{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20191034,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20191034,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.1034","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"\u00c4nderung von Artikel 18 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung. Ist Rechtssicherheit ein relativer Begriff, und sind die vielen \u00c4nderungen wirklich gerechtfertigt?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit einem Newsletter gab die Elcom den Schweizer Netzbetreibern am 29. Mai 2019 bekannt, dass am 1. Juni 2019 eine \u00c4nderung von Artikel\u00a018 Absatz\u00a02 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) in Kraft trete. Damit wird das Kriterium f\u00fcr die Einteilung eines Endverbrauchers in die Basiskundengruppe ge\u00e4ndert: Neu ist nicht mehr eine Anschlussleistung von h\u00f6chstens 30 Kilovoltampere - dieser Wert ist im \u00dcbrigen erst seit dem 1. Januar 2019 in Kraft -, sondern ein j\u00e4hrlicher Elektrizit\u00e4tsverbrauch von bis zu 50 Megawattstunden f\u00fcr diese Einteilung ausschlaggebend. Dem erw\u00e4hnten Newsletter zufolge m\u00fcssen alle Netzbetreiber diese \u00c4nderung in der Tarifierung ab 1. Januar 2020 umsetzen und mit den neuen Tarifen bis zum 31. August 2019 ver\u00f6ffentlichen.</p><p>In diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) f\u00fcr die Einteilung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Tarifklassen die gleichartige Verbrauchscharakteristik als Kriterium festlegt. Die Verbrauchscharakteristik umfasst bekanntlich das Profil des Stromverbrauchs einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers im Verlauf von 24 Stunden. Die 30-Kilovoltampere-Regel steht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift. Nach ihr wird die Basiskundengruppe anders behandelt als die Gruppen, die nach Anschlussleistung und damit nach der h\u00f6chstm\u00f6glichen Leistung, die sie vom Netz beziehen k\u00f6nnen, eingeteilt werden. Die Regel, wonach nur der j\u00e4hrliche Stromverbrauch (ob weniger oder mehr als 50 Megawattstunden) ber\u00fccksichtigt werden soll, tr\u00e4gt der Verbrauchscharakteristik oder, anders gesagt, der Art und Weise, wie die betreffende Person den Strom pro Zeiteinheit verbraucht, nicht im Geringsten Rechnung. </p><p>Darum frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Die 30-Kilovoltampere-Regel f\u00fcr die Zuteilung zur Basiskundengruppe wurde vor nicht einmal einem Jahr verabschiedet. Warum \u00e4ndert der Bundesrat die Spielregeln nach so kurzer Zeit erneut?</p><p>2. Wie rechtfertigt er die Verordnungs\u00e4nderung angesichts der Tatsache, dass das StromVG nicht ge\u00e4ndert wurde? Welche materiellen Gr\u00fcnde rechtfertigen diese \u00c4nderung?</p><p>3. Wird der Grundsatz der Rechtssicherheit eingehalten?</p><p>4. Auf welchen Grundsatz der Normenhierarchie st\u00fctzte man sich, um das Kriterium der Verbrauchscharakteristik nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 StromVG aufzuheben?</p><p>5. Es mag zwar sein, dass diese \u00c4nderung tats\u00e4chlich n\u00f6tig war. Aber warum wartet man nicht die \u00c4nderung des StromVG ab?</p><p>6. Warum gibt es keine angemessene \u00dcbergangsfrist? Ist die sofortige \u00c4nderung gerechtfertigt und notwendig?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Wechsel von der Anschlussleistung zum j\u00e4hrlichen Elektrizit\u00e4tsverbrauch per 1. Juni 2019 im Rahmen der Strategie Stromnetze erfolgte aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden. Die entsprechende Vernehmlassungsvorlage enthielt keine \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr Artikel\u00a018 der Stromversorgungsverordnung vom 14. M\u00e4rz 2008 (StromVV; SR 734.71). In der Vernehmlassung wurde dann aber verschiedentlich geltend gemacht, dass den Netzbetreibern zumeist nur die Anschlussleistung der Geb\u00e4ude, nicht aber der einzelnen Haushalte bekannt sei. Es k\u00f6nne daher - zumindest nicht ohne gr\u00f6sseren Aufwand - auch keine Kundengruppe mit einer bestimmten maximalen Anschlussleistung gebildet werden. </p><p>Das Kriterium des Jahresverbrauchs von bis zu 50 Megawattstunden ist aber nicht neu. Es war bereits im bisherigen Recht massgebend, n\u00e4mlich f\u00fcr die Vorgabe, wann der Netznutzungstarif zu mindestens 70 Prozent eine nichtdegressive Arbeitskomponente enthalten muss (Art. 18 Abs. 3 StromVV, in seiner Fassung in Kraft bis 31. Mai 2019). Diese mit der Frage nach der Zugeh\u00f6rigkeit zur Basiskundengruppe direkt zusammenh\u00e4ngende Regel ist unver\u00e4ndert geblieben. Das f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zur Basiskundengruppe neu massgebliche Kriterium des Jahresverbrauchs ist somit kein neues Element. Mit der Grenze von 50 Megawattstunden pro Jahr \u00e4ndert die Zugeh\u00f6rigkeit zur Basiskundengruppe im Vergleich zur altrechtlichen 30-Kilovoltampere-Grenze nicht fundamental. </p><p>2. Das Stromversorgungsgesetz vom 23. M\u00e4rz 2007 (StromVG; SR 734.7) wurde im Rahmen der Totalrevision des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) per 1. Januar 2018 ge\u00e4ndert. In Artikel\u00a014 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c StromVG wurde das Element eingef\u00fcgt, wonach sich die Netznutzungstarife am Bezugsprofil orientieren m\u00fcssen. Dies zog auch \u00c4nderungen des vorliegend infrage stehenden Artikels 18 StromVV nach sich. So wurde per 1. Januar 2018 (und nicht per 1. Januar 2019) insbesondere neu das Konzept der Basiskundengruppe eingef\u00fchrt, welches im Tarifjahr 2019 erstmals umzusetzen war. </p><p>3. Eine in der Praxis zum Teil nicht oder nur schwer umsetzbare Bestimmung tangiert die Rechtssicherheit mehr als eine z\u00fcgig vorgenommene Justierung, die sich materiell kaum von der alten Regelung unterscheidet. </p><p>4. Die Netznutzungstarife m\u00fcssen sich seit dem 1. Januar 2018 am Bezugsprofil orientieren (Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG). Vorher war die Verbrauchscharakteristik massgebend. Diese Umstellung ist ein Ergebnis der parlamentarischen Debatte im Rahmen der Totalrevision des EnG und wurde bewusst so getroffen. Artikel\u00a018 Absatz\u00a02 erster Satz der StromVV konkretisiert die gesetzliche Vorgabe, wie bereits unter altem Recht, lediglich. Der angesprochene, seit Inkrafttreten des StromVG unver\u00e4ndert gebliebene Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 StromVG regelt hingegen den gesamten Elektrizit\u00e4tstarif, der neben der Netznutzung auch die Energielieferung und die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen enth\u00e4lt.</p><p>5. Der Bundesrat wollte die Schwierigkeiten mit der praktischen Umsetzung der 30-Kilovoltampere-Grenze aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit so schnell wie m\u00f6glich l\u00f6sen. Zumal dazu keine Gesetzes\u00e4nderungen n\u00f6tig sind, braucht nicht die geplante Revision des StromVG abgewartet zu werden. </p><p>6. Da Artikel\u00a018 Absatz\u00a02 StromVV (in seiner Fassung in Kraft bis 31. Mai 2019) in der Praxis nur schwer umsetzbar gewesen w\u00e4re, war eine zeitnahe Anpassung unabdingbar. Tats\u00e4chlich ist die neue Regel per 1. Juni 2019 in Kraft getreten, und der Basistarif f\u00fcr das Tarifjahr 2020 muss bis zum 31. August 2019 mit dem neuen Zuordnungskriterium publiziert werden. Das bedeutet aufgrund der Funktionsweise der Tarifierung in der Praxis jedoch nicht, dass die definitive Zuordnung von Kunden zur Basiskundengruppe anhand des neuen Kriteriums zwingend innert diesen drei Monaten erfolgt sein muss. Die bis zum 31. August 2019 zu publizierenden Tarife beruhen lediglich auf Prognosen, denn der Verteilnetzbetreiber kennt in diesem Zeitpunkt weder seine konkreten anrechenbaren Netzkosten f\u00fcr das Jahr 2020 noch den exakten k\u00fcnftigen Energiebezug der einzelnen Kundengruppen. Diese Zahlen wird er erst nach Ablauf des Tarifjahres - d. h. erst im Jahr 2021 - kennen und Differenzen zu seinen Prognosen mittels der sogenannten Deckungsdifferenzen \u00fcber Tariferh\u00f6hungen oder -senkungen in den Folgejahren ausgleichen. In welche Kundengruppe ein Endverbraucher f\u00e4llt, muss er folglich erst deutlich sp\u00e4ter definitiv wissen, n\u00e4mlich dann, wenn die Rechnungen an die Endverbraucher verschickt werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1565740800000)\/","SubmittedBy":"Romano Marco","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1565740800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1750802736573)\/","SubmissionDate":"\/Date(1560470400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5018,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Energie"}}