{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193269,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193269,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3269","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bezeichnung von Volksinitiativen und korrekter Prozess bei der demokratischen Willensbildung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<text><p>Erachtet der Bundesrat es als w\u00fcnschenswert sicherzustellen, dass der Prozess der politischen Willensbildung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger bei Volksinitiativen korrekt abl\u00e4uft, indem die formelle Anforderung, die Initiative mit einem Titel zu versehen, durch die Anforderung, ihr eine Nummer zuzuweisen, ersetzt wird?</p></text>","ReasonText":"<text><p>Artikel\u00a068 des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte (BPR) regelt den Inhalt der Unterschriftenliste und legt fest, welche Angaben sie zwingend enthalten muss. Laut Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b muss die Unterschriftenliste unter anderem den Titel und den Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Ver\u00f6ffentlichung im Bundesblatt enthalten. Zwar verpflichtet Artikel\u00a069 Absatz\u00a02 BPR die Bundeskanzlei dazu, den Titel einer Initiative zu \u00e4ndern, wenn dieser irref\u00fchrend ist, kommerzielle oder pers\u00f6nliche Werbung enth\u00e4lt oder zu Verwechslungen Anlass gibt. Allerdings kommt dies nur selten vor. W\u00fcrden die beiden zitierten Gesetzesbestimmungen punktuell leicht angepasst, indem die formelle Anforderung, dass jede Volksinitiative mit einem Titel versehen sein muss, durch die Anforderung, jeder Volksinitiative eine einfache Nummer zuzuweisen, ersetzt wird, k\u00f6nnte die Transparenz in Bezug auf den tats\u00e4chlichen Inhalt einer Volksinitiative erh\u00f6ht werden; damit w\u00fcrde der korrekte Prozess bei der politischen Willensbildung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger besser als heute sichergestellt. So k\u00f6nnten von Anfang an Titel vermieden werden, die f\u00fcr die Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger t\u00e4uschend oder verwirrend sind, wie dies in den vergangenen Jahren im \u00dcbrigen vermehrt der Fall war. Die verbreitete Tendenz, Titel zu w\u00e4hlen, die Emotionen wecken, beeintr\u00e4chtigt die korrekte demokratische Auseinandersetzung, denn sie verf\u00e4lscht die tats\u00e4chliche Tragweite der Inhalte einer Volksinitiative und behindert eine sachliche demokratische Diskussion, die mehrheitlich auf der Grundlage von Fakten stattfindet. 2014 schlug Prof. Andrea Auer in einem wissenschaftlichen Beitrag (\"Neutrale Namensgebung\") vor, es Kalifornien gleichzutun und die Volksinitiativen mit m\u00f6glichst neutralen Bezeichnungen zu versehen (z. B. mit einer Nummer, einer Jahreszahl, dem Gegenstand) mit dem Ziel, dass die Diskussion objektiver und weniger von Elementen beeinflusst wird, die gar nichts mit den Forderungen einer Volksinitiative zu tun haben. 2015 setzte die Staatspolitische Kommission des St\u00e4nderates sich im Rahmen der Diskussion \u00fcber die Notwendigkeit, das Initiativrecht anzupassen, mit dem problematischen Charakter der Titel von Volksinitiativen auseinander; doch f\u00fchrten ihre \u00dcberlegungen zu keinen konkreten Vorschl\u00e4gen f\u00fcr eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen, mit der die Situation verbessert werden k\u00f6nnte.</p></text>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<text><p>Die freie Willensbildung und die unverf\u00e4lschte Stimmabgabe bilden eine Grundlage der Demokratie. Die Grunds\u00e4tze werden durch Artikel\u00a034 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert und im Gesetz konkretisiert. Das Bundesgesetz \u00fcber die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) sieht vor, dass die Bundeskanzlei den Titel einer Volksinitiative \u00e4ndert, wenn dieser irref\u00fchrend ist, kommerzielle oder pers\u00f6nliche Werbung enth\u00e4lt oder zu Verwechslungen Anlass gibt. Falls die Bundeskanzlei die Vorgaben als nicht erf\u00fcllt erachtet, teilt sie dies dem Komitee mit und begr\u00fcndet ihre Auffassung. Die Initianten passen den Titel sodann in aller Regel von sich aus an.</p><p>Die Nummerierung einer Volksinitiative anstelle einer Betitelung h\u00e4tte f\u00fcr die amtlichen Verlautbarungen G\u00fcltigkeit (z. B. Vorpr\u00fcfung, Botschaft, Bundesbeschluss, Stimmzettel). Eine politische Auseinandersetzung \u00fcber eine Verfassungsvorlage kann man aber nicht f\u00fchren, wenn man diese bloss nummeriert. Es ist unvermeidlich, dass die Vorlage einen sprechenden Namen bekommt. In der \u00f6ffentlichen Debatte w\u00fcrden sich daher inoffizielle, aber einpr\u00e4gsame Bezeichnungen durchsetzen, was bereits heute zuweilen der Fall ist (z. B. \"Milchkuh-Initiative\", \"Ecopop-Initiative\", \"Konzernverantwortungs-Initiative\"). Eine Nummerierung w\u00fcrde solche Diskrepanzen zwischen dem offiziellen Namen (neu nur eine Nummer) und dem inoffiziellen Titel verst\u00e4rken und damit die Verkn\u00fcpfung von Meinungsbildung und Willenskundgabe beeintr\u00e4chtigen. Gegenw\u00e4rtig lautet die Abstimmungsfrage zu einer Volksinitiative jeweils: \"Wollen Sie die Volksinitiative [Name] annehmen?\" Neu w\u00fcrde die Abstimmungsfrage lauten: \"Wollen Sie die Volksinitiative Nummer X annehmen?\" Der Bundesrat bezweifelt, dass dies der Willenskundgabe der Stimmberechtigten dienen w\u00fcrde. Die blosse Nummerierung ist nicht geeignet, die Transparenz bez\u00fcglich des Inhalts von Volksinitiativen zu f\u00f6rdern. Das Risiko von irref\u00fchrenden Bezeichnungen oder von Verwechslungen w\u00fcrde vielmehr erh\u00f6ht, und es w\u00fcrde \u00fcberdies erschwert, das Kernanliegen einer Volksinitiative zu erkennen. </p><p>Der Titel einer Volksinitiative stellt f\u00fcr die Initiantinnen und Initianten zudem ein wichtiges kommunikatives Element von der Lancierung bis zur Volksabstimmung dar. Ein einpr\u00e4gsamer Titel dient den Initianten, auf ihr politisches Anliegen aufmerksam zu machen. Die Beschr\u00e4nkung dieser M\u00f6glichkeit stellt damit einen Eingriff in das Initiativrecht dar.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates sch\u00fctzt die gegenw\u00e4rtige Regelung zur Betitelung von Volksinitiativen vor Missbr\u00e4uchen, mit welchen Stimmberechtigte \u00fcber den Gegenstand und die Stossrichtung einer Volksinitiative get\u00e4uscht werden k\u00f6nnten. Gleichzeitig greift sie in verh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Weise in die politischen Freiheiten der Initianten ein. Der Bundesrat sieht deshalb keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p></text>","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1558483200000)\/","SubmittedBy":"Merlini Giovanni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1561075200000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":null,"Modified":"\/Date(1688206412070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1553126400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5016,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}