{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184363,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184363,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4363","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mehrwertsteuer f\u00fcr ausl\u00e4ndische Tour-Operators","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesgesetzgebung dahingehend anzupassen, dass ausl\u00e4ndische Tour Operators (TO) wie bis anhin auf dem in der Schweiz erwirtschafteten Umsatz, nicht auf dem gesamten, besteuert werden.</p>","ReasonText":"<p>Per 1. Januar 2018 ist eine \u00c4nderung der Mehrwertsteuerverordnung i. S. Besteuerung ausl\u00e4ndischer Unternehmen in Kraft getreten. Die \u00c4nderung zielt v. a. auf Unternehmen im grenznahen Ausland ab, die einen Grossteil ihrer Dienstleistungen in der Schweiz anbieten und erbringen (insb. Bauhaupt- und Nebengewerbe).</p><p>Von der \u00c4nderung betroffen sind auch ausl\u00e4ndische Tour Operators (TO), die Schweizer Leistungen (\u00dcbernachtung, Gastronomie, Transport usw.) in eigenem Namen f\u00fcr ihre Kunden einkaufen. Bisher waren die TO nicht obligatorisch steuerpflichtig und z. T. nicht registriert, was aufgrund des Opportunit\u00e4tsprinzips vertretbar sowie aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht angezeigt war. Diese Regelung hat sich bew\u00e4hrt und nicht zu Missbrauch gef\u00fchrt.</p><p>Die \u00c4nderung hat zur Folge, dass sich TO, die in der Schweiz einen kleinen Umsatz erzielen, aus der Schweiz zur\u00fcckziehen (Steuern und Regulierungskosten \u00fcberschreiten die Marge). Diverse F\u00e4lle sind bereits bekannt, und das Problem wurde u. a. vom Fachverband der Reiseb\u00fcros und von der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich an den Schweizer Tourismus-Verband adressiert.</p><p>Damit entstehen einerseits Einbussen f\u00fcr die Schweizer Tourismuswirtschaft, welche mit diversen Herausforderungen umzugehen hat, im Umfang von etwa 60 Millionen Franken pro Jahr, welche ihrerseits Steuerausf\u00e4lle in der H\u00f6he von etwa 10 Millionen pro Jahr nach sich ziehen.</p><p>Das Problem kann gel\u00f6st werden, wenn im Falle der ausl\u00e4ndischen TO wieder auf die fr\u00fchere Regelung zur\u00fcckgegriffen wird. Diese wird dem Besteuerungsziel des Endverbrauchs im Inland gerecht. Eine allf\u00e4llige Marge, die ausl\u00e4ndische TO (ohne Pr\u00e4senz in der Schweiz) auf dem Verkauf oder Weiterverkauf einer Leistung (Hotel, Restaurant, Transport usw.) erzielen, hat nichts mit einer Wertsch\u00f6pfung in der Schweiz zu tun. Wenn sie eine solche erzielen, hat das z. B. mit Marketingbem\u00fchungen im Ausland zu tun und sollte deshalb nicht mit der Schweizer Mehrwertsteuer belastet sein.</p><p>Hat ein Veranstalter hingegen bedeutende Aktivit\u00e4ten in der Schweiz, liegt der Ort im Inland, und er unterliegt der Steuerpflicht f\u00fcr Schweizer Unternehmen. Dies wird angenommen, wenn der Veranstalter \u00fcber ein st\u00e4ndiges B\u00fcro oder eine st\u00e4ndige Reiseleitung in der Schweiz verf\u00fcgt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Motion\u00e4r verlangt, dass ausl\u00e4ndische Tour Operators (TO) wie bis anhin auf dem in der Schweiz erwirtschafteten Umsatz und nicht auf dem gesamten Umsatz besteuert werden sollen.</p><p>Sowohl vor wie auch nach der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) von 2018 ist die Mehrwertsteuer ausschliesslich auf dem in der Schweiz erwirtschafteten Umsatz geschuldet.</p><p>Ge\u00e4ndert hat mit der Teilrevision die Voraussetzung f\u00fcr die Mehrwertsteuerpflicht: Bis am 31. Dezember 2017 konnten auch ausl\u00e4ndische Unternehmen Leistungen bis 100 000 Franken in der Schweiz grunds\u00e4tzlich mehrwertsteuerfrei erbringen. Seit dem 1. Januar 2018 sind alle Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig, sofern sie weltweit mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielen. Ziel dieser Teilrevision war die steuerliche Gleichbehandlung in- und ausl\u00e4ndischer Unternehmen.</p><p>Dieses ausdr\u00fccklich vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Gleichbehandlung in- und ausl\u00e4ndischer Unternehmen veranlasste die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung, ihre Praxis f\u00fcr ausl\u00e4ndische TO anzupassen: Bis Ende 2017 wurden ausl\u00e4ndische TO, die ausschliesslich Leistungspackages im Inland erbrachten, aus pragmatischen Gr\u00fcnden auf Zusehen hin nicht in das Mehrwertsteuerregister eingetragen. Sie hatten somit einen gewissen Vorteil gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen TO, da sie in der Schweiz keine Mehrwertsteuer abrechnen mussten. Seit 2018 werden nun auch die ausl\u00e4ndischen TO ins Mehrwertsteuerregister eingetragen und damit den inl\u00e4ndischen TO gleichgestellt. Beziehen sie in der Schweiz beispielsweise bei Hotels, Restaurants und Transportunternehmen Leistungen, die sie ihrer in- oder ausl\u00e4ndischen Kundschaft weiterverkaufen, haben sie diese Leistungen zu versteuern. Da sie das Recht auf den Vorsteuerabzug haben, m\u00fcssen sie jedoch nur dann Mehrwertsteuer an die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung abliefern, wenn der Weiterverkauf mit Aufpreis erfolgt. Weiterhin nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen die Eigenleistungen der ausl\u00e4ndischen TO wie das Einholen von Visa oder die Reiseleitert\u00e4tigkeit, da diese Leistungen als im Ausland erbracht gelten.</p><p>Das Mehrwertsteuergesetz verlangt f\u00fcr ausl\u00e4ndische steuerpflichtige Unternehmen eine Steuervertretung mit Sitz im Inland. Diese muss aber nicht eine Treuhandgesellschaft, ein Anwalt oder eine Angeh\u00f6rige einer bestimmten Berufsgruppe sein. Auch ist einmalig eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Seit dem 1. August 2017 betr\u00e4gt diese 3 Prozent des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes, mindestens aber 2000 Franken.</p><p>Ausl\u00e4ndische TO, die Reisen mit Stationen im In- und Ausland anbieten, k\u00f6nnen seit 2018 von der Kombinationsregelung (70/30-Prozent-Regel) profitieren, die zuvor f\u00fcr In- und Ausland-Kombinationen ausgeschlossen war. Werden also innerhalb einer Leistungskombination Leistungen zu mindestens 70 Prozent im Ausland erbracht, kann die Leistungskombination in der Abrechnung mit der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung als Auslandleistung behandelt werden. Damit ist keine Steuer auf dem Umsatz geschuldet, die Vorsteuer kann aber gleichwohl in Abzug gebracht werden. F\u00fcr ausl\u00e4ndische TO, die derartige Leistungskombinationen erbringen, bedeutet dies eine steuerliche Verbesserung im Verh\u00e4ltnis zur Regelung vor Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1551225600000)\/","SubmittedBy":"von Siebenthal Erich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1677542400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1750807943633)\/","SubmissionDate":"\/Date(1544745600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5015,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Steuer"}}