{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20184386,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20184386,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"18.4386","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus Fotovoltaikanlagen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Punkten Bericht zu erstatten:</p><p>1. Inwiefern werden Privatpersonen und Firmen, welche in die Energiegewinnung durch Fotovoltaikanlagen investieren, steuerlich unter dem Strich in der ganzen Schweiz gleichbehandelt?</p><p>2. Die heutigen Unterschiede der Besteuerung von Investitionen in und Ertr\u00e4gen aus Fotovoltaikanlagen \u00fcber alle Staatsebenen sind transparent darzustellen und die Vor- und Nachteile aufzuzeigen.</p><p>3. Es sind steuerliche Vereinfachungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Fotovoltaikanlagen aufzuzeigen, um eine erfolgreiche Umsetzung der Energiestrategie 2050 zu erm\u00f6glichen (z. B. Einmalverg\u00fctungen im selben Steuerjahr wie der Steuerabzug, keine steuerliche Unterscheidung zwischen integrierten und angebauten Anlagen).</p>","ReasonText":"<p>Die heutige Steuersystematik f\u00fcr Fotovoltaikanlagen scheint nicht gerecht. Die Besteuerung im Kanton Bern zum Beispiel kann \u00fcber die Lebenszeit der Anlage h\u00f6her sein als die Einmalverg\u00fctung des Bundes oder sogar mehr als doppelt so hoch wie der initial gew\u00e4hrte Steuerabzug bei der Investition. Das ist f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger nicht verst\u00e4ndlich und wirkt sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit von Fotovoltaikanlagen und damit auf die Investitionsbereitschaft aus. Das Unverst\u00e4ndnis wird derzeit zunehmend noch gr\u00f6sser, weil die Kantone eine Eigenstromerzeugung vorschreiben. Alle Fotovoltaikanlagen und die daraus resultierenden Ertr\u00e4ge unterliegen der Besteuerung durch Bund und Kantone. Die Systematik, wie die Besteuerung erhoben wird, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die oftmals komplizierte Berechnung der verschiedenen Steuern ist f\u00fcr die Betreiber, f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Planer und f\u00fcr die Steuerbeh\u00f6rden ein unn\u00f6tiges Hindernis. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat 2011 eine \"Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Fotovoltaikanlagen\" publiziert und letztmals 2016 aktualisiert. Diese Analyse ist heute \u00fcberholt, weil sich die Situation der kostendeckenden Einspeiseverg\u00fctung mit den Einmalverg\u00fctungen grunds\u00e4tzlich ver\u00e4ndert hat. Es fehlt eine \u00dcbersicht, wie die Anlagenbetreiber in den Kantonen besteuert werden. Vereinfachungen sind dringend notwendig.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Investitionen in Fotovoltaikanlagen und der daraus fliessende Ertrag unterliegen im Privat- und im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen systembedingt einem unterschiedlichen steuerrechtlichen Regime. Das Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) sieht vor, dass im Privatverm\u00f6gen die Kosten f\u00fcr die Installation in bestehende Geb\u00e4ude den abzugsberechtigten Unterhaltskosten gleichgestellt sind. Gem\u00e4ss Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) k\u00f6nnen die Kantone Abz\u00fcge f\u00fcr Energiesparen vorsehen (Art. 9 Abs. 3 StHG). Sieht das kantonale Recht eine steuerliche F\u00f6rderung vor, so ist die Regelung gem\u00e4ss DBG massgebend. Wer die gleiche Investition in einen Neu- oder Ersatzneubau vornimmt, kann diese nicht geltend machen, da besagte Aufwendungen Anlagekosten darstellen. Ab wann ein Neu- oder ein Ersatzneubau fr\u00fchestens als bestehendes Geb\u00e4ude qualifiziert, hat das Bundesgericht in einem konkreten Fall entschieden (Urteile 2C_727/ 2012, 2C_729/2012 vom 18. Dezember 2012). Demnach ist eine Fotovoltaikanlage, die etwas mehr als zwei Jahre nach der erstellten Liegenschaft installiert wurde, nicht mehr als anschaffungsnah zu bewerten, womit die angefallenen Installationskosten zum Abzug berechtigen. Massnahmen f\u00fcr den Ersatz von veralteten Bauteilen geh\u00f6ren zum abzugsf\u00e4higen Liegenschaftsunterhalt, der entweder effektiv oder im Sinne eines Pauschalabzugs geltend gemacht werden kann.</p><p>Wer f\u00fcr die Installation einer Fotovoltaikanlage in ein bestehendes Geb\u00e4ude von der \u00f6ffentlichen Hand F\u00f6rderbeitr\u00e4ge erh\u00e4lt - unter anderem auch Einmalverg\u00fctungen des Bundes -, kann nur die selbstgetragenen Aufwendungen geltend machen. Demgegen\u00fcber sind F\u00f6rderbeitr\u00e4ge bei einem Neu- oder Ersatzneubau einkommenssteuerlich unerheblich; sie f\u00fchren jedoch bei einer allf\u00e4lligen Grundst\u00fcckgewinnbesteuerung zu einer Minderung der Anlagekosten. Der Verkauf des von der Fotovoltaikanlage produzierten erneuerbaren Stroms stellt steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Verm\u00f6gen dar - unbesehen davon, ob es sich um Ertr\u00e4ge aus der Einspeiseverg\u00fctung oder aus der Direktvermarktung handelt.</p><p>F\u00fcr Liegenschaften im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen gelten sowohl im DBG als auch im StHG die Bewertungsregeln der kaufm\u00e4nnischen Buchhaltung. Investitionen in Fotovoltaikanlagen z\u00e4hlen zu den aktivierungspflichtigen Anlagekosten. Auch F\u00f6rderbeitr\u00e4ge wie Einmalverg\u00fctungen des Bundes sind im Sinne des Bruttoprinzips zu aktivieren. Dem Wertverzehr wird durch Abschreibungen Rechnung getragen. Massnahmen f\u00fcr den Ersatz von veralteten Bauteilen geh\u00f6ren zum gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand, der immer effektiv auszuweisen ist. Der Verkauf des von der Fotovoltaikanlage im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen produzierten Stroms (Einspeiseverg\u00fctung oder Direktvermarktung) ist Bestandteil der steuerbaren Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit bzw. des steuerbaren Unternehmensgewinns bei juristischen Personen. Die F\u00f6rderbeitr\u00e4ge qualifizieren immer als Einkommen respektive Ertrag und f\u00fchren bei einer allf\u00e4lligen Grundst\u00fcckgewinnbesteuerung zu einer Minderung der Anlagekosten.</p><p>Die geschilderten Besteuerungsgrunds\u00e4tze werden von der Schweizerischen Steuerkonferenz periodisch gepr\u00fcft und in einer Analyse auf den neusten Stand gebracht: <a href=\"http://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Analyse_Photovoltaik_V2016 final.pdf\">http://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Analyse_Fotovoltaik_V2016%20final.pdf</a>. Sie dient den Kantonen als ein n\u00fctzliches Hilfsmittel f\u00fcr deren Praxisfestlegung.</p><p>3. Den Kantonen wird im Rahmen des Vollzugs des Steuerrechts - z. B. bei der Neusch\u00e4tzung der Liegenschaften im Zuge der Installation einer Fotovoltaikanlage - ein angemessener Ermessensspielraum einger\u00e4umt, dem das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) eine Grenze setzt. Dies entspricht dem erprobten Steuerf\u00f6deralismus in der Schweiz. Die Umsetzung der Energiestrategie 2050 ist auf der Basis der genannten Besteuerungsgrunds\u00e4tze realisierbar, weshalb der Bundesrat keinen rechtsetzerischen Handlungsbedarf erkennt und sich somit auch kein Bericht aufdr\u00e4ngt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1550016000000)\/","SubmittedBy":"Grossen J\u00fcrg","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1608163200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|66|2446|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690514120183)\/","SubmissionDate":"\/Date(1544745600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5015,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Energie|Steuer|Raumplanung und Wohnungswesen"}}