{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193398,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193398,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3398","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Besteuerung des Eigenmietwerts. W\u00e4re eine ausgewogene Reform m\u00f6glich?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Bericht vorzulegen, der aufzeigt, wie die Besteuerung des Eigenmietwerts abgeschafft und den Mieterinnen und Mietern ein Steuerabzug auf einem Teil der Miete gew\u00e4hrt werden kann. Dieses neue System darf nicht dazu f\u00fchren, dass Personen, die ihr Wohneigentum selber nutzen, und Personen, die zur Miete wohnen, ungleich behandelt werden.</p>","ReasonText":"<p>Die Besteuerung des Eigenmietwerts straft die zahlreichen Wohneigent\u00fcmerinnen und Wohneigent\u00fcmer, die ihr Wohneigentum selber nutzen. Denn diese Steuer berechnet sich aufgrund eines fiktiven Einkommens, das k\u00fcnstlich zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet wird; diesem fiktiven Einkommen stehen jedoch keine entsprechenden Einnahmen gegen\u00fcber. Die Besteuerung des Eigenmietwerts trifft alle Wohneigent\u00fcmerinnen und Wohneigent\u00fcmer, doch trifft sie die Rentnerinnen und Rentner besonders hart. Sie haben Verantwortung \u00fcbernommen, indem sie im Hinblick auf die Pensionierung ein Eigenheim erworben und dann einen grossen Teil der Schulden abbezahlt haben. Mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben sinkt ihr verf\u00fcgbares Einkommen, nicht aber die Steuerlast des Eigenmietwerts. Bei den Mieterinnen und Mietern, die in Rente gehen, sinkt das verf\u00fcgbare Einkommen ebenfalls, w\u00e4hrend die Wohnungsmiete gleich bleibt oder - bei einem Wohnungswechsel - sogar steigt.</p><p>Als Kompensation f\u00fcr den Wegfall des Eigenmietwerts f\u00fcr Personen, die ihr Wohneigentum selber nutzen, k\u00f6nnte f\u00fcr die Mieterinnen und Mieter die M\u00f6glichkeit geschaffen werden, einen Teil ihrer Miete von den Steuern abzuziehen, z. B. den Mietanteil, den sie f\u00fcr die ersten 20 Quadratmeter oder auch mehr ihrer Wohnung zahlen. Diese L\u00f6sung h\u00e4tte den Vorteil, dass die Kaufkraft sowohl von Personen, die ihr Wohneigentum selber nutzen, als auch von Personen, die zur Miete wohnen, erhalten bliebe.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, im Rahmen eines Berichtes zur folgenden Frage Aussagen zu machen:</p><p>Welches sind die rechtlichen und steuerlichen M\u00f6glichkeiten, eine solche Reform umzusetzen? Dabei ist darauf zu achten, dass die L\u00f6sung ausgewogen ist und keine Ungleichbehandlung der Personen, die ihr Wohneigentum selber nutzen, und der Mieterinnen und Mieter geschaffen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Bundesgericht hat unter dem Blickwinkel der rechtsgleichen Behandlung zwischen Mietern und Wohneigent\u00fcmern deutlich gemacht, dass das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BV auch andere L\u00f6sungen als das geltende System zuliesse, dass aber eine Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ohne Streichungen bei den bestehenden Abz\u00fcgen verfassungswidrig w\u00e4re (BGE 123 II 9 E. 3b).</p><p>Als m\u00f6glichen Ansatz zur \u00dcberwindung des Status quo hat das Bundesgericht eine komplette Defiskalisierung des Wohneigentums als gangbaren Weg skizziert. Demnach w\u00fcrden s\u00e4mtliche mit dem Wohnen zusammenh\u00e4ngenden Auslagen dem Bereich der privaten Lebenshaltungskosten zugewiesen und daher nicht mehr zum Abzug berechtigen. Entsprechend m\u00fcsste mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ein Verzicht auf Abzug der Hypothekarzinsen sowie der Unterhalts- und Verwaltungskosten einhergehen. Als Alternative, so das Bundesgericht weiter, k\u00e4me m\u00f6glicherweise auch eine Ordnung in Betracht, die - unter Beibehaltung der Abz\u00fcge f\u00fcr Hypothekarzinsen, Unterhalts- und Verwaltungskosten - einerseits auf die Aufrechnung eines Eigenmietwerts verzichtet und anderseits bei Mietern den Mietzins zum Abzug zul\u00e4sst. Welcher L\u00f6sung der Vorzug zu geben ist, h\u00e4ngt gem\u00e4ss Bundesgericht von finanzpolitischen und administrativen \u00dcberlegungen ab.</p><p>Da die Wohnkosten der Bev\u00f6lkerung einen bedeutenden Teil des Haushaltsbudgets ausmachen, w\u00fcrde durch einen Mietzinsabzug die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden stark reduziert. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die hieraus resultierenden Steuerausf\u00e4lle entweder durch anderweitige Steuererh\u00f6hungen oder durch Ausgabenk\u00fcrzungen gegenfinanziert werden m\u00fcssten. Eine Expertenkommission zur Pr\u00fcfung des Einsatzes des Steuerrechts f\u00fcr wohnungs- und bodenpolitische Ziele unter dem Vorsitz von Professor Peter Locher (<a href=\"https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerpolitik/fachinformationen/gutachten-und-berichte.html\">https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerpolitik/fachinformationen/gutachten-und-berichte.html</a>) hat 1994 einen Mietzinsabzug allein schon unter finanzpolitischen Pr\u00e4missen als v\u00f6llig unrealistisch bewertet.</p><p>Eine Begrenzung nach Quadratmetern wie vom Postulanten gew\u00fcnscht w\u00fcrde zudem keine Gleichbehandlung zwischen Eigenheimbesitzern und Mietern sicherstellen. So bliebe der Mietzinsabzug auf die ersten 20 Quadratmeter oder mehr beschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend f\u00fcr die Abschaffung des Eigenmietwerts keine Einschr\u00e4nkung vorgesehen ist. Hieraus l\u00e4sst sich keine ausgewogene L\u00f6sung ableiten.</p><p>Die Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des St\u00e4nderates hat am 5. April 2019 den Vorentwurf f\u00fcr einen auf das Eigenheim beschr\u00e4nkten Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung in die Vernehmlassung geschickt. Dieser stellt im Vergleich zu dem vom Postulanten skizzierten Ansatz einen konzeptionell abweichenden Weg zur Abschaffung des Eigenmietwerts dar. Aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums dieses konkreten Gesetzgebungsprojekts erscheint es wenig sachgerecht, fr\u00fcher bereits verworfene Ans\u00e4tze erneut zu pr\u00fcfen.</p><p>Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit immer offen gezeigt f\u00fcr eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung und dies selber auch aktiv initiiert: im Rahmen des Steuerpakets 2001 (01.021) sowie mittels eines indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative \"Sicheres Wohnen im Alter\" (10.060). Auch bei diesen Bem\u00fchungen war der konzeptionelle Ausgangspunkt nie die Zulassung eines Mietzinsabzugs.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1558483200000)\/","SubmittedBy":"Grin Jean-Pierre","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1616112000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2446|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690512425747)\/","SubmissionDate":"\/Date(1553212800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5016,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Steuer|Raumplanung und Wohnungswesen"}}