{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184351,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184351,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4351","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Einfuhr von Antibiotika in die Schweiz durch ausl\u00e4ndische Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte. Bessere Kontrollen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Schweiz hat Ende 2015 ein innovatives Programm eingef\u00fchrt, mit dem der Einsatz von Antibiotika wirksam reduziert und die Resistenzen in den vier Bereichen Humanmedizin, Veterin\u00e4rmedizin, Landwirtschaft und Umwelt verringert werden sollen (Strategie Antibiotikaresistenzen, Star). F\u00fcr die praktizierenden Schweizer Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte ist die Gesetzgebung deutlich versch\u00e4rft worden. Einerseits ist der Einsatz von Antibiotika in der Veterin\u00e4rmedizin in den letzten zehn Jahren um mehr als 40 Prozent zur\u00fcckgegangen - eine Leistung, die gew\u00fcrdigt werden muss. Andererseits d\u00fcrfen mit der Revision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) seit 2018 den Landwirtinnen und Landwirten die sogenannten \"kritischen\" Antibiotika (Cephalosporine, Fluorochinolone und Makrolide) nicht mehr auf Vorrat abgegeben werden. Ab dem 1. Januar 2019 wird es dank der neuen Datenbank IS ABV zudem m\u00f6glich sein, die Abgabe von Tierarzneimitteln vom Pharmagrossh\u00e4ndler \u00fcber die verschreibenden und abgebenden Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte bis zu den Betrieben und Tieren nachzuverfolgen.</p><p>Ausl\u00e4ndische Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte hingegen profitieren von Erleichterungen, die zwischen Deutschland, \u00d6sterreich, Italien, Frankreich und der Schweiz gelten. Die entsprechenden Staatsvertr\u00e4ge sind uralt und \u00fcberholt. Franz\u00f6sische Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte beispielsweise praktizieren gest\u00fctzt auf die Carnot-\u00dcbereinkunft von 1889 (SR 0.811.119.349) in der Schweiz autonom und unreglementiert und k\u00f6nnen die in der Schweiz geltenden Regelungen und Anpassungen ignorieren. Gewisse Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte versorgen den Schweizer Markt mit genau denjenigen kritischen Antibiotika, die verboten sind oder nur eingeschr\u00e4nkt abgegeben werden d\u00fcrfen, wodurch ein gef\u00e4hrlicher Graumarkt entsteht. Daher meine Fragen: </p><p>a. Ber\u00fccksichtigen das Heilmittelgesetz und die TAMV diese veralteten Staatsvertr\u00e4ge?</p><p>b. Wann wurde zwischen den schweizerischen Beh\u00f6rden und der franz\u00f6sischen Verwaltung zum letzten Mal das Verzeichnis der Medizinalpersonen sowie der franz\u00f6sischen und schweizerischen Gemeinden nach Artikel\u00a05 der Carnot-\u00dcbereinkunft ausgetauscht?</p><p>c. Wie werden die franz\u00f6sischen Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte der neuen Datenbank IS ABV Informationen liefern? Gibt es keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Schweizer Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzten?</p><p>d. Welche Zollformalit\u00e4ten m\u00fcssen franz\u00f6sische Veterin\u00e4rinnen und Veterin\u00e4re beim \u00dcberschreiten der Grenze erledigen?</p><p>e. Ist es angezeigt, diesen grenz\u00fcberschreitenden Medizintourismus zu bek\u00e4mpfen?</p><p>f. Gilt das Recht dieser Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte f\u00fcr einen 10 Kilometer breiten Streifen, oder gilt es dar\u00fcber hinaus?</p><p>g. Ist die Carnot-\u00dcbereinkunft nicht hinf\u00e4llig geworden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Schweiz hat im 19. Jahrhundert mit allen Nachbarstaaten \u00dcbereink\u00fcnfte \u00fcber die Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsaus\u00fcbung abgeschlossen (\u00dcbereink\u00fcnfte). Diese sehen unter anderem vor, dass Tier\u00e4rzte aus dem grenznahen Ausland ihren Beruf auch in den grenznahen Gemeinden der Schweiz aus\u00fcben d\u00fcrfen und umgekehrt. Grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen f\u00fcr Dienstleistungserbringer aus EU-/Efta-Staaten werden auch durch das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA) geregelt. Im Rahmen des FZA ist das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschr\u00e4nkt.</p><p>a./c. Wer in der Schweiz gest\u00fctzt auf die \u00dcbereink\u00fcnfte oder das FZA t\u00e4tig ist, hat das Schweizer Recht einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass das Bundesgesetz \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die Tierarzneimittelverordnung auch f\u00fcr Tier\u00e4rzte aus Frankreich gelten. Zudem m\u00fcssen sie Eintr\u00e4ge im Informationssystem Antibiotika in der Veterin\u00e4rmedizin vornehmen. Die technischen Modalit\u00e4ten f\u00fcr Eintr\u00e4ge von Tier\u00e4rzten aus dem Ausland sind in Vorbereitung.</p><p>b. Tier\u00e4rzte aus dem Ausland m\u00fcssen ferner im eidgen\u00f6ssischen Medizinalberufe-Register eingetragen sein. Daf\u00fcr unterliegen sie einer Meldepflicht (bis 90 Tage pro Kalenderjahr) bzw. einer Bewilligungspflicht (\u00fcber 90 Tage pro Kalenderjahr) zur Nachpr\u00fcfung bzw. Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen. Dar\u00fcber hinaus unterstehen sie den ausl\u00e4nderrechtlichen Melde- bzw. Bewilligungspflichten. Die Melde- und Bewilligungspflichten sollen Kenntnis verschaffen, welche Personen aus dem Ausland in der Schweiz tier\u00e4rztliche Dienstleistungen erbringen. Der Austausch der Namensverzeichnisse, wie er in der \u00dcbereinkunft mit Frankreich (nicht aber in den \u00dcbereink\u00fcnften mit den anderen Nachbarstaaten) vorgesehen ist, bringt keinen zus\u00e4tzlichen Nutzen. Danach besteht folglich kein Bedarf mehr, weshalb seit dem Jahr 2001 kein solcher Austausch mehr stattfindet.</p><p>d./f. Tier\u00e4rzte aus Frankreich, die zur Aus\u00fcbung ihres Berufs die Grenze passieren, m\u00fcssen keine schriftliche Zollanmeldung f\u00fcr mitgef\u00fchrte Fahrzeuge, Ger\u00e4te und Instrumente vorlegen. Die zum unmittelbaren Gebrauch mitgef\u00fchrten Medikamente sind unter dem Vorbehalt, dass die gesundheitspolizeilichen Vorschriften beider L\u00e4nder beachtet werden, abgabenfrei. Die Zollbeh\u00f6rden k\u00f6nnen den Grenz\u00fcbertritt auch ausserhalb der \u00d6ffnungszeiten der Zollstellen sowie ausserhalb von Zollstrassen bewilligen. Die zollrechtlichen Erleichterungen sind nur f\u00fcr die in der Grenzzone (10 Kilometer) wohnhaften Medizinalpersonen anwendbar. Die schweizerischen Gemeinden, in denen Tier\u00e4rzte aus Frankreich ihren Beruf aus\u00fcben d\u00fcrfen, sind im \u00dcbereinkommen mit Frankreich einzeln aufgelistet. Erfasst sind Gemeinden in den Kantonen Jura, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis.</p><p>e. Die Erbringung von grenz\u00fcberschreitenden tier\u00e4rztlichen Dienstleistungen ist mit den obengenannten Vorgaben klar geregelt. Wichtig ist eine entsprechende Umsetzung durch die zust\u00e4ndigen Vollzugsbeh\u00f6rden.</p><p>g. Die \u00dcbereink\u00fcnfte r\u00e4umen den Tier\u00e4rzten aus dem grenznahen Ausland einen Anspruch ein, an mehr als 90 Tagen im Jahr in den Schweizer Grenzgemeinden Dienstleistungen zu erbringen (und umgekehrt). Sie sind somit nicht hinf\u00e4llig geworden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1550620800000)\/","SubmittedBy":"Gschwind Jean-Paul","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1553212800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|52|55|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690513566833)\/","SubmissionDate":"\/Date(1544745600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5015,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Umwelt|Landwirtschaft|Gesundheit"}}