseren Personenkreis umfasst; dieser erweiterte Begriff w\u00fcrde den famili\u00e4ren Realit\u00e4ten, die in den Herkunftsl\u00e4ndern der Fl\u00fcchtlinge bestehen, besser Rechnung tragen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss geltendem Recht k\u00f6nnen Ehegatten und minderj\u00e4hrige Kinder von vorl\u00e4ufig aufgenommenen Personen fr\u00fchestens drei Jahre nach Anordnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme unter gewissen Voraussetzungen in dieselbe eingeschlossen werden (vgl. Art. 85 Abs. 7 des Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20).</p><p>Seit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen \u00c4nderung von Artikel\u00a043 Absatz\u00a01 AIG gelten neu auch f\u00fcr Personen mit einer Niederlassungsbewilligung beim Familiennachzug die gleichen Voraussetzungen wie f\u00fcr Personen mit einer vorl\u00e4ufigen Aufnahme oder einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AIG). Ausgenommen hiervon ist die dreij\u00e4hrige Wartefrist, welche nur f\u00fcr vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen gilt (vgl. Art. 85 Abs. 7 AIG).</p><p>Die von der Motion\u00e4rin geforderten Erleichterungen beim Familiennachzug f\u00fcr vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen st\u00fcnden zu den j\u00fcngst vom Parlament durch Erlass der erw\u00e4hnten AIG-Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Absichten im Widerspruch. Bei der vorl\u00e4ufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme f\u00fcr eine nichtvollziehbare Wegweisung. Die betroffenen Personen m\u00fcssen demnach die Schweiz wieder verlassen, sobald die Wegweisung vollzogen werden kann. Sie verf\u00fcgen somit nicht \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Mit der von der Motion\u00e4rin verlangten Erleichterung w\u00e4ren vorl\u00e4ufig Aufgenommene gegen\u00fcber Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung beim Familiennachzug bevorzugt. Zudem w\u00fcrde eine Streichung der dreij\u00e4hrigen Wartefrist in der Praxis dazu f\u00fchren, dass der Familiennachzug unmittelbar nach der Gew\u00e4hrung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme erfolgen k\u00f6nnte, unabh\u00e4ngig davon, ob eine allf\u00e4llige Wegweisung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vollziehbar w\u00e4re. Personen hingegen, deren Wegweisung innerhalb von drei Jahren noch nicht vollzogen werden konnte, werden voraussichtlich l\u00e4nger in der Schweiz verbleiben. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat auch die dreij\u00e4hrige Wartefrist nach wie vor als sinnvoll und notwendig.</p><p>Der Gesetzgeber sieht f\u00fcr Personen mit einer Niederlassungsbewilligung einen Familiennachzug nur f\u00fcr deren ausl\u00e4ndische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren vor (Art. 43 Abs. 1 AIG). Auch f\u00fcr Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gilt der gleiche Familienbegriff (Art. 44 Abs. 1 AIG). Die geforderte Ausweitung des Familiennachzugs \u00fcber die Kernfamilie hinaus erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.</p><p>Mit der \u00fcberwiesenen Motion der Staatspolitischen Kommission des St\u00e4nderates vom 18. Januar 2018 \"Punktuelle Anpassungen des Status der vorl\u00e4ufigen Aufnahme\" (18.3002) wurde der Bundesrat beauftragt, einen Gesetzentwurf mit punktuellen Anpassungen beim Status der vorl\u00e4ufigen Aufnahme vorzulegen, \"um die h\u00f6chsten H\u00fcrden f\u00fcr die Arbeitsmarktintegration f\u00fcr Personen zu beseitigen, die l\u00e4ngerfristig in der Schweiz bleiben\". Laut dieser Motion soll indessen an der heutigen Ausgestaltung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme grunds\u00e4tzlich festgehalten werden. Dies gilt namentlich auch f\u00fcr die Voraussetzungen des Familiennachzugs.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1550016000000)\/","SubmittedBy":"Mazzone Lisa","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1604016000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1763111078630)\/","SubmissionDate":"\/Date(1544745600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5015,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Migration"}}