{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193457,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193457,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3457","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Gesundheitsgef\u00e4hrdende Nanopartikel als Lebensmittelzusatzstoffe verbieten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Lebensmittelzusatzstoff E171 enth\u00e4lt Titandioxid (TiO2) in Form von Nanopartikeln. Deshalb wird er in Frankreich ab dem 1. Januar 2020 in Lebensmitteln verboten. E171 ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der als Weissmacher in Lebensmitteln eingesetzt wird, etwa zum Aufhellen von S\u00fcsswaren, K\u00e4se oder Saucen. Neben Lebensmitteln wird Titandioxid auch in Medikamenten eingesetzt, um Pillen eine weisse Farbe zu verleihen. Auch in Kosmetikartikeln, in Zahnpasta und Pflegeprodukten kommt der Farbstoff E171 wegen seiner hohen weissen Deckkraft h\u00e4ufig zur Anwendung. Lebensmittelzusatzstoffe wie E171 (Titandioxid, TiO2) und E551 (Siliziumdioxid, SiO2) werden bereits seit vielen Jahren eingesetzt und werden daher als unbedenklich eingestuft. Forschungsergebnisse zeigen, dass mit dem heutigen Wissen die Toxizit\u00e4t neu beurteilt werden muss. Eine Studie von 2017 hat bei Ratten aufgezeigt, dass die Nanofraktion in E171 die Darmschranke durchqueren und in die Leber gelangen kann. Dies kann zu Immunfunktionsst\u00f6rungen f\u00fchren. Eine chronische orale Exposition gegen\u00fcber E171 l\u00f6ste bei 40 Prozent der Ratten spontane L\u00e4sionen im Dickdarm aus, die unter Umst\u00e4nden Vorl\u00e4ufer von Karzinomen sein k\u00f6nnen. </p><p>Die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden begr\u00fcnden ihr Verbot mit der Tatsache, dass die Datenlage f\u00fcr die Risikobewertung der Verwendung des Zusatzstoffs E171 (Titandioxid) nach wie vor mangelhaft und die Sicherheit nicht gew\u00e4hrleistet sei. Auch der Schlussbericht des NFP 64 zu Nanomaterialien von 2017 kommt zum Schluss, dass weiterhin Wissensl\u00fccken bestehen und zus\u00e4tzliche Forschungsanstrengungen unabdingbar sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat das Verbot in Frankreich bez\u00fcglich Gesundheitsschutz der Bev\u00f6lkerung? </p><p>2. Welche Folgen k\u00f6nnte das Verbot f\u00fcr Schweizer Exporte nach Frankreich haben?</p><p>3. Pr\u00fcft er ein analoges Verbot f\u00fcr die Schweiz?</p><p>4. Welche Massnahmen hat er geplant oder bereits ergriffen, um die fehlende Datengrundlage f\u00fcr die Risikobeurteilung von E171 und E551 zu erarbeiten?</p><p>5. In seiner Stellungnahme zur Interpellation 17.3674 verweist er auf den 2008 verabschiedeten Aktionsplan Synthetische Nanomaterialien, der die f\u00fcr einen sicheren Umgang mit Nanomaterialien n\u00f6tigen Massnahmen pr\u00e4zisiert und bis 2019 l\u00e4uft. Wie ist der Stand dieser Umsetzungsarbeiten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./3./4. In der Schweiz ist die Verwendung von Titandioxid (E 171) als Farbstoff in den Anh\u00e4ngen der Zusatzstoffverordnung (SR 817.022.31) geregelt. Dasselbe gilt f\u00fcr den vielseitig verwendbaren Zusatzstoff Siliziumdioxid (E 551). Die Verordnung legt insbesondere die Anwendungsbedingungen und die zul\u00e4ssigen H\u00f6chstmengen fest. Diese Anforderungen stellen den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicher. Die rechtlichen Vorgaben werden regelm\u00e4ssig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz angepasst. Sollten neue wissenschaftliche Grundlagen die Sicherheit von Titandioxid oder Siliziumdioxid infrage stellen, wird das Schweizer Recht entsprechend angepasst. </p><p>Frankreich beabsichtigt, das Inverkehrbringen von titandioxidhaltigen Lebensmitteln per 1. Januar 2020 f\u00fcr ein Jahr auszusetzen, und st\u00fctzt sich dabei auf ein Gutachten der franz\u00f6sischen Risikobeurteilungsbeh\u00f6rde Anses, in welcher zus\u00e4tzliche toxikologische Daten \u00fcber die m\u00f6glichen Auswirkungen der Aufnahme von E 171 gefordert werden. Die Europ\u00e4ische Lebensmittelsicherheitsbeh\u00f6rde (Efsa) hat die Sicherheit von Titandioxid in zwei aktuellen Stellungnahmen neu beurteilt und best\u00e4tigt. Sie hat auch die Stellungnahme der Anses analysiert und festgehalten, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse oder belastenden wissenschaftlichen Argumente ergeben. Die Efsa unterst\u00fctzt jedoch die Forderung nach weiterf\u00fchrenden Studien, welche voraussichtlich Mitte 2020 abgeschlossen sein und anschliessend von der Efsa bewertet werden. Der Bundesrat erachtet es aufgrund der aktuell verf\u00fcgbaren Daten und Beurteilungen durch die Efsa als nicht gerechtfertigt, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Titandioxid zu verbieten oder f\u00fcr ein Jahr auszusetzen. Er verfolgt aber die Entwicklungen und wird gegebenenfalls Massnahmen treffen. </p><p>2. Das Zusatzstoffrecht ist unmittelbar geltendes EU-Recht. Das bedeutet, dass es in der EU keine nationalen Regelungen f\u00fcr Zusatzstoffe gibt. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Zusatzstoff ein \"ernstes Risiko f\u00fcr die Gesundheit\" darstellt, hat die EU-Kommission aber nicht entsprechend gehandelt, kann er auch im Alleingang eine \"vorl\u00e4ufige Schutzmassnahme\" erlassen. Das hat Frankreich nun f\u00fcr Titandioxid E 171 getan. Damit diese Aussetzung in Kraft treten kann, muss sie von der EU-Kommission gutgeheissen werden. Aufgrund der eindeutigen Stellungnahmen der Efsa zu Titandioxid (siehe oben) erscheint die Zustimmung der EU-Kommission indes fraglich. Sollte die Aussetzung in Frankreich tats\u00e4chlich in Kraft treten, m\u00fcssten Schweizer Exporteurinnen und Exporteure die franz\u00f6sischen Anforderungen erf\u00fcllen, was Zusatzkosten verursachen k\u00f6nnte. </p><p>5. Im Lebensmittelbereich wurden einige Massnahmen des Aktionsplans Synthetische Nanomaterialien bereits umgesetzt. Zutaten in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien m\u00fcssen im Verzeichnis der Zutaten den Vermerk \"Nano\" tragen. Hierf\u00fcr gilt eine \u00dcbergangsfrist bis 1. Mai 2021. F\u00fcr neuartige, technisch hergestellte Nanomaterialien in Lebensmitteln gilt seit 1. Mai 2017 eine Bewilligungspflicht. Im \u00dcbrigen wird der Aktionsplan bis Ende 2019 umgesetzt. Die mit der Umsetzung beauftragten Bundesstellen werden nach Abschluss der Arbeiten dar\u00fcber informieren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1565740800000)\/","SubmittedBy":"Munz Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1569542400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690510923740)\/","SubmissionDate":"\/Date(1557273600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5017,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}