{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193244,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193244,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3244","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Risiken, mangelnder Transparenz und Interessenkonflikten bei Sammelstiftungen besser begegnen und Grundlagen daf\u00fcr schaffen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zwischen 2009 und 2017 ist die Anzahl der Vorsorgeeinrichtungen um rund 30 Prozent gesunken. Immer mehr kleine und mittlere Betriebe wechseln zu einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung. Neue Vorsorgemodelle und Anbieter als Sammelstiftungen treten am Markt auf. Einzelne Anbieter gen\u00fcgen den erforderlichen Governance-Standards bez\u00fcglich Risiken, Transparenz und Interessenkonflikte nicht, wie z. B. der aktuelle Fall der Pensionskasse Phoenix aufzeigt. 80 Prozent aller Insolvenzsch\u00e4den der letzten Jahre sind durch Sammelstiftungen entstanden. F\u00fcr die Versicherten steht ein wesentlicher Teil ihrer Rente auf dem Spiel. Die Oberaufsichtskommission (OAK BV) hat die Risiken f\u00fcr die berufliche Vorsorge und die Versicherten erkannt. Aufgrund ihrer beschr\u00e4nkten Kompetenzen stellen sich wichtige Fragen. Anders als bei erfolgreich durch die Sozialpartner gef\u00fchrten Gemeinschaftseinrichtungen (Proparis, Ciepp, FIP, Auffangeinrichtung) stellen sich in diesen Konstrukten auch relevante Fragen mit Blick auf die Parit\u00e4t.</p><p>Der Bundesrat wird um Antwort zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie kann garantiert werden, dass die Interessen der Versicherten l\u00fcckenlos (Art. 51b BVG) in allen Vorsorgeeinrichtungen eingehalten werden?</p><p>2. Ist er sich der Risiken der neuen, kaum regulierten Vorsorgemodelle in der beruflichen Vorsorge bewusst?</p><p>3. Sieht er die vorgegebene Mitsprache der Versicherten mit einer parit\u00e4tischen Verwaltung in der beruflichen Vorsorge (Art. 51 BVG) auch dann garantiert, wenn eine BVG-Stiftung von einer privaten Firma kontrolliert wird?</p><p>4. Werden die vorgesehenen Wahlen der Arbeitnehmendenvertretung in den Stiftungsrat auch bei Sammelstiftungen als echte parit\u00e4tische Verwaltung garantiert (Art. 51 BVG)?</p><p>5. Kann die Marktkonformit\u00e4t aller abgeschlossenen Rechtsgesch\u00e4fte (Art. 51c BVG) gew\u00e4hrleistet werden, wenn eine BVG-Stiftung die gesamte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Verm\u00f6gensverwaltung an eine einzige Gesellschaft auslagert? </p><p>6. Wie k\u00f6nnen Marktkonformit\u00e4t und die Wahrung der Interessen der Versicherten (Art. 51b Abs. 2 BVG) in einer solchen Konstellation der Abh\u00e4ngigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden?</p><p>7. Wie kann die Sicherheit einer Gesamteinrichtung garantiert werden, wenn die Risiken auf der Ebene der Vorsorgewerke getragen werden? </p><p>8. Sind gesetzliche Grundlagen zu \u00e4ndern, dass die Aufsicht \u00fcber Sammelstiftungen spezifisch ausgestaltet werden muss? Oder reicht eine entsprechende Weisung?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. F\u00fcr Sammeleinrichtungen gilt, wie f\u00fcr alle Vorsorgeeinrichtungen, der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das heisst, dass die prim\u00e4re Verantwortung zur Wahrung der Interessen der Versicherten beim obersten Organ der Einrichtung liegt. Delegiert das oberste Organ die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder die Verm\u00f6gensverwaltung an Dritte, muss es u. a. die Integrit\u00e4t und Loyalit\u00e4t der handelnden Personen \u00fcberpr\u00fcfen und die Interessenbindungen dieser Personen j\u00e4hrlich gegen\u00fcber der Revisionsstelle offenlegen (Art. 51c des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831.40) resp. die Offenlegungen pr\u00fcfen.</p><p>Mit der Aufsichtspyramide hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen, dass die Interessen der Versicherten bez\u00fcglich Loyalit\u00e4t und Integrit\u00e4t gewahrt werden: Die Revisionsstellen m\u00fcssen pr\u00fcfen, ob das oberste Organ die Loyalit\u00e4tsbestimmungen selbst einh\u00e4lt resp. deren Einhaltung kontrolliert. Die kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbeh\u00f6rden beaufsichtigen die Vorsorgeeinrichtungen und treffen falls n\u00f6tig Massnahmen zur Behebung von M\u00e4ngeln. </p><p>2. Es trifft nicht zu, dass Sammeleinrichtungen kaum reguliert sind. Zum einen unterliegen sie der allgemeinen, f\u00fcr alle Vorsorgeeinrichtungen geltenden Gesetzgebung. Zum andern gibt es spezifisch an Sammeleinrichtungen gerichtete Bestimmungen z. B. zu den Gr\u00fcndungsvoraussetzungen. So m\u00fcssen Sammeleinrichtungen \u00fcber ein gen\u00fcgendes Anfangsverm\u00f6gen und \u00fcber eine Bankgarantie von 500 000 Franken f\u00fcr f\u00fcnf Jahre verf\u00fcgen. Auch die Risiken in Sammeleinrichtungen sind grunds\u00e4tzlich dieselben wie in anderen Vorsorgeeinrichtungen. Bei einem Teil der Sammeleinrichtungen kommt allerdings dazu, dass sie aus Wettbewerbsgr\u00fcnden bewusst zu hohe Umwandlungss\u00e4tze und zu tiefe Wertschwankungsreserven aufweisen und somit ein h\u00f6heres Unterdeckungsrisiko eingehen als viele andere Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>3./4. Das Parit\u00e4tsgebot, das oberste Organ mit der gleichen Anzahl Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zu besetzen, gilt auch f\u00fcr Sammeleinrichtungen (Art. 51 Abs. 2 BVG) und auch in denjenigen F\u00e4llen, in denen Vorsorgeeinrichtungen die Durchf\u00fchrung an Externe delegiert haben. Das oberste Organ neugegr\u00fcndeter Sammeleinrichtungen ist sp\u00e4testens ein Jahr nach Erlass der Verf\u00fcgung zur Aufsichts\u00fcbernahme durch parit\u00e4tische Wahlen zu besetzen (Art. 19 der Verordnung \u00fcber die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, BVV 1; SR 831.435.1). Im oben beschriebenen Aufsichtssystem mit den Revisionsstellen und Aufsichtsbeh\u00f6rden sind die rechtlichen Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich gegeben, dass die Parit\u00e4t auch bei Sammeleinrichtungen eingehalten werden kann. Der Bundesrat hat mit der Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 vom 19. November 2014 vorgeschlagen, das Wahlrecht der Arbeitnehmenden klarer zu regeln und demokratische Wahlen sicherzustellen, indem diese auf der Grundlage von Wahllisten erfolgen sollten. Auch wenn dieser Vorschlag im Verlauf der parlamentarischen Beratung aus der Vorlage gestrichen wurde, h\u00e4lt ihn der Bundesrat nach wie vor f\u00fcr zielf\u00fchrend.</p><p>5./6. Mit der Strukturreform sind auf den 1. Januar 2012 Integrit\u00e4ts- und Loyalit\u00e4tsvorschriften zur Eind\u00e4mmung von Interessenkonflikten in Kraft getreten, die auch f\u00fcr Sammeleinrichtungen gelten. So d\u00fcrfen Mitglieder des obersten Organs von Sammeleinrichtungen nicht auch an der externen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beteiligt sein. Die von Sammeleinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgesch\u00e4fte m\u00fcssen markt\u00fcblichen Bedingungen entsprechen und die Interessen der Vorsorgeeinrichtung wahren. Rechtsgesch\u00e4fte mit Nahestehenden m\u00fcssen offengelegt werden. Die Revisionsstelle muss pr\u00fcfen, ob in den offengelegten Rechtsgesch\u00e4ften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. Bei bedeutenden Rechtsgesch\u00e4ften mit Nahestehenden m\u00fcssen zudem Konkurrenzofferten eingeholt werden. Als bedeutend gelten auch Mandate zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und gr\u00f6ssere Verm\u00f6gensverwaltungsauftr\u00e4ge. Die Regelung zu den Konkurrenzofferten betrifft bspw. auch interne Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsvergaben an Arbeitgeber, die der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung angeschlossen sind. Zudem m\u00fcssen Verm\u00f6gensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsvertr\u00e4ge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und externen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsfirmen sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Laufjahren k\u00fcndbar sein. All diese Vorgaben gelten auch dann, wenn die Durchf\u00fchrung an eine einzige Firma oder an ein Firmenkonglomerat ausgelagert ist. In heiklen Konstellationen sind die Anforderungen an das oberste Organ daher entsprechend h\u00f6her. Solche Konstellationen m\u00fcssen auch die Aufsichtsbeh\u00f6rden genau pr\u00fcfen. Sollte die Aufsichtsbeh\u00f6rde zum Schluss kommen, dass in einer Vorsorgeeinrichtung diesbez\u00fcglich mangelhaft verfahren wurde, kann und muss sie die geeigneten Massnahmen zur Mangelbehebung veranlassen. </p><p>7. Die Verantwortung f\u00fcr das finanzielle Gleichgewicht der Sammeleinrichtung tr\u00e4gt das oberste Organ. Dies gilt auch dann, wenn versicherungstechnische und/oder Anlagerisiken an die einzelnen Vorsorgewerke delegiert sind. Das oberste Organ muss daf\u00fcr sorgen, dass die Risiken identifiziert und ad\u00e4quat behandelt werden. Zu diesem Zweck muss es unter anderem daf\u00fcr sorgen, dass es selbst und die einzelnen Vorsorgewerke \u00fcber alle Risiken informiert sind und wissen, wer welche Risiken tr\u00e4gt und mit welchen Mitteln diesen begegnet werden kann.</p><p>8. Die Aufsicht \u00fcber Sammeleinrichtungen braucht nicht spezifisch ausgestaltet zu werden. Mit der Strukturreform wurden auch die Aufsichtsmittel pr\u00e4zisiert und erweitert, sodass die Aufsichtsbeh\u00f6rden die notwendigen Instrumente zur Verf\u00fcgung haben, um eine effektive und effiziente Aufsicht aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, auch gegen\u00fcber Sammeleinrichtungen. Beispielsweise k\u00f6nnen Aufsichtsbeh\u00f6rden eine risikoorientierte Pr\u00fcfung bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen durchf\u00fchren. Das Aufsichtssystem wurde zudem mit der Schaffung der Oberaufsichtskommission gest\u00e4rkt. Weder die Gesetzgebung noch die Aufsichts- und Oberaufsichtsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen jedoch garantieren, dass alle Verantwortlichen in allen Vorsorgeeinrichtungen jederzeit alle Regeln einhalten. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1557878400000)\/","SubmittedBy":"Gysi Barbara","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1616112000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690512346833)\/","SubmissionDate":"\/Date(1553126400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5016,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen|Sozialer Schutz"}}