{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193113,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193113,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3113","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wer tr\u00e4gt das Risiko von Gesundheitssch\u00e4den durch die 5G-Technologie?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Durch den Ausbau des Mobilfunks auf die 5G-Technologie wird die Bev\u00f6lkerung einem weiteren unbekannten Gesundheitsrisiko durch hochfrequente elektromagnetische Felder ausgesetzt. Dieses Risiko ist auch aus volkswirtschaftlicher Sicht von grosser Bedeutung. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie sch\u00e4tzt er das gesundheitliche Risiko durch Mobilfunkstrahlen ein, und wie ver\u00e4ndert sich das Risiko mit dem 5G-Netzausbau? Gibt es dazu Gutachten, Forschungsergebnisse oder Erfahrungen im Ausland?</p><p>2. Gibt es medizinische Gutachten und Gerichtsentscheide, die Schadenf\u00e4lle auf Mobilfunkstrahlung zur\u00fcckf\u00fchren? Gibt es solche F\u00e4lle auch in der Schweiz, und k\u00f6nnten sie durch den 5G-Netzausbau geh\u00e4uft eintreten? </p><p>3. Wer haftet f\u00fcr m\u00f6gliche Gesundheitskosten, die durch die Mobiltelefonie entstehen? Falls er zum Schluss kommt, dass f\u00fcr den Bund als Mobilfunk-Konzessionsgeberin keine Haftung besteht, soll dargelegt werden, wer stattdessen das Haftungsrisiko tragen muss und wie hoch dieses ist.</p><p>4. Wer haftet f\u00fcr die entstehenden Gesundheitskosten, wenn nachtr\u00e4glich festgestellt wird, dass die Grenzwerte zu hoch angesetzt wurden? </p><p>5. Sind finanzielle Konsequenzen zu erwarten, falls aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Versch\u00e4rfung der Grenzwertregelung f\u00fcr Mobilfunkanlagen durchgesetzt wird?</p><p>6. Welche M\u00f6glichkeiten bestehen, um Mobilfunkbetreiber einem Haftpflichtgesetz zu unterstellen, analog den Kernkraftwerkbetreibern mit dem Kernenergiehaftpflichtgesetz?</p><p>7. Wie k\u00f6nnen die Mobilfunkbetreiber motiviert werden, den Bev\u00f6lkerungsschutz im Sinne der Vorsorge m\u00f6glichst hoch zu halten? Ist ein Risikofonds durch die Mobilfunkbetreiber vorgesehen f\u00fcr Schadenersatzanspr\u00fcche von Mobilfunkgesch\u00e4digten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat nimmt die Besorgnis der Bev\u00f6lkerung betreffend die negativen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung sehr ernst. Die Schweiz verf\u00fcgt mit der Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) \u00fcber ein Regelungswerk, welches die Strahlung von Mobilfunkantennen strenger begrenzt als in den meisten Nachbarstaaten. Dies basierend auf dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes, an dem der Bundesrat weiterhin festhalten will.</p><p>Aus der Forschung liegen unterschiedlich gut abgesicherte Beobachtungen vor, wonach Mobilfunkstrahlung biologische Effekte ausl\u00f6sen kann, die nicht auf eine Erw\u00e4rmung des K\u00f6rpergewebes zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Die Frage, ob diese Effekte gesundheitlich von Bedeutung sind, ist Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat hochfrequente Strahlung - gest\u00fctzt auf Befunde bei der Nutzung von Mobiltelefonen - als m\u00f6glicherweise krebserregend klassiert. Gleichzeitig stellt sie fest, dass Studien f\u00fcr die wesentlich schw\u00e4chere Belastung durch ortsfeste Sendeanlagen nicht auf ein erh\u00f6htes Krebsrisiko hinweisen. Die WHO anerkennt jedoch auch, dass aussagekr\u00e4ftige Langzeituntersuchungen fehlen. Diesen Ungewissheiten hat der Bundesrat beim Erlass der NISV Rechnung getragen: Er hat - basierend auf dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) - f\u00fcr Orte wie Wohnungen, Schulen, Spit\u00e4ler, B\u00fcros oder Kinderspielpl\u00e4tze zus\u00e4tzlich strengere Anlagegrenzwerte festgelegt, welche die Langzeitbelastung an diesen Orten tief halten sollen. Die Einf\u00fchrung von 5G soll in Frequenzbereichen erfolgen, wie sie bereits jetzt f\u00fcr den Mobilfunk und f\u00fcr WLAN verwendet werden.</p><p>2. Aus dem Ausland gibt es Berichte \u00fcber einzelne Urteile in Zusammenhang mit Sch\u00e4den aufgrund der intensiven Nutzung von Mobiltelefonen im Arbeitsalltag. Dem Bundesrat sind jedoch keine Urteile aus der Schweiz bekannt. Betreffend Mobilfunkanlagen hat das Bundesgericht die Bestimmungen der NISV in weit \u00fcber 100 Urteilen als rechtskonform best\u00e4tigt.</p><p>3. Schadenersatz wegen Gesundheitssch\u00e4digung infolge Mobilfunkstrahlung k\u00f6nnte gest\u00fctzt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen verlangt werden - sofern der Nachweis des Schadens durch die Mobilfunkstrahlung gelingt. Infrage kommen unter den jeweiligen unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen insbesondere die Haftung des Betreibers gem\u00e4ss Artikel\u00a041 des Bundesgesetzes betreffend die Erg\u00e4nzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220), die Haftung des Betreibers oder des Grund- bzw. Werkeigent\u00fcmers gem\u00e4ss Artikel\u00a0679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder Artikel\u00a058 OR, die Haftung der Herstellerin eines Endger\u00e4ts gem\u00e4ss Artikel\u00a01 des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG; SR 221.112.944) oder die Haftung des Gemeinwesens nach den allgemeinen Regeln der Staatshaftung. Zudem k\u00f6nnte der Betreiber gem\u00e4ss Artikel\u00a059a USG haftbar gemacht werden, sofern Mobilfunkanlagen als Anlagen, mit denen eine besondere Gefahr f\u00fcr die Umwelt verbunden ist, qualifiziert werden.</p><p>4. Die Vorschriften des USG und der NISV wurden so festgelegt, dass die Strahlung von Mobilfunkanlagen nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung keine Gesundheitssch\u00e4den infolge Erw\u00e4rmung des K\u00f6rpergewebes verursacht und auch das Risiko noch ungewisser, langfristiger negativer Auswirkungen minimiert wird. Wird eine Mobilfunkanlage nach den geltenden Vorschriften rechtm\u00e4ssig betrieben, ist davon auszugehen, dass verschuldensabh\u00e4ngige Haftungsbestimmungen wie Artikel\u00a041 OR auch bei sp\u00e4teren neuen Erkenntnissen zur Sch\u00e4dlichkeit nicht greifen, da zum Zeitpunkt der Schadenverursachung keine Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen. Die obengenannten Kausalhaftungen setzen kein Verschulden voraus, erfassen aber in der Regel nur Sch\u00e4den, mit denen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gerechnet werden musste. Zudem ist nachzuweisen, dass der entstandene Schaden ad\u00e4quat kausal verursacht wurde respektive dass sich bei Artikel\u00a059a USG ebendiese besondere Gefahr, welche die Haftung begr\u00fcndet, verwirklicht hat. Sind die Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall nicht erf\u00fcllt und kommt daher eine Schadenabw\u00e4lzung nicht in Betracht, m\u00fcssen die Betroffenen beziehungsweise, wie bei anderen Gesundheitssch\u00e4den, die Allgemeinheit f\u00fcr allf\u00e4llige Gesundheitskosten aufkommen.</p><p>5. Eine nachtr\u00e4gliche Versch\u00e4rfung der Immissionsgrenzwerte f\u00fcr Mobilfunkstrahlung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich keine Haftung des Staats gegen\u00fcber den Anlagebetreibern. Bei der Umsetzung der nachtr\u00e4glichen Versch\u00e4rfung ist jedoch auch dem Vertrauensschutz durch den Erlass von \u00dcbergangsbestimmungen Rechnung zu tragen.</p><p>6. Die Einf\u00fchrung einer strengen Kausalhaftung der Mobilfunkbetreiber f\u00fcr durch Strahlung verursachte Gesundheitssch\u00e4den und die Einrichtung von Risikofonds analog dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG; SR 732.44) m\u00fcsste entsprechend begr\u00fcndet sein und im formellen Gesetzgebungsverfahren erfolgen.</p><p>7. Die Anlagebetreiber sind an die Bestimmungen der NISV, insbesondere an die im internationalen Vergleich streng angesetzten Anlagegrenzwerte, gebunden. Diese bilden das Vorsorgeprinzip des USG vollumf\u00e4nglich ab. Ein Risikofonds der Mobilfunkbetreiber ist im geltenden Recht nicht vorgesehen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1558483200000)\/","SubmittedBy":"Munz Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1616112000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28|34|36|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690512699987)\/","SubmissionDate":"\/Date(1552521600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5016,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen|Medien und Kommunikation|Wissenschaft und Forschung|Gesundheit"}}