{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193241,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193241,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3241","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Drohung gegen Kinder soll von Amtes wegen verfolgt werden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf einer Gesetzes\u00e4nderung von Artikel\u00a0180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen, welcher die Drohung gegen Kinder im h\u00e4uslichen Umfeld zum Offizialdelikt erkl\u00e4rt.</p>","ReasonText":"<p>\"Wenn du deine Hausaufgaben nicht machst, dann gibt es kein Dessert.\" Sagt dies die Mutter zum Sohn, dann ist das zwar eine Drohung, aber nicht im strafrechtlichen Sinn. Sagt aber der Vater zur Tochter, dass er sich umbringen wolle, und versetzt damit die Tochter in Angst und Schrecken, dann ist das strafbar. Ein Kind leidet enorm unter solchen Drohungen. Trotzdem wird es vom Gesetz nicht angemessen gesch\u00fctzt. Ein solches Verhalten wird n\u00e4mlich nur auf Antrag verfolgt. \u00c4ussert jedoch der Mann die gleiche Suiziddrohung gegen\u00fcber seiner Ehefrau, so wird die Tat von Amtes wegen verfolgt. </p><p>Die Drohung wird in Artikel\u00a0180 StGB geregelt. Artikel\u00a0180 Absatz\u00a02 StGB gibt vor, dass der T\u00e4ter oder die T\u00e4terin von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er oder sie mit dem Opfer in Ehe oder Partnerschaft lebt. Die Opfer werden also in solchen F\u00e4llen vom Strafrecht speziell gesch\u00fctzt. Unverst\u00e4ndlicherweise sind Kinder im h\u00e4uslichen Umfeld davon nicht erfasst und werden nicht speziell gesch\u00fctzt. T\u00e4ter oder T\u00e4terinnen, welche Kinder im h\u00e4uslichen Umfeld durch eine Drohung gem\u00e4ss Artikel\u00a0180 StGB in Schrecken oder Angst versetzen, werden zurzeit nicht von Amtes wegen verfolgt. Dies ist unbegr\u00fcndet und stellt eine f\u00fcr die betroffenen Kinder gravierende Gesetzesl\u00fccke dar.</p><p>Das Fehlen einer Verfolgung von Amtes wegen ist auch aus gesetzgeberischer Sicht unlogisch. Sowohl die einfache K\u00f6rperverletzung (Art. 123) als auch die wiederholte T\u00e4tlichkeit (Art. 126) gegen eine Person, die unter der Obhut des T\u00e4ters oder der T\u00e4terin steht oder f\u00fcr die dieser oder diese zu sorgen hat, namentlich ein Kind, wird von Amtes wegen verfolgt. Darum ist nicht ersichtlich, wieso nicht auch bei Drohung gegen Kinder der T\u00e4ter oder die T\u00e4terin von Amtes wegen verfolgt werden soll.</p><p>Aus den genannten Gr\u00fcnden wird der Bundesrat beauftragt, dieses Vers\u00e4umnis in der Gesetzgebung zu korrigieren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Wer jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich nach Artikel\u00a0180 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar. Um die Strafverfolgung in Gang zu setzen, muss die bedrohte Person jedoch einen Antrag stellen (Art. 180 Abs. 1 und Art. 30 StGB). Mit einer Strafrechtsrevision von 2003 wurden verschiedene Straftaten in der Ehe und Partnerschaft, die zuvor Antragsdelikte waren, zu Offizialdelikten erkl\u00e4rt. Seither muss die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde eine Drohung in der Paarbeziehung von Amtes wegen verfolgen; ein Strafantrag ist nicht mehr n\u00f6tig (Art. 180 Abs. 2 StGB). Einfache K\u00f6rperverletzungen und wiederholte T\u00e4tlichkeiten werden dagegen nicht nur dann von Amtes wegen verfolgt, wenn die Tat vom Partner ausgeht: Bereits im Jahr 1989 hat das Parlament beschlossen, dass der T\u00e4ter ex officio zu verfolgen ist, wenn er die Tat an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder f\u00fcr die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 Bst. a StGB). </p><p>Prima vista scheint kein Grund f\u00fcr diese ungleiche Behandlung ersichtlich. Als eine Form psychischer Gewalt k\u00f6nnen auch schwere Drohungen f\u00fcr Kinder sehr belastend sein, namentlich, wenn diese wiederholt vorkommen. Dies verdeutlicht das in der Motion genannte Beispiel, bei dem der Vater seiner Tochter droht, sich umzubringen. Die Motion\u00e4rin f\u00fchrt gleichzeitig auch ein Beispiel f\u00fcr eine strafrechtlich nicht relevante Drohung auf. Drohungen solcher Art k\u00f6nnen im Familienalltag vorkommen. Die Grenze zwischen geringf\u00fcgigen Drohungen und schweren Drohungen, die das Kind in Schrecken oder Angst versetzen und strafbar sind, kann nicht immer klar gezogen werden. Dass in diesem Graubereich und auch bei einmaligen Drohungen von Amtes wegen eine Strafuntersuchung einzuleiten w\u00e4re, w\u00fcrde den famili\u00e4ren Privatbereich des Kindes tangieren und k\u00f6nnte seinen Interessen zuwiderlaufen oder diesen schaden. Bei einer Drohung in der Paarbeziehung kann das Strafverfahren \u00fcber Artikel\u00a055a StGB sistiert und anschliessend eingestellt werden. Bei einer Drohung gegen\u00fcber einem Kind ist dagegen das Antragsrecht die einzig m\u00f6gliche Weichenstellung. Es wird, zumindest wenn das Kind noch nicht urteilsf\u00e4hig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter ausge\u00fcbt. Wo die sorgeberechtigten Eltern selbst ein Delikt zum Nachteil ihres Kindes begangen haben, besteht jedoch eine Interessenkollision: Die Kindesschutzbeh\u00f6rde kann, wenn sie von dem Fall Kenntnis erlangt, gem\u00e4ss Artikel\u00a0306 Absatz\u00a02 des Zivilgesetzbuches (SR 210) einen Beistand ernennen oder selbst t\u00e4tig werden. Sie kann die Situation im Sinne des Kindeswohls beurteilen und abw\u00e4gen, ob zivilrechtliche Schutzmassnahmen ergriffen werden m\u00fcssen oder ob Strafantrag gestellt werden soll.</p><p>Im \u00dcbrigen hat das Parlament erst k\u00fcrzlich die geltende Regelung der Strafverfolgung von Delikten im h\u00e4uslichen Bereich (mit Fokus auf Delikte in Paarbeziehungen) gepr\u00fcft und am 14. Dezember 2018 das Bundesgesetz \u00fcber die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen verabschiedet. Aufgrund der oben angef\u00fchrten Argumente und mit Blick auf die Stabilit\u00e4t der Rechtsordnung scheint es nicht angezeigt, isoliert eine erneute \u00c4nderung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Bundesrat daf\u00fcr aus, die geltende Regelung vorerst beizubehalten. Er beh\u00e4lt sich aber vor, eine Anpassung bei sich bietender Gelegenheit zu pr\u00fcfen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1557878400000)\/","SubmittedBy":"Feri Yvonne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1607472000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1690512428070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1553126400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5016,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Strafrecht"}}