{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193429,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193429,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3429","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Warum ist f\u00fcr 99,5 Prozent der vorl\u00e4ufig aufgenommenen Eritreer die R\u00fcckkehr nicht zumutbar?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) hat 2400 von 3200 Dossiers von Eritreern \u00fcberpr\u00fcft, aber nur in 14 F\u00e4llen das vorl\u00e4ufige Aufnahmerecht entzogen. </p><p>Auf die Fragen in der Interpellation Steinemann 17.3761 vermochte der Bundesrat keine Angaben zu liefern, aus welchen Gr\u00fcnden die Schweiz abgewiesenen Asylbewerbern dennoch ein (vorl\u00e4ufiges) Bleiberecht erteilt. Nun hat das Amt die Akten von 2400 Personen durchgearbeitet und sollte nun Kenntnis \u00fcber die Gr\u00fcnde haben, warum Eritreer angeblich nicht zur\u00fcckk\u00f6nnen. </p><p>1. Aus diesem Grunde wird hier um umfassende Information und Auflistung zu diesen Gr\u00fcnden gebeten. Insbesondere soll auf den Einfluss folgender Faktoren genau eingegangen werden: </p><p>Kinder in der Schweiz geboren, Kinder sind in der Krippe, im Kindergarten oder eingeschult, Zivilstand, alleinstehende Frau sein, hohes Alter, keine Papiere, unklare Identit\u00e4t, psychischer und k\u00f6rperlicher Gesundheitszustand, mit Suizid drohen, kein freiwilliges Verlassen der Schweiz, (chronischer) Sozialhilfebezug, (gelegentliche) Erwerbsarbeit, Einsatz im Besch\u00e4ftigungsprogramm, Teilnahme an Integrationsprogrammen, Anlehre/Lehre, (fehlende) Sprachkenntnisse. </p><p>Situation im Heimatland wie Landesabwesenheit, Integrationsschwierigkeiten, fehlende Erwerbsm\u00f6glichkeit, keine Verwandten in Eritrea usw.</p><p>2. Daneben interessiert das Profil der Personen, die das Bleiberecht verloren haben. </p><p>2006 z\u00e4hlte die Schweiz 276 Sozialhilfeempf\u00e4nger aus Eritrea, Ende 2017 waren es 32 864 Eritreer in der Sozialhilfe. Das ist eine Steigerung von 11 807 Prozent in 12 Jahren. </p><p>3. Inwiefern ber\u00fccksichtigt die Verwaltung die Zumutbarkeit f\u00fcr den Schweizer Steuerzahler, weiterhin, realistischerweise lebensl\u00e4nglich, den meisten dieser abgewiesenen Asylbewerber den Lebensunterhalt via Sozialhilfe zu bezahlen?</p>","ReasonText":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung bez\u00fcglich Eritrea revidiert. Demzufolge sei es nicht mehr generell unzumutbar, die R\u00fcckreise dorthin anzutreten. Das SEM hat Gr\u00fcnde angegeben, warum in fast allen F\u00e4llen keine Aufhebung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme erfolge: \"Verschiedene Faktoren\" w\u00fcrden die R\u00fcckkehr unzumutbar machen, \"unter anderem die fortgeschrittene Integration dieser Menschen, wenn zum Beispiel die Kinder einer Familie hier in die Schule gehen.\"</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 zur grunds\u00e4tzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das SEM die \u00dcberpr\u00fcfung der rund 3000 bis Ende 2017 wegen Unzumutbarkeit angeordneten vorl\u00e4ufigen Aufnahmen eingeleitet. Dabei wurden zwischen Februar und Mai 2018 zun\u00e4chst im Rahmen eines Pilotprojekts die vorl\u00e4ufigen Aufnahmen von rund 250 Personen, vornehmlich vollj\u00e4hrigen Einzelpersonen, \u00fcberpr\u00fcft. Die von der Interpellantin erw\u00e4hnten 14 Aufhebungen von vorl\u00e4ufigen Aufnahmen stammen aus diesem Pilotprojekt und betreffen Personen, bei denen die individuelle Zumutbarkeit einer R\u00fcckkehr nach Eritrea im Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung wieder gegeben war. Zwischen September und Dezember 2018 \u00fcberpr\u00fcfte das SEM sodann weitere knapp 2400 vorl\u00e4ufige Aufnahmen von besonders verletzlichen Personen, bei denen weiterhin von der Unzumutbarkeit einer R\u00fcckkehr nach Eritrea auszugehen war. Dabei handelte es sich vorwiegend um Familien und Alleinerziehende mit minderj\u00e4hrigen Kindern, um unbegleitete Minderj\u00e4hrige sowie um Personen mit langj\u00e4hrigem Aufenthalt in der Schweiz. Aufgrund des Profils dieser Personen beschr\u00e4nkte sich das SEM im Wesentlichen auf die \u00dcberpr\u00fcfung des strafrechtlichen Leumunds. Die verbleibenden rund 600 vorl\u00e4ufigen Aufnahmen werden derzeit noch \u00fcberpr\u00fcft. Die aus der gesamten \u00dcberpr\u00fcfungsaktion gewonnenen Erkenntnisse werden, wie von der Motion M\u00fcller Damian 18.3409, \"Umsetzung einer fairen Asylpolitik in Bezug auf Eritrea\", verlangt, bis zum Fr\u00fchjahr 2020 in einem Bericht zuhanden des Parlamentes festgehalten. </p><p>2./3. Die 14 Personen, die von der Aufhebung von vorl\u00e4ufigen Aufnahmen betroffen sind, erhalten lediglich Nothilfe. F\u00fcr die anderen eritreischen Staatsangeh\u00f6rigen in der Schweiz sind folgende Angaben vorhanden: Gem\u00e4ss Asyl- und Ausl\u00e4nderstatistik befanden sich am 31. Dezember 2007 3652 Personen in der Schweiz. Bis zum 31. Dezember 2017 stieg diese Zahl auf 37 102 an. Angaben zu fr\u00fcheren Jahren sind nicht vollst\u00e4ndig verf\u00fcgbar. Hochgerechnet um die Sozialhilfequoten, differenziert nach Aufenthaltsstatus, ist davon auszugehen, dass 2650 Eritreer im Jahr 2007 bzw. 24 600 Eritreer im Jahr 2017 w\u00e4hrend mindestens einem Monat Sozialhilfe bezogen haben. </p><p>Eine wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorl\u00e4ufige Aufnahme kann - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausschlussgr\u00fcnde von Artikel\u00a083 Absatz\u00a07 des Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) - nur aufgehoben werden, wenn die ihr zugrunde liegende Gef\u00e4hrdung der betroffenen Person nicht mehr besteht. Eine ungen\u00fcgende Integration in der Schweiz oder die Abh\u00e4ngigkeit von Sozialhilfe sind vom Gesetzgeber als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufhebung einer vorl\u00e4ufigen Aufnahme nicht vorgesehen. Diese Umst\u00e4nde sind jedoch, soweit anderweitige Aufhebungsgr\u00fcnde bestehen, im Aufhebungsverfahren im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu ber\u00fccksichtigen. An dieser Stelle ist auf den Bericht in Erf\u00fcllung des Postulates der SPK-S 17.3260, \"Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten\", hinzuweisen, der am 7. Juni 2019 vom Bundesrat verabschiedet worden ist. Dieser zeigt Handlungsoptionen zur Reduktion von Sozialhilfekosten von Drittstaatsangeh\u00f6rigen auf, die in erster Linie Versch\u00e4rfungen der bestehenden Regelungen im Bereich des Ausl\u00e4nder- und B\u00fcrgerrechts beinhalten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1562112000000)\/","SubmittedBy":"Steinemann Barbara","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1623974400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690512552707)\/","SubmissionDate":"\/Date(1557187200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5017,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Migration"}}