{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193339,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193339,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3339","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Inwieweit ist die Schweiz von Cum-Ex- und Cum-Cum-Gesch\u00e4ften betroffen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In der Antwort auf meine Anfrage 17.1009, \"H\u00f6he der Steuerausf\u00e4lle durch Dividend Stripping und Massnahmen dagegen\", vom M\u00e4rz 2017 beteuert der Bundesrat glaubw\u00fcrdig, die Situation rund um Dividend-Stripping-Gesch\u00e4fte (also Cum-Cum- oder Cum-Ex-Gesch\u00e4fte) einigermassen im Griff zu haben, sodass kaum Steuerausf\u00e4lle entstanden und entstehen. Seither wurden jedoch im Oktober 2018 von einer Recherchegemeinschaft diverse Cum-Cum- und Cum-Ex-Skandale aufgedeckt, wodurch dem Fiskus diverser europ\u00e4ischer Staaten gesch\u00e4tzt weit \u00fcber 50 Milliarden an Steuerertr\u00e4gen entgingen. Unklar bleibt, inwiefern die Schweiz betroffen ist. Gem\u00e4ss einem \"NZZ\"-Artikel vom 18. Oktober 2018 gest\u00fctzt auf einen Artikel der \"Republik\" soll die Schweiz solchen Machenschaften viel fr\u00fcher als beispielsweise Deutschland einen Riegel geschoben haben. 2006 seien Verrechnungssteuerr\u00fcckforderungen derart in die H\u00f6he geschossen, dass die Steuerverwaltung Verdacht sch\u00f6pfte und diesen Unregelm\u00e4ssigkeiten nachging. Bereits 2008 schob die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) Cum-Ex-Gesch\u00e4ften mit einem Kreisschreiben einen Riegel. In diesem schrieb sie: \"Es ist sicherzustellen, dass gesamthaft nicht mehr Verrechnungssteuer ausgewiesen wird, als an die ESTV abgeliefert wurde.\" </p><p>Es stellen sich folgende Fragen: </p><p>1. Waren je Schweizer Banken in Schweizer Cum-Ex- oder Cum-Cum-Gesch\u00e4fte involviert? Wenn ja, inwiefern?</p><p>2. Gen\u00fcgt das Kreisschreiben als Grundlage zur Aufdeckung und Verhinderung von Cum-Cum- und Cum-Ex-Gesch\u00e4ften? </p><p>3. Gem\u00e4ss der Antwort auf die Anfrage 17.1009 wurde bisher niemand geb\u00fcsst. Es wurde gesagt, dass Amtshilfe bei nat\u00fcrlichen Personen im Ausland aufwendig sei und nur nat\u00fcrliche Personen geb\u00fcsst werden k\u00f6nnten. Findet es der Bundesrat in Ordnung, dass niemand f\u00fcr strafbares Verhalten haftbar gemacht wird und es nicht einmal versucht wird? Glaubt der Bundesrat nicht, dass die faktische Straffreiheit geradezu zum Versuch des Dividend Strippings einl\u00e4dt?</p><p>4. Braucht es neue gesetzliche Grundlagen, um auch juristische Personen zu b\u00fcssen?</p><p>5. Wie hoch sch\u00e4tzt der Bundesrat die H\u00f6he an entgangenen Steuern durch Dividend Stripping jeglicher Art in den vergangenen 20 Jahren ein? </p><p>6. Werden diese Sachverhalte in der anstehenden Revision der Verrechnungssteuer ber\u00fccksichtigt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Cum-Cum- und Cum-Ex-Gesch\u00e4fte (\u00dcberbegriff \"Dividend Stripping\") beruhen auf einer ungerechtfertigten Geltendmachung der R\u00fcckerstattung von Quellensteuern auf Kapitalertr\u00e4gen auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder des Verrechnungssteuergesetzes. Zum Zwecke der Verschleierung werden dabei regelm\u00e4ssig komplexe und grenz\u00fcberschreitende Gestaltungen aufgesetzt. Bei Cum-Ex-Gesch\u00e4ften beantragen mehrere Personen die R\u00fcckerstattung derselben Verrechnungssteuer. Es wurden sowohl bei der Erhebung und R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer nach nationalem Recht als auch beim Vollzug der DBA Massnahmen ergriffen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die auf einer Dividende erhobene Verrechnungssteuer h\u00f6chstens einmal zur\u00fcckerstattet wird (vgl. u. a. das Kreisschreiben 21 der ESTV vom 1. April 2008). Bei Cum-Cum-Gesch\u00e4ften macht nur eine Person die R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer geltend, ohne jedoch einen Anspruch darauf zu haben.</p><p>1. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat bereits im Jahr 1990 ein bis heute g\u00fcltiges Zirkularschreiben herausgegeben, wonach Schweizer Banken auf im Zuge eines Leerverkaufes zu leistenden Ersatzzahlungen (sog. Manufactured Payments) einen der Verrechnungssteuer auf der (Original-)Zahlung entsprechenden Betrag an die ESTV abliefern m\u00fcssen. Damit wird den Schweizer Banken Gestaltungen in der Form von Cum-Ex-Gesch\u00e4ften verunm\u00f6glicht.</p><p>Die ESTV hat in den fr\u00fchen 2000er Jahren im Rahmen der Pr\u00fcfung von R\u00fcckerstattungsgesuchen vermehrt Cum-Cum-Strukturen aufgedeckt. In dieser Phase befanden sich vereinzelt auch inl\u00e4ndische Banken unter den Antragstellern. Seit der damaligen Intervention der ESTV gab es keine weiteren Anhaltspunkte, dass inl\u00e4ndische Banken solche Gesch\u00e4fte betreiben.</p><p>2. Die Regelungen gem\u00e4ss Kreisschreiben 21 der ESTV vom 1. April 2008 stellen sicher, dass auch im Ausland insgesamt nicht mehr Abzugsbescheinigungen zur R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer ausgestellt werden k\u00f6nnen, als der ESTV Verrechnungssteuern abgeliefert worden sind. So sind Verrechnungssteuerr\u00fcckerstattungen f\u00fcr Dividenden, die \u00fcber Auslandbanken eingenommen wurden, nur m\u00f6glich gegen Vorlage eines Tax Vouchers, mit dem die Verrechnungssteuer einer bestimmten Dividende zugeordnet werden kann. Das Kreisschreiben der ESTV zielt hingegen nicht auf die Verhinderung von Cum-Cum-Gesch\u00e4ften ab. Diesbez\u00fcglich gen\u00fcgen die bestehenden gesetzlichen Grundlagen in den DBA und im Verrechnungssteuergesetz sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung.</p><p>3. Die Bek\u00e4mpfung von Cum-Ex-Gesch\u00e4ften und Cum-Cum-Gesch\u00e4ften ist von grosser Bedeutung. Sie erfolgt einerseits durch Massnahmen, welche die ungerechtfertigte Erstattung von Verrechnungssteuern verhindern, andererseits durch Strafverfolgung der jeweiligen T\u00e4ter. W\u00e4hrend bei der Erstattung der Verrechnungssteuer der Nachweis der Berechtigung dem Antragsteller \u00fcberbunden werden kann, sind f\u00fcr den Nachweis der Tat und des Verschuldens die strafprozessualen Voraussetzungen zu beachten.</p><p>So ist bei Straftaten durch Personen im Ausland der Aufwand, um eine Verurteilung zu erreichen, regelm\u00e4ssig sehr hoch. Im Weiteren ist zu beachten, dass die DBA f\u00fcr die Anwendung des massgebenden Strafrechts zum Teil keine direkte Rechtsgrundlage bilden (vgl. Antwort 4).</p><p>4. Der Bundesrat erachtet die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Strafbarkeit von Unternehmen (insb. Art. 102 StGB) als wirkungsvoll. F\u00fcr die Verfolgung ist aber entscheidend, ob die Schweizer Strafbestimmungen auf im Ausland ans\u00e4ssige T\u00e4ter \u00fcberhaupt angewendet werden k\u00f6nnen. Die einschl\u00e4gigen DBA enthalten selber keine Strafbestimmungen. In der Bundesverwaltung wird derzeit gepr\u00fcft, ob f\u00fcr diese F\u00e4lle eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen ist.</p><p>5. Es besteht keine ausreichende Datengrundlage, die dem Bundesrat zuverl\u00e4ssige Aussagen \u00fcber entgangene Steuern durch Dividend Stripping erlaubt. Jedoch ist festzuhalten, dass alle bisher von der ESTV als Dividend Stripping identifizierten F\u00e4lle blockiert, vertieft abgekl\u00e4rt und allenfalls auf den Rechtsweg verwiesen wurden. Bei s\u00e4mtlichen von der ESTV aufgegriffenen F\u00e4llen wurde die R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer verweigert. F\u00fcr die noch nicht rechtskr\u00e4ftigen F\u00e4lle werden in der Staatsrechnung per Ende 2018 Eventualverpflichtungen aus Dividend Stripping im Umfang von 479 Millionen Franken ausgewiesen. Davon sind 174 Millionen Franken Gegenstand von h\u00e4ngigen Beschwerdeverfahren. Die ESTV hat in s\u00e4mtlichen der 12 bisher entschiedenen Beschwerdeverfahren obsiegt.</p><p>6. Die Gleichbehandlung zwischen Original- und Ersatzzahlungen wird im Bericht der vom Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement eingesetzten Expertengruppe Bund/Wirtschaft/Kantone \"Empfehlungen zu einer Reform der Verrechnungssteuer\" vom Dezember 2018 thematisiert. Dabei wird festgehalten, dass f\u00fcr Ersatzzahlungen im Rahmen einer Reform der Verrechnungssteuer eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Der Bundesrat hat das weitere Vorgehen noch nicht festgelegt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1558483200000)\/","SubmittedBy":"Badran Jacqueline","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1616112000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1690512810400)\/","SubmissionDate":"\/Date(1553212800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5016,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Steuer"}}