{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20190050,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20190050,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.050","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Stabilisierung der AHV (AHV 21)","Description":"Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)","InitialSituation":"<p><b>Das Schweizer Stimmvolk stimmt am 25. September 2022 \u00fcber die umfassende Reform zur Stabilisierung der AHV ab. Zur Abstimmung vorgelegt werden der AHV-Gesetzesentwurf zur Stabilisierung der AVH und der Bundesbeschluss zur Erh\u00f6hung der Mehrwertsteuer als Gesamtpaket. Mit der Vorlage des Bundesrates soll das Referenzalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erh\u00f6ht werden. Begleitet wird diese l\u00e4ngere Arbeitszeit der Frauen mit flankierenden Ausgleichsmassnahmen zugunsten von neun \u00dcbergangsjahrg\u00e4ngen, welche in den n\u00e4chsten Jahren in den Ruhestand gehen. Der Vorschlag zur Flexibilisierung des Rentenbezugs soll M\u00e4nnern und Frauen einen wahlweisen fr\u00fcheren Altersr\u00fccktritt erm\u00f6glichen, setzt aber gleichzeitig Anreize f\u00fcr eine l\u00e4ngere Erwerbst\u00e4tigkeit. Die Zusatzfinanzierung \u00fcber eine Erh\u00f6hung der Mehrwertsteuer (MWST) um 0,4 Prozent soll zur langfristigen finanziellen Stabilisierung der AHV und zum Erhalt des Rentenniveaus beitragen. Gegen den Erlass zur Stabilisierung der AHV kam am 29. April 2022 das Referendum zustande. Die Urheberinnen und Urheber des Referendums zur AHV 21, ein B\u00fcndnis aus Gewerkschaften, linken Parteien und Frauenverb\u00e4nden, haben bei der Bundeskanzlei \u00fcber 50 000 g\u00fcltige Unterschriften eingereicht. Sie vertreten die Ansicht, dass die Erh\u00f6hung des Rentenalters und ein Rentenabbau zulasten der Frauen nicht vertretbar sind. Der Bundesbeschluss \u00fcber die Zusatzfinanzierung der AHV wird Volk und St\u00e4nden obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet. Beide Vorlagen sind so miteinander verkn\u00fcpft, dass sie nur gemeinsam in Kraft treten k\u00f6nnen.</b></p><p></p><p>Die Vorlage <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190050#!\">19.050</a> \"Stabilisierung der AHV (AHV 21)\" ist ein Gesch\u00e4ft des Bundesrates, welches nach Ablehnung der Vorlage des Bundesrates zur Altersvorsorge 2020 <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140088\">14.088</a> vom Bundesrat initiiert und vorbereitet wurde. Mit der Vorlage \"Stabilisierung der AHV\" soll die Finanzierung der AHV-Renten mittelfristig gew\u00e4hrleistet werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen haben zum Ziel, das Leistungsniveau der Altersvorsorge zu erhalten und das finanzielle Gleichgewicht der AHV zu sichern. An seiner Sitzung vom 28. August 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Reform AHV 21 verabschiedet. Seit 2014 sind die Einnahmen und Ausgaben der AHV nicht mehr ausgewogen. Bis zum Jahr 2030 ben\u00f6tigt die AHV zur Sicherung des Leistungsniveaus und des finanziellen Gleichgewichts rund 26 Milliarden Franken zus\u00e4tzlich. Eine Reform zur Stabilisierung der AHV ist daher dringend notwendig.</p><p></p><p>Mit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter der Frauen sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge schrittweise von 64 auf 65 Jahre erh\u00f6ht. Die Erh\u00f6hung beginnt im Folgejahr nach Inkrafttreten der Reform und betr\u00e4gt jeweils drei Monate pro Jahr. Die Auswirkungen f\u00fcr die Frauen, die bei Inkrafttreten der Reform kurz vor der Pensionierung stehen, werden mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert. Tritt die AHV 21 im Jahr 2024 in Kraft, geh\u00f6ren die Jahrg\u00e4nge 1961 bis 1969 zur \u00dcbergangsgeneration. Die Renten dieser Jahrg\u00e4nge werden bei einem vorzeitigen Bezug weniger stark gek\u00fcrzt. Frauen mit einem Jahreseinkommen bis 56 880 Franken k\u00f6nnen ihre AHV-Rente ab 64 gar ohne K\u00fcrzung vorbeziehen. Ausserdem erhalten Frauen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, die bis zum Referenzalter oder dar\u00fcber hinaus arbeiten, eine h\u00f6here Altersrente. Die kumulierten Kosten dieser Ausgleichsmassnahmen belaufen sich im Jahr 2031 auf rund 700 Millionen Franken.</p><p></p><p>Frauen wie M\u00e4nner k\u00f6nnen den Zeitpunkt des Rentenbezugs freier w\u00e4hlen: Der \u00dcbergang in den Ruhestand soll ab 62 und bis 70 Jahre schrittweise erfolgen, indem ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben wird - auch in der beruflichen Vorsorge. Wird die Erwerbst\u00e4tigkeit \u00fcber das Referenzalter hinaus fortgesetzt, kann durch die geleisteten Beitr\u00e4ge der Rentenbetrag erh\u00f6ht werden. Die Anreizmassnahmen sollen dazu veranlassen, bis zum Referenzalter oder l\u00e4nger zu arbeiten. Ausserdem ist es m\u00f6glich, die gesamte Leistung der beruflichen Vorsorge bis zum Alter von 70 Jahren aufzuschieben, auch bei Reduktion des Arbeitspensums.</p><p></p><p>Neben den erw\u00e4hnten Reformmassnahmen sieht der Bundesrat eine Erh\u00f6hung der MWST um 0,7 Prozentpunkte vor, damit der AHV-Ausgleichsfonds ausreichend alimentiert ist. Die MWST wird einmalig und ohne zeitliche Begrenzung zu dem Zeitpunkt angehoben, zu dem die Reform in Kraft tritt.</p>","Proceedings":"<p>Der <b>St\u00e4nderat</b> befasste sich in der Fr\u00fchjahrssession 2021 als Erstrat mit dieser Vorlage. Er f\u00fchrte eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den Vorlagen 1 (AHVG) und 2 (BB Zusatzfinanzierung der AHV durch Erh\u00f6hung der MWST). Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen. In der Detailberatung \u00e4nderte der St\u00e4nderat die Entw\u00fcrfe des Bundesrates in zahlreichen Punkten ab. Es wurden sechs Minderheitsantr\u00e4ge eingereicht. Die Antr\u00e4ge der Minderheiten unterschieden sich durch die Festlegung des Rentenalters, die H\u00f6he des Freibetrages bei Erwerbst\u00e4tigkeit \u00fcber das Rentenalter hinaus, die Berechnung der Ausgleichsmassnahmen, den variablen Rentenanteil und die Anzahl der \u00dcbergangsgenerationen. </p><p></p><p>Berichterstatter Erich Ettlin (M-E, OW) beantragte im Namen der Kommissionsmehrheit Artikel\u00a04 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b AHVG so anzupassen, dass nach Erreichen des Referenzalters das j\u00e4hrliche Einkommen bis zur H\u00f6he von 24 000 Franken von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitr\u00e4gen befreit wird. Diese \u00c4nderung solle als Anreiz zur Weiterarbeit \u00fcber das Referenzalter hinaus dem Fachkr\u00e4ftemangel entgegenwirken. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Hans St\u00f6ckli (S, BE), dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, d. h. einen j\u00e4hrlichen Freibetrag von 16 800 Franken zu gew\u00e4hren, wurde abgelehnt. In der Abstimmung wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen.</p><p></p><p>Das Referenzalter f\u00fcr Frauen solle k\u00fcnftig auf 65 Jahre angehoben werden, so die Kommissionsmehrheit. Sie beantragte die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, der vorsieht, dass Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, k\u00fcnftig Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 21AHVG). Die Frage der Lohnungleichheit sei separat und ausserhalb der AHV zu l\u00f6sen. Die Minderheit, vertreten durch Marina Carobbio Guscetti (S, TI) beantragte, das Rentenalter der Frauen so lange nicht anzuheben, bis eine angemessene Rente f\u00fcr Frauen gesichert sei. Die Abstimmung erfolgte zugunsten der Mehrheit. </p><p></p><p>Neu sollen die Beitr\u00e4ge an die AHV auch \u00fcber das Referenzalter von 65 Jahren hinaus rentenbildend sein. So sollen k\u00fcnftig zwischen dem 65. und 70. Altersjahr noch Beitr\u00e4ge an die AHV bezahlt und damit allf\u00e4llige Beitragsl\u00fccken geschlossen werden. Berichterstatter Erich Ettlin (M-E, OW) beantragte im Namen der Kommission die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates. Die Annahme dieser \u00c4nderung und der zus\u00e4tzlichen Ausgabe erfolgte einstimmig. </p><p></p><p>Frauen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen als Erste pensioniert werden, sollen einen Ausgleich auf ihre Rente erhalten. Dem Rat lagen insgesamt acht Antr\u00e4ge f\u00fcr die Gestaltung dieses Ausgleichs vor. Der St\u00e4nderat entschied sich f\u00fcr den Antrag aus der Mitte-Fraktion. Dieser sieht ein sogenanntes Trapezmodell vor und will insgesamt neun Frauenjahrg\u00e4nge ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr die vier ersten Jahrg\u00e4nge erh\u00f6ht sich der Rentenzuschlag und nimmt dann ab dem sechsten Jahrgang wieder ab.</p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte weiter, dass die Summe der beiden Renten f\u00fcr Ehepaare, der sogenannte Ehepaarplafond, sowohl f\u00fcr Neurenten als auch f\u00fcr bestehende Renten von heute 150 auf 155 Prozent erh\u00f6ht wird (Art. 35 Abs. 1). Die Minderheit (M\u00fcller Damian, Dittli, Noser) beantragte hingegen die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, welcher dem geltenden Recht entspricht. Dem Antrag der Minderheit wurde stattgegeben und der Antrag der Mehrheit wurde verworfen.</p><p></p><p>Strikter als der Bundesrat war der St\u00e4nderat jedoch beim Vorbezug der AHV-Rente. Er beschloss mit 23 zu 19 Stimmen, diesen neu erst ab 63 Jahren statt wie heute ab 62 Jahren zu erm\u00f6glichen. Eine rot-gr\u00fcne Minderheit h\u00e4tte es mit dem Bundesrat halten und bei 62 Jahren bleiben wollen, unterlag aber. K\u00f6nne die AHV-Rente erst ab 63 Jahren vorbezogen werden, w\u00fcrden die Frauen bestraft, sagte Marina Carobbio Guscetti (S, TI). Die M\u00f6glichkeit der Vorpensionierung ab 62 Jahren sei Basis des gesamten Projekts gewesen, doppelte Paul Rechsteiner (S, SG) nach.</p><p></p><p>Der St\u00e4nderat beriet danach den Entwurf des Bundesrates \"Bundesbeschluss \u00fcber die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erh\u00f6hung der Mehrwertsteuer\". Die Kommissionsmehrheit beantragte Artikel\u00a0130 Absatz\u00a03ter der Bundesverfassung (BV) dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte auf 8 Prozent erh\u00f6ht wird und der reduzierte Satz sowie der Sondersatz f\u00fcr Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und M\u00e4nnern in der AHV gesetzlich verankert wird. Er folgte somit nicht dem Bundesrat, welcher die MWST um 0,7, den reduzierten Satz um 0,2 und den Sondersatz f\u00fcr Beherbergungsleistungen um 0,3 Prozentpunkte erh\u00f6hen wollte. Die Abstimmung erfolgte zugunsten der Kommissionsmehrheit.</p><p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> f\u00fchrte eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den drei Vorlagen. In der Eintretensdebatte wurden im Zweitrat f\u00fcnf Minderheitsantr\u00e4ge eingebracht. Die Minderheiten I bis IV verlangten die R\u00fcckweisung der Vorlage an den Bundesrat. Die Minderheit V beantragte die R\u00fcckweisung an die Kommission. Eintreten wurde<b></b>ohne Gegenantrag beschlossen, alle Minderheitsantr\u00e4ge wurden abgelehnt.</p><p></p><p>Die Vorlage 1 (AHVG) wurde als erstes Gesch\u00e4ft im Detail beraten. Die Vorlage 2 (Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erh\u00f6hung der MWST) wurde separat behandelt. Die Vorlage 3 (Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der SNB) wurde w\u00e4hrend der Debatte eingef\u00fchrt und separat behandelt. In der Detailberatung \u00e4nderte der Nationalrat den Entwurf des Bundesrates und die Vorlage des St\u00e4nderates in zahlreichen Punkten ab. Die Beratungsgegenst\u00e4nde wurden in 4 Bl\u00f6cken behandelt.</p><p><b></b></p><p><b>Block 1</b></p><p></p><p>Der Zweitrat folgte sowohl dem Antrag des Bundesrates zur Anpassung des Begriffs \"Referenzalter\" als auch dem Antrag des St\u00e4nderates zur \u00c4nderung des Titels von Artikel\u00a021 zu \"Referenzalter und Ausgleichsmassnahmen\". In der Detailberatung folgte die grosse Kammer dem Antrag des Bundesrates und legte das Referenzalter (Art. 21 AHVG) auf 65 Jahre fest. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Barbara Gysi (S, SG), das geltende Recht unver\u00e4ndert zu lassen und Frauen weiterhin mit 64 Jahren eine Altersrente zu entrichten, wurde abgelehnt. Der Nationalrat nahm die Erh\u00f6hung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre an. </p><p></p><p>Beim Rentenzuschlag f\u00fcr Frauen der \u00dcbergangsgeneration ging der Nationalrat einen eigenen Weg. Es lagen dazu insgesamt sieben Varianten vor. Der Rat folgte schliesslich dem Antrag der Kommissionsmehrheit. Demnach war f\u00fcr sechs Jahrg\u00e4nge ein je nach Einkommen abgestufter Zuschlag vorgesehen.</p><p><b></b></p><p><b>Block 2</b></p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte, den Vorschlag des St\u00e4nderates f\u00fcr einen flexiblen Rentenbezug ab 63 Jahren anzunehmen (Art. 40 AHVG). Die Minderheit, vertreten durch Yvonne Feri (S, AG), beantragte ihrerseits, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und den Vorbezug der Altersrente bereits ab Alter 62 zu erm\u00f6glichen. Der Antrag der Kommissionsmehrheit auf Zustimmung zum Beschluss des St\u00e4nderates, die Altersrente erst ab dem vollendeten 63. Altersjahr beziehen zu k\u00f6nnen, wurde angenommen.</p><p></p><p>Laut Kommissionsmehrheit ist das nach Erreichen des Referenzalters (Art. 21 Abs. 1) erzielte Erwerbseinkommen bis zur H\u00f6he des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente (Art. 34 Abs. 5) als Freibetrag festzulegen. Die Kommissionsminderheit I, vertreten durch Thomas de Courten (V, BL), unterst\u00fctzte den Beschluss des St\u00e4nderates und beantragte die Freigrenze auf j\u00e4hrlich 24 000 Franken anzuheben, um den Anreiz zu erh\u00f6hen, auch nach Erreichung des AHV-Alters weiterzuarbeiten. Die Kommissionsminderheit II, vertreten durch Barbara Gysi (S, SG), beantragte, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen, die H\u00f6he des Freibetrages nicht zu \u00e4ndern. In der Abstimmung wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen. Die Annahme der Ausgabe wurde ebenfalls beschlossen.</p><p><b></b></p><p><b>Block 3</b></p><p></p><p>Kommissionssprecher Thomas de Courten (V, BL) pr\u00e4sentierte die verschiedenen weiteren Anliegen dieser Reform, die im Block 3 beraten wurden. Eine Minderheit, vertreten durch Barbara Gysi (S, SG), beantragte, Artikel\u00a08 Abs\u00e4tze 1 und 2 sowie von Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 AHVG zu \u00e4ndern. Dabei ging es einerseits um die Anrechnung von Geldern bei Krankheit und Unfall an den massgebenden Lohn sowie um die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr Einkommen aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit Beitr\u00e4ge an die AHV zu zahlen. Es sollte die M\u00f6glichkeit bestehen, einen Beitrag von 8,7 Prozent, mindestens aber von 409 Franken pro Jahr, einzuzahlen. Eine Minderheit, vertreten durch Katharina Prelicz-Huber (G, ZH), beantragte, Artikel\u00a034 AHVG dahingehend zu \u00e4ndern, dass die H\u00f6he der AHV-Mindestrente auf 3 500 Franken monatlich festgelegt wird. Der Antrag der durch Pierre-Yves Maillard (S, VD) vertretenen Minderheit sah vor, die Erziehungsgutschriften bei der Plafonierung der Rente (Art. 35 AHVG) f\u00fcr Ehepaare nicht zu ber\u00fccksichtigen. Alle drei Minderheitsantr\u00e4ge wurden abgelehnt und das geltende Recht wurde beibehalten.</p><p><b></b></p><p><b>Block 4</b></p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte, Artikel\u00a0130 BV zur Zusatzfinanzierung der AHV dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Normalsatz der MWST um 0,4 Prozentpunkte erh\u00f6ht wird und der Sondersatz f\u00fcr Beherbergungsleistungen sowie der reduzierte Satz um je 0,1 Prozentpunkte angehoben werden. Dieser Vorschlag obsiegte gegen vier anderslautende Minderheitsantr\u00e4ge. Der Beschluss des St\u00e4nderates, Absatz\u00a03quater dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Ertrag aus der Erh\u00f6hung der MWST vollumf\u00e4nglich dem Ausgleichsfonds der AHV zuzuweisen ist, wurde vom Nationalrat ebenfalls angenommen. </p><p></p><p>In diesem Block wurde eine zus\u00e4tzliche Finanzierungsquelle zur St\u00e4rkung der AHV-Einnahmen beantragt. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Pierre-Yves Maillard (S, VD), wonach Artikel\u00a099 BV so zu \u00e4ndern ist, dass der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an die Kantone und an den Ausgleichsfonds der AHV geht, wurde zugunsten des Antrages der SVP-Fraktion zur\u00fcckgezogen.</p><p></p><p>Der Antrag der SVP-Fraktion zur \u00c4nderung der \u00dcbergangsbestimmung zu Art. 99 BV (Geld- und W\u00e4hrungspolitik) sieht vor, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) den AHV-Ausgleichsfonds mitfinanziert. Dabei soll der erste Beitrag der SNB die seit 2015 bis zum Inkrafttreten von Artikel\u00a099 Absatz\u00a03bis vereinnahmten Bruttoertr\u00e4gen aus Negativzinsen auf den von ihr gef\u00fchrten Girokonten entsprechen. K\u00fcnftig sollen s\u00e4mtliche Bruttoertr\u00e4ge der SNB aus Negativzinsen auf den von ihr gef\u00fchrten Girokonten an den Ausgleichsfonds der AHV gehen. Der verbleibende Reingewinn der SNB soll zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone gehen. Der Antrag der SVP-Fraktion wurde vom Nationalrat mit 108 zu 80 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen. </p><p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> er\u00f6ffnete Kommissionssprecher Erich Ettlin (M-E, OW) die Debatte zum Differenzbereinigungsverfahren. Der Kommissionssprecher f\u00fchrte aus, dass der Nationalrat dem St\u00e4nderat in einigen Punkten gefolgt sei, namentlich beim Referenzalter 65 f\u00fcr Frauen, bei der Flexibilisierung des Referenzalters zwischen 63 und 70 Jahren und bei der M\u00f6glichkeit, nach dem Erreichen des Referenzalters weiterhin rentenbildende Beitr\u00e4ge einzuzahlen. Ebenfalls unbestritten sei die Verkn\u00fcpfung der Entscheide \u00fcber die Mehrwertsteuererh\u00f6hung mit der AHV-Reform. Es verblieben damit die Differenzen \u00fcber den Freibetrag nach Erreichen des Referenzalters, \u00fcber die Erh\u00f6hung des Mehrwertsteuersatzes (der St\u00e4nderrat beschloss 0,3 Prozent, der Nationalrat 0,4 Prozent) und \u00fcber die Kompensationsmassnahmen f\u00fcr die betroffenen Frauen der \u00dcbergangsgeneration. Der Nationalrat hatte zudem eingebracht, dass die Ertr\u00e4ge der SNB aus den Negativzinsen dem AHV-Fonds zugutekommen und die Ausgleichsmassnahmen bei den Erg\u00e4nzungsleistungen (EL) nicht angerechnet werden.</p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit des St\u00e4nderates beantragte beim Freibetrag, dem Vorschlag des Nationalrates zu folgen. Dieser war beim Entwurf des Bundesrates geblieben, also beim geltenden Recht, mit der Option, dass Lohnbez\u00fcgerinnen und -bez\u00fcger auch bei Einkommen unter diesem Freibetrag freiwillig Beitr\u00e4ge entrichten und so ihre Renten aufbessern k\u00f6nnen. Die Minderheit (M\u00fcller Damian, Bischof, Dittli, Gapany) beantragte, bei Erwerbst\u00e4tigkeit \u00fcber das Referenzalter von 65 Jahren hinaus einen Freibetrag bis zur H\u00f6he von 24 000 Franken festzulegen. Mit dem Antrag der Minderheit w\u00e4re eine Erh\u00f6hung des Freibetrags von heute 1400 auf 2000 Franken pro Monat vorgesehen. Unterhalb dieses Freibetrags m\u00fcssten keine AHV-Beitr\u00e4ge bezahlt werden. In der Abstimmung wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen.</p><p></p><p>F\u00fcr Frauen der \u00dcbergangsgeneration ist beim Bezug der Altersrente ein Rentenzuschlag vorgesehen. Laut Kommissionssprecher Erich Ettlin (M-E, OW) hatte der Bundesrat 700 Millionen Franken pro Jahr oder insgesamt 3,3 Milliarden Franken f\u00fcr neun betroffene Jahrg\u00e4nge veranschlagt. Diese Jahrg\u00e4nge sollen auf Lebzeiten entweder eine h\u00f6here Rente oder eine tiefere K\u00fcrzung erhalten. Die sp\u00e4teren Jahrg\u00e4nge sollen von keinen Ausgleichsmassnahmen mehr profitieren und die Rente nicht mehr mit 64, sondern mit 65 Jahren erhalten. </p><p></p><p>Abweichend vom Bundesratsmodell hatte der St\u00e4nderat bei der ersten Beratung ein sogenanntes Progressiv-degressiv-Modell eingef\u00fchrt, und zwar in Form eines Trapezes. Nun schlug die Kommissionsmehrheit ein leicht modifiziertes Modell vor. Dieses Modell ber\u00fccksichtigt wie der Bundesrat neun Jahrg\u00e4nge. Es liege von den Kosten her gesehen in der N\u00e4he des Antrages des Bundesrats, betonte Kommissionssprecher Erich Ettlin (M-E, OW). Eine Minderheit um Damian M\u00fcller (RL, LU) beantragte, lediglich sieben statt neun Jahrg\u00e4nge zu ber\u00fccksichtigen, und wollte geringere Zusch\u00fcsse an die Rente dieser Frauen leisten. Der St\u00e4nderat folgte dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit mit 27 zu 15 Stimmen.</p><p></p><p>Mit dem nun beschlossenen, sozial abgestuften Rentenzuschlag ist der St\u00e4nderat gegen\u00fcber den \u00dcbergangsjahrg\u00e4ngen grossz\u00fcgiger als der Nationalrat, der nur f\u00fcr sechs Jahrg\u00e4nge ein \u00dcbergangsregime wollte. Gem\u00e4ss St\u00e4nderat sollen die Zuschl\u00e4ge zu Beginn und am Ende der Ausgleichsphase reduziert ausbezahlt werden; vier der neun Jahrg\u00e4nge sollen sie zu 100 Prozent erhalten. Den h\u00f6chsten Zuschlag von 240 Franken soll es bei Einkommen von bis zu 57 0360 Franken geben. 170 Franken sollen es bei bis zu 71 700 und 100 Franken bei \u00fcber 71 700 Franken sein. Ausbezahlt werden soll der Zuschlag auch bei einem Vorbezug der Rente.</p><p></p><p>Umstritten war die Frage, ob die SNB die Gewinne aus den Negativzinsen dem AHV-Ausgleichsfonds zukommen lassen muss. Der Nationalrat hatte die Reformvorlage entsprechend erg\u00e4nzt. Der St\u00e4nderat lehnte es nun aber mit 27 zu 14 Stimmen ab, auf diese Erg\u00e4nzung einzutreten. Die Mehrheit stellte die Unabh\u00e4ngigkeit der SNB infrage, sollten deren Gewinne f\u00fcr bestimmte Zwecke vorgesehen werden. Benedikt W\u00fcrth (M-E, SG) warnte vor einer Erwartungshaltung der Politik gegen\u00fcber der SNB, sollten deren Ertr\u00e4ge f\u00fcr bestimmte Zwecke eingesetzt werden. Negativzinsen tr\u00e4fen alle, hielt Hannes Germann (V, SH) namens der Minderheit dagegen. Diese \"enteigneten Volksverm\u00f6gen\" fl\u00f6ssen dank Gewinnverteilung an Bund und Kantone, k\u00f6nnten aber stattdessen an die AHV gehen. Das tangiere die Unabh\u00e4ngigkeit der SNB nicht. Paul Rechsteiner (S, SG) f\u00fcgte an, dass gerade der Einbezug der SNB die Vorlage beim Volk mehrheitsf\u00e4hig machen k\u00f6nnte. Die Kommission beantragte, nicht dem Nationalrat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben. Der St\u00e4nderat lehnte Eintreten auf die Vorlage 3 ab. </p><p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> informierte Kommissionssprecher Thomas de Courten (V, BL) \u00fcber die Differenzbereinigung zur Vorlage \"Stabilisierung der AHV\". Die R\u00e4te h\u00e4tten sich bereits auf die Angleichung des Referenzalters f\u00fcr Mann und Frau auf 65 Jahre geeinigt. Auch \u00fcber die Flexibilisierung, \u00fcber die Finanzierung \u00fcber 0,4 Prozentpunkte der MWST und \u00fcber den Freibetrag seien sie sich einig. Differenzen best\u00fcnden nun noch \u00fcber die die H\u00f6he und Dauer der Ausgleichsmassnahmen. Bei der Dauer habe der Nationalrat urspr\u00fcnglich eine \u00dcbergangsfrist von sechs Jahren beschlossen, w\u00e4hrend der St\u00e4nderat neun Jahre gewollt habe. Bei den Massnahmen f\u00fcr Frauen mit einem Vor- oder einem Nachbezug schlage der St\u00e4nderat ein System vor, das ausserhalb des Rentensystems eine progressive/degressive Teilung vorsieht, w\u00e4hrend der Nationalrat ein System innerhalb des Rentensystems beschlossen habe. Auch die Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der Nationalbank an den AHV-Ausgleichsfonds m\u00fcsse im Nationalrat nochmals beraten werden. </p><p></p><p>Die Minderheit, vertreten durch Melanie Mettler (GL, BE), beantragte die R\u00fcckweisung des Gesch\u00e4ftes an die Kommission mit dem Auftrag, die Schlussbestimmungen des AHV-Gesetzes (Entwurf 1) so anzupassen, dass dieses nur zusammen mit der BVG-Revision (20.089) in Kraft tritt, die derzeit vom Parlament beraten wird. Die Kommission solle bei der Schwesterkommission die erforderliche Zustimmung f\u00fcr ein R\u00fcckkommen gem\u00e4ss Artikel\u00a089 Absatz\u00a03 des Parlamentsgesetzes beantragen. Die Kommissionsmehrheit lehnte die Sistierung der AHV-Reform ab. Der Antrag der Minderheit wurde abgelehnt.</p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte, Artikel\u00a034bis AHVG dahingehend zu \u00e4ndern, dass Frauen der \u00dcbergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, beim Bezug einen Grundzuschlag von 40 bis 140 Franken pro Monat erhalten. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Regine Sauter (RL, ZH), verlangte, f\u00fcr Frauen der \u00dcbergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, die Grundzuschl\u00e4ge von 40 bis 140 Franken an das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu koppeln. Der Antrag der Kommissionsmehrheit wurde angenommen, derjenige der Minderheit abgelehnt.</p><p></p><p>Die Frauen der \u00dcbergangsgeneration sollen die Rente nach den Modalit\u00e4ten der Artikel\u00a040 und 40b AHVG ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen k\u00f6nnen. Dabei gelten aber K\u00fcrzungss\u00e4tze auf die vorbezogenen Altersrenten. Der Antrag der Mehrheit, wonach die Artikel\u00a034bis und 40c AHVG ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten sollen, sowie der Rentenzuschlag gem\u00e4ss Mehrheitsantrag und die Ausrichtung dieses Zuschlags f\u00fcr die Dauer von neun Jahren wurden angenommen. Der Antrag der Minderheit, vertreten durch Regine Sauter (RL, ZH), und die Ausrichtung des Rentenzuschlags f\u00fcr die Dauer von sieben Jahren wurden abgelehnt. </p><p></p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte Festhalten an der Vorlage \"Bundesbeschluss \u00fcber die Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der SNB an den Ausgleichsfonds der AHV\", die Minderheit, vertreten durch Regine Sauter (RL, ZH), hingegen beantragte Zustimmung zum Beschluss des St\u00e4nderates, d. h. Nichteintreten. Der Mehrheitsantrag wurde angenommen und der Minderheitsantrag abgelehnt.</p><p></p><p>In der weiteren Differenzbereinigung f\u00fchrte Berichterstatter Erich Ettlin (M-E, OW) f\u00fcr den <b>St\u00e4nderat</b> aus, dass noch drei Differenzen und die Entscheide zur Finanzierung der AHV durch Gewinne der Nationalbank zu bereinigen sind. Es gehe um die Ausgleichsmassnahmen infolge Erh\u00f6hung des Rentenalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre. </p><p></p><p>Diese Erh\u00f6hung des Frauenrentenalters bringe in den n\u00e4chsten Jahren 10 Milliarden Franken Mehreinnahmen. Es sollen neun Frauenjahrg\u00e4nge profitieren und etwa 3,2 Milliarden Franken eingesetzt werden. Das St\u00e4nderatsmodell findet ausserhalb des Systems statt, d. h., Zuschl\u00e4ge erh\u00e4lt man auch dann, wenn zum Beispiel der Ehepaarplafond oder die Maximalrente erreicht wurde.</p><p></p><p>Das Modell des Nationalrates sieht Ausgleichsmassnahmen f\u00fcr neun Jahrg\u00e4nge vor, aber auch mit progressiven bzw. degressiven Zuschl\u00e4gen. Die Nationalratsversion sieht ein Kompensationsvolumen von 32 Prozent oder 3,24 Milliarden Franken f\u00fcr diese Ausgleichsmassnahmen vor, aber keine Zuschl\u00e4ge bei Vorbezug, sondern eine K\u00fcrzung in Prozenten. Die Zuschl\u00e4ge im Modell des Nationalrates betragen 140 Franken f\u00fcr die tiefsten Einkommen, 90 Franken f\u00fcr die mittleren Einkommen und 40 Franken f\u00fcr die h\u00f6chsten Einkommen. Die Kommissionsmehrheit des St\u00e4nderates beantragte, dass Artikel\u00a034bis dahingehend ge\u00e4ndert wird, dass der Grundzuschlag zwischen 50 und 160 Franken pro Monat betr\u00e4gt und der Rentenzuschlag f\u00fcr die Dauer von neun Jahren ausgerichtet wird. Dies entsprach einer modifizierten Version des Nationalrates. Die Minderheit, vertreten durch Damian M\u00fcller (RL, LU), beantragte, dass die ersten sieben Jahrg\u00e4nge der Frauen der \u00dcbergangsgeneration, welche ihre Altersrente nicht vorbeziehen, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag erwirken. Der Grundzuschlag soll zwischen 40 und 140 Franken pro Monat betragen. Der Antrag der Kommissionsmehrheit wurde angenommen. Die Annahme der Ausgabe wurde einstimmig best\u00e4tigt.</p><p></p><p>Kommissionssprecher Erich Ettlin (M-E, OW) legte dar, dass es im Bundesbeschluss \u00fcber die Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der SNB an den Ausgleichsfonds der AHV darum geht, ob die Ertr\u00e4ge aus den Negativzinsen der Nationalbank in den AHV-Ausgleichsfonds fliessen sollen. Der St\u00e4nderat hatte in der Herbstsession Nichteintreten beschlossen. Der Nationalrat hatte am Eintreten festgehalten und wollte diese Mittel dem AHV-Fonds zuf\u00fchren. Die Mehrheit beantragte, am Nichteintreten festzuhalten. Die Minderheit, vertreten durch Hannes Germann (V, SH), beantragte die Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, d. h. Eintreten auf die Vorlage. Der Berichterstatter der Minderheit, Hannes Germann (V, SH), forderte den St\u00e4nderat auf, auf die Vorlage 3 einzutreten und sich somit dem Nationalrat anzuschliessen. Diese Einnahme solle \u00fcber die AHV dem Volk zukommen. In diesem Sinne beantragte die Minderheit, in diesem Punkt dem Nationalrat zu folgen, die Differenz zu bereinigen und diese Mittel dem AHV-Ausgleichsfonds zuzuf\u00fchren. Der Antrag der Minderheit, auf die Vorlage 3 einzutreten, wurde abgelehnt. Die Vorlage 3 war damit erledigt. </p><p></p><p>Kommissionssprecher Thomas de Courten (V, BL) informierte in der weiteren Differenzbereinigungsrunde im <b>Nationalrat</b>, dass der Beschluss des Nationalrates \u00fcber die Zuweisung der Ertr\u00e4ge der SNB aus den Negativzinsen vom St\u00e4nderat zweimal abgelehnt wurde, weshalb er nicht mehr weiter behandelt werde. Einigkeit zwischen den R\u00e4ten bestehe aber in Bezug auf die neun Jahrg\u00e4nge der \u00dcbergangsgeneration und \u00fcber die H\u00f6he der Kompensation f\u00fcr die Frauen, die von der Rentenaltererh\u00f6hung betroffen sind. Das seien 32 Prozent der Einsparungen, welche den Frauen weitergegeben werden. Einigkeit bestehe auch beim Modell der Ausgleichsmassnahmen. So seien sich National- und St\u00e4nderat einig, dass einkommensabh\u00e4ngige Alterszuschl\u00e4ge - Grundzuschl\u00e4ge - festgelegt werden sollen, die progressiv bzw. degressiv in einem Jahrgangsmodell abgebildet sind.</p><p></p><p>Eine der verbleibenden Differenzen betraf die H\u00f6he dieser Grundzuschl\u00e4ge. Der St\u00e4nderat hatte das Modell im Grundsatz \u00fcbernommen, die Betr\u00e4ge aber noch leicht erh\u00f6ht, insbesondere bei den tieferen Einkommen, wo er eine Optimierung vorschlug. Dabei kompensierte er die Mehrausgaben durch st\u00e4rkere K\u00fcrzungen und h\u00f6here Anreize, im Erwerbsleben zu bleiben. F\u00fcr den St\u00e4nderat sollte der Rentenzuschlag f\u00fcr die verschiedenen Stufen 160, 100 bzw. 50 Franken betragen. Diese Betr\u00e4ge waren etwas grossz\u00fcgiger als jene des Nationalrates, n\u00e4mlich 140, 90 und 40 Franken. Hingegen war der K\u00fcrzungssatz bei vorzeitiger Rente in der Version des St\u00e4nderates etwas weniger attraktiv als in der Version des Nationalrates. Die Kommissionsmehrheit beantragte, dem St\u00e4nderat zu folgen.</p><p></p><p>Albert R\u00f6sti (V, BE), Sprecher der Minderheit, f\u00fchrte aus, dass es bei der \u00c4nderung von Artikel\u00a034bis einerseits um die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr die neun \u00dcbergangsjahrg\u00e4nge und andererseits um die K\u00fcrzungss\u00e4tze bei Fr\u00fchpensionierung geht. Die SVP-Fraktion erachte es als richtig, dass f\u00fcr jene Frauen in den \u00dcbergangsjahrg\u00e4ngen, die kurz vor Alter 64 sind, die K\u00fcrzungss\u00e4tze f\u00fcr die Fr\u00fchpensionierung relativ moderat ausfallen. Der St\u00e4nderat habe diese K\u00fcrzungen verst\u00e4rkt, daf\u00fcr aber auch die Zuschl\u00e4ge erh\u00f6ht. Nach dem St\u00e4nderatsmodell erhielten die Fr\u00fchpensionierten etwas tiefere Renten und jene, die mit 65 Jahren pensioniert werden, etwas h\u00f6here. Die Minderheit beantragte, am Nationalratsbeschluss festzuhalten.</p><p></p><p>Barbara Gysi (S, SG) unterst\u00fctzte im Namen der SP-Fraktion die Mehrheit der Kommission. Die Kommissionsmehrheit sei dem St\u00e4nderat gefolgt und habe leicht h\u00f6here Zuschl\u00e4ge als Kompensationsmassnahmen beschlossen. Dieses Modell gehe auch mit leicht h\u00f6heren K\u00fcrzungen f\u00fcr den Vorbezug einher. Der SP-Fraktion sei es wichtig, dass diese Zuschl\u00e4ge nicht an die Erg\u00e4nzungsleistungen angerechnet werden. Der St\u00e4nderat solle das Thema in der Einigungskonferenz vertreten.</p><p></p><p>Die Mitte-Fraktion unterst\u00fctze diese Reform, so deren Sprecherin Ruth Humbel (M-E, AG). Die Dauer der Ausgleichsmassnahmen wie auch das Kompensationsvolumen entspr\u00e4chen den Eckwerten des bundesr\u00e4tlichen Modells. Beide Modelle, sowohl dasjenige des Nationalrates wie auch dasjenige des St\u00e4nderates, w\u00fcrden auf den gleichen Eckwerten beruhen. Es gehe um eine \u00dcbergangsgeneration von neun Jahrg\u00e4ngen, das Kompensationsmodell koste gleich viel, n\u00e4mlich 32 Prozent des Einsparvolumens, und die Zuschl\u00e4ge l\u00e4gen ausserhalb des AHV-Systems. Der Unterschied bestehe darin, dass der St\u00e4nderat mit 160, 100 und 50 Franken je nach Einkommenskategorie grossz\u00fcgigere, also h\u00f6here Zuschl\u00e4ge vorsieht, w\u00e4hrend in der nationalr\u00e4tlichen Fassung mit 140, 90 und 40 Franken tiefere Zuschl\u00e4ge angesetzt sind. Umgekehrt seien bei der st\u00e4nder\u00e4tlichen Variante die Vorbezugsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr h\u00f6here und mittlere Einkommen weniger grossz\u00fcgig ausgestaltet. Die Mitte-Fraktion unterst\u00fctzte die st\u00e4nder\u00e4tliche Variante. Die Gr\u00fcne Fraktion stimmte der Mehrheit zu, auch wenn die Vorlage laut Sprecherin Katharina Prelicz-Huber (G, ZH) weder austariert noch richtig ist. Die Gr\u00fcne Fraktion stimmte dem Konzept zu, welches leicht h\u00f6here Zuschl\u00e4ge f\u00fcr die \u00dcbergangsrenten gew\u00e4hrt. Wichtig zu vertreten in der Einigungskonferenz sei, dass der Zuschlag bei den Erg\u00e4nzungsleistungen nicht abgezogen wird. Der Nationalrat stimmte dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu. </p><p></p><p>Die zweite Differenz betraf die Anrechnung bei der Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen. Die Kommission des Nationalrates war nach wie vor einstimmig der Meinung, dass der Rentenzuschlag nicht zum Einkommen angerechnet werden soll. Der Antrag der Kommissionsmehrheit wurde angenommen, die Differenz wurde vom Nationalrat aufrechterhalten.</p><p></p><p>Die Delegationen der beiden Kommissionen f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) kamen am 15. Dezember 2021 zu einer <b>Einigungskonferenz</b> zusammen, um die Debatte \u00fcber das Projekt zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) zu beenden. Die Differenz zwischen den beiden R\u00e4ten betraf Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0h des Gesetzes \u00fcber Erg\u00e4nzungsleistungen (ELG). Der Nationalrat vertrat die Ansicht, der Rentenzuschlag solle aus dem f\u00fcr die Berechnung der EL massgebenden Einkommen ausgeschlossen werden. F\u00fcr eine Person, die eine EL bezieht, h\u00e4tte der Rentenzuschlag somit keine \u00c4nderung ihres Einkommens zur Folge. Der Rentenzuschlag w\u00fcrde bei den EL nicht als Einkommen angerechnet und die EL w\u00fcrden nicht gek\u00fcrzt. Nach Ansicht des St\u00e4nderates hingegen sollte der Rentenzuschlag in das f\u00fcr die Berechnung der EL massgebende Einkommen einbezogen werden. Diese Differenz konnte im Rahmen der Einigungskonferenz bereinigt werden. Der Antrag des Nationalrates wurde von den Delegationen der beiden SGK angenommen. </p><p><b></b></p><p><b>In der Schlussabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage zum AHVG (AHV 21) mit 125 zu 67 Stimmen bei 1 Enthaltung und die Vorlage zum Bundesbeschluss \u00fcber die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erh\u00f6hung der MWST mit 126 zu 40 Stimmen bei 27 Enthaltungen an. Im St\u00e4nderat wurden die Vorlage zum AHVG (AHV 21) mit 31 zu 12 Stimmen und der Bundesbeschluss \u00fcber die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erh\u00f6hung der MWST einstimmig (mit 43 Stimmen) angenommen.</b></p><p></p><p>Das Referendum zur \u00c4nderung des AHVG wurde von einem B\u00fcndnis aus Gewerkschaften, linken Parteien und Frauenverb\u00e4nden ergriffen. Somit werden sich Volk und St\u00e4nde am 25. September 2022 zur Vorlage \u00e4ussern k\u00f6nnen. Unter Vorbehalt einer Annahme des Referendums wird das ge\u00e4nderte AHVG voraussichtlich 2024 in Kraft treten. Der Bundesbeschluss \u00fcber die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erh\u00f6hung der MWST bedingt die \u00c4nderung der Bundesverfassung und ist obligatorisch Volk und St\u00e4nden zur Abstimmung zu unterbreiten. Die beiden Vorlagen sind miteinander verkn\u00fcpft und k\u00f6nnen nur gemeinsam in Kraft treten. </p><p></p><p>(Quellen: AB, Medienmitteilungen, Botschaft des BR)</p><p></p><p><b>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 25. September 2022 mit 55,1\u00a0Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1639699200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2836","Category":"IIIa/IV","Modified":"\/Date(1770758297557)\/","SubmissionDate":"\/Date(1566950400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":5019,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sozialer Schutz"}}