{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184345,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184345,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4345","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"K\u00f6nnte mit einer Wohnsteuer die Eigenmietwertbesteuerung ersetzt werden?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das \"Wohnen\" generiert einen wesentlichen Steuerertrag (Eigenmietwertbesteuerung, Gewinn- oder Einkommenssteuern auf Mietzinseinnahmen). Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung am Hauptwohnsitz steht immer wieder zur Diskussion. Um die Folgen einer solchen Reform fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross war der Steuerertrag auf dem Eigenmietwert am Hauptwohnsitz j\u00e4hrlich von 2013 bis 2017? Wie gross war die j\u00e4hrliche Eigenmietwertsumme?</p><p>2. Wie gross war der Steuerertrag aus privater Vermietung 2013 bis 2017? Wie gross war die j\u00e4hrliche Summe privater Mieteinnahmen?</p><p>3. Wie gross war der Steuerertrag aus institutioneller Vermietung 2013 bis 2017? Wie gross war die j\u00e4hrliche Summe institutioneller Mieteinnahmen?</p><p>4. Wie w\u00fcrde die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung das Armutsgef\u00e4lle und den Generationenvertrag, d. h. den finanziellen Ausgleich zwischen den Generationen, beeinflussen?</p><p>F\u00fcr eine haushaltneutrale und gegen\u00fcber den Mietern ausgewogene Steuerreform w\u00e4re denkbar, bei Wohneigentum den Aspekt des Konsums zu besteuern und im Gegenzug das Naturaleinkommen (Eigenmietwert) von den Steuern zu befreien. Der Eigenmietwert w\u00fcrde dann nicht mehr dem steuerbaren Einkommen angerechnet, sondern einer Einheitssteuer von z. B. 8 Prozent unterliegen.</p><p>5. Kann sich der Bundesrat eine solche Wohnsteuer als Ersatz f\u00fcr die Eigenmietwertbesteuerung vorstellen?</p><p>6. Kann er sich in einem weiteren Schritt vorstellen, alle Wohnformen einer Einheitssteuer zu unterstellen? Das hiesse, dass bei weitgehend unver\u00e4nderten Mietvertr\u00e4gen der Wohnkonsum mit einer Einheitssteuer von z. B. 8 Prozent auf den Mietzinseinnahmen besteuert w\u00fcrde. Im Gegenzug w\u00fcrden Mieteinnahmen von den heutigen Steuern befreit.</p><p>7. Wie k\u00f6nnte eine solche Wohnsteuer institutionalisiert werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Die Datengrundlagen f\u00fcr die Sch\u00e4tzung der finanziellen Auswirkungen aus der Eigenmietwertbesteuerung und aus privater Vermietung stammen von den Kantonen Bern und Thurgau. Sie betreffen die Steuerperiode 2010 und wurden unter Zuhilfenahme einer Vielzahl von Annahmen auf die Schweiz hochgerechnet. Die Summe aller Eigenmietwerte, d. h. ohne Ber\u00fccksichtigung der mit der Liegenschaft verbundenen Abz\u00fcge, wird auf Basis der genannten Daten auf j\u00e4hrlich knapp 25 Milliarden Franken gesch\u00e4tzt, die j\u00e4hrlichen Einnahmen aus privater Vermietung auf grob 20 Milliarden Franken.</p><p>Sowohl Eigenheimbesitzer als auch private Vermieter k\u00f6nnen Liegenschaftsunterhaltskosten und Schuldzinsen von ihren Bruttoertr\u00e4gen abziehen. Bez\u00fcglich der Sch\u00e4tzung der Einkommenssteuereinnahmen gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass das geltende Recht die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Verm\u00f6gensertr\u00e4ge und weiterer 50 000 Franken zum Abzug zul\u00e4sst, ohne dass eine Zuordnung der Schuldzinsen auf entsprechende Verm\u00f6genswerte erforderlich ist. Unter der vereinfachenden Annahme, dass Eigenheimbesitzer die Schuldzinsen lediglich zur Finanzierung ihres Eigenheims bzw. ihrer vermieteten Liegenschaften in Anspruch nehmen, werden bei einem geltenden Zinsniveau von rund 1,5 Prozent die gesamtstaatlichen Einkommenssteuereinnahmen (Bund, Kantone und Gemeinden) aus der Eigenmietwertbesteuerung und privater Vermietung auf grob 2,5 Milliarden Franken gesch\u00e4tzt. Davon entfallen etwa 1,8 Milliarden Franken auf die Kantone und Gemeinden.</p><p>3. Der Bundesrat verf\u00fcgt nicht \u00fcber das erforderliche Datenmaterial zur institutionellen Vermietung.</p><p>4. (erster Absatz) Sofern es bei einem langfristigen Hypothekarzinsniveau von 3 bis 4 Prozent zu einem Systemwechsel der Eigenmietwertbesteuerung kommt, kann dieser in etwa aufkommensneutral ausfallen. Aus diesem Grund sind keine Verteilungseffekte zuungunsten von einkommensschwachen Mietern zu erwarten. Dessen ungeachtet kann es zu Verteilungseffekten zwischen den Generationen kommen. Rentnerhaushalte haben h\u00e4ufiger die Hypothek auf ihrem Eigenheim (fast) vollst\u00e4ndig amortisiert, w\u00e4hrend junge Haushalte beim Eigenheimerwerb st\u00e4rker auf eine Fremdfinanzierung angewiesen sind. Gezielte flankierende Massnahmen wie etwa ein Ersterwerberabzug k\u00f6nnten etwaige intergenerationelle Verteilungseffekte mildern.</p><p>4. (zweiter Absatz)/5.-7. Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit immer offen gezeigt f\u00fcr eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ist. Derzeit wird unter der Federf\u00fchrung der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des St\u00e4nderates ein neuer Anlauf f\u00fcr eine Abschaffung des Eigenmietwerts (Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.400) unternommen. Die Promotoren einer auf dem Eigenmietwert und den Mietzinseinnahmen zu erhebenden 8-Prozent-Wohnsteuer beschreiten einen konzeptionell anderen Weg. Mit dem zu besteuernden Wohnkonsum auf der Basis eines proportional ausgestalteten Einheitssatzes weist die Wohnsteuer eine gewisse N\u00e4he zur Mehrwertsteuer (MWST) auf. Allerdings unterliegen heute weder die Mietzinsen f\u00fcr Wohnimmobilien noch der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum der MWST-Pflicht.</p><p>Der Vorstoss l\u00e4sst offen, ob die Wohnsteuer auch auf Stufe Bund eingef\u00fchrt w\u00fcrde. W\u00fcrde auf Stufe Bund kein steuerlicher Ersatz zu den geltenden Besteuerungsgrunds\u00e4tzen geschaffen, so erg\u00e4ben sich beim aktuellen Zinsniveau substanzielle Mindereinnahmen. Bliebe beim Bund die geltende Besteuerung mit dem Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum wie auch bei den Mietzinseinnahmen aus privater und institutioneller Vermietung erhalten, w\u00fcrde der Wohnkonsum unterschiedlich besteuert. Es k\u00e4me in diesem Bereich zu einer Disharmonisierung zwischen Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden anderseits.</p><p>Soll indessen auch auf Stufe Bund eine neue Wohnsteuer erhoben und damit eine horizontale und vertikale Harmonisierung sichergestellt werden, w\u00e4re hierf\u00fcr eine \u00c4nderung der Bundesverfassung erforderlich. Dies trifft auch zu, wenn der Bund den Kantonen die Erhebung einer Wohnsteuer vorschreiben w\u00fcrde.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1550620800000)\/","SubmittedBy":"Flach Beat","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1553212800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2446|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690513604833)\/","SubmissionDate":"\/Date(1544745600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5015,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Steuer|Raumplanung und Wohnungswesen"}}