{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191008,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20191008,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.1008","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Arbeitslosenentsch\u00e4digung f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger. Wird die Schweiz zur Kasse gebeten?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Es wird immer wahrscheinlicher, dass auch die Schweiz bei der Arbeitslosenentsch\u00e4digung f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger k\u00fcnftig zur Kasse gebeten wird. Dahingehend \u00e4ussert sich etwa der \"Corriere del Ticino\" vom 20. M\u00e4rz 2019. Diese \u00dcberlegung leitet sich aus einem ersten in Br\u00fcssel geschlossenen, noch br\u00fcchigen Kompromiss zu den Arbeitslosenentsch\u00e4digungen ab, wonach die Pflicht zur Auszahlung dieser Entsch\u00e4digungen k\u00fcnftig dem Staat, in dem die betreffende Person arbeitet, und nicht mehr dem Wohnsitzstaat zufallen w\u00fcrde. Um den Bef\u00fcrchtungen der Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger entgegenzutreten, haben die EU-Kommission und das Parlament entschieden, dass die Arbeitslosenentsch\u00e4digungen f\u00fcr 15 Monate \"exportiert\" werden k\u00f6nnen, wenn eine Person arbeitslos ist und sich f\u00fcr die Arbeitsuche in einen anderen Staat begeben will. Diese Regel gilt nicht nur f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, sondern f\u00fcr s\u00e4mtliche Unionsb\u00fcrgerinnen und Unionsb\u00fcrger. Wer sich aber zum Arbeiten im Ausland niedergelassen hat, kann die Leistungen nur f\u00fcr sechs Monate in einen anderen EU-Staat \"exportieren\". Die Einigung ist zwar noch sehr br\u00fcchig, aber ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind enorm.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie hoch w\u00fcrde die Rechnung f\u00fcr unser Land ausfallen, wenn dieser Kompromiss umgesetzt wird?</p><p>2. K\u00f6nnte die Schweiz frei entscheiden, dass sie diese europ\u00e4ische Regelung nicht \u00fcbernehmen will?</p><p>3. Wird sich das Schweizervolk diesbez\u00fcglich \u00e4ussern k\u00f6nnen?</p><p>4. Ist von Repressalien durch die EU auszugehen, falls wir die \u00dcbernahme der Regelung verweigern?</p><p>5. W\u00fcrde uns das institutionelle Rahmenabkommen, zu dem zurzeit eine Konsultation l\u00e4uft, dazu verpflichten, diese Regelung zu \u00fcbernehmen? W\u00fcrden wir andernfalls ganz bestimmten, quantifizierbaren Ausgleichs- oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sein?</p><p>6. Sieht das institutionelle Rahmenabkommen vor, dass das europ\u00e4ische Recht via Entscheide des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs die Gesetze in der Schweiz diktieren und die Entscheide des Schiedsgerichtes vorgeben kann?</p><p>7. Falls wir die \u00dcbernahme der neuen Regelung nicht akzeptieren, w\u00fcrde das in diesem Fall bedeuten, dass wir mit Sanktionen belegt werden, unsere Verurteilung aber gleich selber unterschrieben haben?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Im Rahmen der derzeitigen Revision der europ\u00e4ischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung 883/2004) schien es zun\u00e4chst, dass durch die europ\u00e4ischen Instanzen ein Kompromiss zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat gefunden sei. Da hierf\u00fcr jedoch nicht die erforderliche Mehrheit bei den Mitgliedstaaten gefunden werden konnte, werden die zuk\u00fcnftigen EU-Pr\u00e4sidentschaften die Reformarbeiten an der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit voraussichtlich fortf\u00fchren.</p><p>Gemeinsam ist den von den europ\u00e4ischen Instanzen vorgeschlagenen Texten die Idee einer Verlagerung der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Arbeitslosenentsch\u00e4digung f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger vom Wohnstaat auf den letzten Besch\u00e4ftigungsstaat. Die Kosten f\u00fcr einen solchen Paradigmenwechsel werden vom Seco auf mehrere Hundert Millionen Franken gesch\u00e4tzt. Solange kein endg\u00fcltiger Text vonseiten der EU vorliegt, ist eine genauere Kostensch\u00e4tzung f\u00fcr die Schweiz allerdings nicht m\u00f6glich.</p><p>2.-4. Die Verordnung 883/2004 bildet heute schon Bestandteil des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (Anhang II FZA; Koordination der Sozialversicherungssysteme). Die \u00dcbernahme eines Rechtsaktes der Europ\u00e4ischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) erfolgt im Einklang mit dem hierf\u00fcr in Anhang II vorgesehenen Verfahren. Hierzu muss ein offizielles Ersuchen um \u00dcbernahme im Rahmen des Gemischten Ausschusses FZA Schweiz-EU durch die EU an die Schweiz gerichtet werden. Der genannte Ausschuss beschliesst einvernehmlich \u00fcber die Anpassung von Anhang II. Der entsprechende Beschluss des Gemischten Ausschusses kann erst gefasst werden, wenn das Verfahren in der Schweiz betreffend die Genehmigung der \u00dcbernahme des infrage stehenden EU-Rechtsaktes abgeschlossen ist. Die innerstaatliche Genehmigung erfolgt dabei gem\u00e4ss den \u00fcblichen Verfahren unter Wahrung der bestehenden verfassungsm\u00e4ssigen Kompetenzen und Mitspracherechte von Parlament und Volk.</p><p>5.-7. Tritt das institutionelle Abkommen in Kraft, so w\u00e4re das Verfahren betreffend die Anpassung von Anhang II im Gemischten Ausschuss FZA \u00e4hnlich. Die Schweiz w\u00e4re hingegen grunds\u00e4tzlich verpflichtet, die einschl\u00e4gigen Weiterentwicklungen des EU-Rechtes im Bereich der Personenfreiz\u00fcgigkeit unter Einhaltung der schweizerischen innerstaatlichen Verfahren zu \u00fcbernehmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine automatische \u00dcbernahme, und die Schweiz hat nach wie vor die M\u00f6glichkeit, einen Rechtsakt der EU zur Weiterentwicklung in diesem Bereich nicht zu \u00fcbernehmen. K\u00f6nnten sich die Parteien im Gemischten Ausschuss FZA auf keine L\u00f6sung betreffend die \u00dcbernahme der revidierten Verordnung einigen, k\u00e4me der Streitbeilegungsmechanismus des instutionellen Abkommens zur Anwendung. Gem\u00e4ss diesem Mechanismus entscheidet das parit\u00e4tische Schiedsgericht eigenst\u00e4ndig \u00fcber den jeweiligen Streit. Der EuGH wird vom Schiedsgericht nur beigezogen, soweit es um Fragen betreffend die Auslegung von EU-Recht geht, deren Beantwortung nach Ansicht des Schiedsgerichtes f\u00fcr seinen Entscheid relevant und notwendig ist.</p><p>Falls sich die Schweiz weigert, einen diesbez\u00fcglichen Schiedsentscheid umzusetzen, k\u00f6nnte die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Welcher Art diese Massnahmen sein k\u00f6nnen, kann nicht abstrakt und im Voraus gesagt werden. Deren Anwendung und Ausmass sind jedoch beschr\u00e4nkt. So m\u00fcssen die Ausgleichsmassnahmen dazu dienen, das dadurch entstandene Ungleichgewicht zu beheben. Die Massnahmen m\u00fcssen zudem verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (vom Schiedsgericht \u00fcberpr\u00fcfbar).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1558483200000)\/","SubmittedBy":"Chiesa Marco","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1558483200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|44|2811|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1750803886377)\/","SubmissionDate":"\/Date(1553040000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5016,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Migration|Sozialer Schutz"}}